3.2.10

Brühtröge/ Brüh- und Enthaarungsmaschinen


 

Offene Brühtröge dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur betrieben werden, wenn ein Hineinstürzen verhindert ist.
  Dies wird z. B. erreicht, wenn die Umwandung so ausgeführt ist, dass die Oberkante so spitz oder schräg ausgeführt ist, dass man dort nicht stehen kann. Die Höhe der Wandungen oder Umwehrungen über der Standfläche sollte mindestens 1100 mm betragen.

 

Als Beschickungshilfe vorgesehene Deckel dürfen die Standfestigkeit des Troges nicht beeinträchtigen. Der Deckel muss gefahrlos bewegt werden können. Handhebel als Hebehilfe sind so zu benutzen, dass diese durch Ziehen zum Körper hin betätigt werden müssen; Fußbetätigung muss ausgeschlossen sein.
  Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Enthaarungsmaschinen und Brühtröge so aufgestellt sind, dass zwischen Einwurfrechen und Trogwand keine Gefahrstellen gebildet oder erreicht werden können.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Brühtrog-Enthaarungsmaschinenkombination
  Bild 33: Brühtrog-Enthaarungsmaschinenkombination