3.2


Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Arbeiten in der Schlachtung und Zerlegung

3.2.1 Viehanlieferung und Umgang mit Großvieh

 

Die Viehanlieferung darf nach § 42 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung nur an den fest eingerichteten Entladestellen erfolgen. Die Transportfahrzeuge müssen diese ungehindert anfahren können; die Entladung der Transportfahrzeuge muss ohne Gefährdungen für Versicherte möglich sein.
  Dies wird z. B. erreicht wenn
  • Entladestellen durch Überdachungen vor gefährdenden Witterungseinflüssen geschützt sind,
  • hochgelegene Entladestellen mit einem getrennten Zugang für Personen ausgerüstet sind,
  • an Entladestellen, die von Transportfahrzeugen rückwärts angefahren werden, Maßnahmen getroffen sind, die dem Fahrer ein Rangieren ohne Gefährdungen ermöglichen, z. B. durch Einsatz eines Einweisers, Ampelschaltung oder Räderleit- und Räderhemmeinrichtungen,
  • an den Entladestellen fest eingerichtete Absperrungen vorhanden sind, die auf der ganzen Länge an die Ladebrücken der Fahrzeuge dicht anschließen und als seitliche Absturzsicherung sowie als Absperrung gegen Ausbrechen von Tieren wirken; die Absperrungen sollten leicht einstellbar sein und verriegelt werden können,
  • ortsveränderliche Ladebrücken so beschaffen sind, dass ein Umkippen oder ungewollte Bewegungen während des Verladens verhindert ist.
  Das Entladen und Aufstallen von Schlachttieren hat durch besonders unterwiesenes Personal zu erfolgen.
  Das Entladen von Großvieh ist von mindestens zwei Personen durchzuführen.
  Beim Führen und Treiben von Großvieh sind geeignete Maßnahmen gegen Verletzungen durch Tiere zu treffen.
  Dies wird z. B. erreicht, wenn das Tier mit einem Halfter oder an den Hörnern befestigter Kette oder Seil geführt wird und dabei die Kette oder Leine so gehalten wird, dass man sie sofort loslassen kann. Zum sicheren Führen von Tieren gehört z. B. auch das Anlegen einer Augenblende.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Treiben und Führen von Schlachtvieh
  Bild 19: Treiben und Führen von Schlachtvieh

 

Treibgänge, in denen sich Großvieh befindet, dürfen nur betreten werden, wenn Tiere festliegen. Hierbei sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
  Besondere Schutzmaßnahmen zum Betreten der Treibgänge sind z. B. besondere Unterweisung und eine zweite Person außerhalb der Treibganges.

 

Großvieh ist an den dazu bestimmten Plätzen anzubinden.