|
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- Arbeitsmittel sind Maschinen, Apparate, Geräte, Werkzeuge und Anlagen in der Fleischwirtschaft.
- Arbeiten mit fleischwirtschaftlichen Arbeitsmitteln umfassen Tätigkeiten, die zum Treiben, Entladen, Aufstallen, Betäuben, Ausschlachten, Zerlegen und Lagern von Schlachttieren erforderlich sind sowie für die Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.
- Schlacht- und Fleischtransportbahnen sind Einrichtungen zum manuellen oder kraftbetriebenen Transport von Schlachttieren oder Fleisch.
- Mobile Arbeitsmittel sind Maschinen, Geräte, Behälter und Rauchwagen zum manuellen Verfahren.
- Lastaufnahmemittel sind fest angebrachte oder ortsveränderliche Haken für Fleisch oder Wurstwaren.
- Brühtroge sind Einrichtungen zum Brühen von Schweinen.
- Kratz- und Enthaarungsmaschinen sind Einrichtungen zum Entfernen der Schweineborsten.
- Betäubungsgeräte sind Schussapparate, Druckluftbetäubungsgeräte und elektrische Betäubungsgeräte.
- Gasbetäubungsanlagen sind Einrichtungen, in denen die Betäubung von Schlachtvieh mittels Betäubungsgas stattfindet.
- Betäubungsfallen sind Einrichtungen zur Durchführung der Einzelbetäubung mittels Betäubungsgerät.
- Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, die in der Fleischwirtschaft eingesetzt, be- und verarbeitet werden.
|