3.1.2

Elektrische Gefährdungen

3.1.2.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

 

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nach § 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) nicht mit Druckwasser gereinigt werden, es sei denn, die Schutzart lässt dies zu.
  Druckwasser ist Wasser mit einem Druck, der größer als der am Wasserhahn des öffentlichen Netzes anliegende Wasserdruck ist.
  Die Anwendung von Reinigungsverfahren mit Wasser und Reinigungslösung hat sich an der vorhandenen Feuchtigkeitsschutzart zu orientieren.

 

Handgeführte elektrische Sägen mit Wasserunterstützung für den Sägevorgang dürfen nur benutzt werden, wenn diese mit Schutzkleinspannung betrieben werden.
  Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2), DIN VDE 0740 "Handgeführte Elektrowerkzeuge" und DIN VDE 0100 Teil 410.