3.2.11 |
Flammgeräte und Flammanlagen |
Rohrleitungen zwischen Gasversorgungsanlagen und Flammanlagen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung fest verlegt sein. |
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (BGV B 6). |
Abweichend davon muss der Anschluss als bewegliche Leitung ausgeführt sein, wenn wegen Vibration der Flammeinrichtung eine Entkopplung der Anschlussrohre erfolgen muss. Bewegliche Leitungen müssen so kurz wie möglich sein. |
Für gasbetriebene Flammeinrichtungen und deren Gasversorgung sind die technischen Regeln und Anschlussbedingungen der Gastechnik zu beachten, insbesondere DVGW-Arbeitsblätter, z. B.
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Die Abgase von Flämmanlagen sind abzuführen. |
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An über mechanischer Förderung beschickten Flammanlagen darf der Flammvorgang erst einsetzen, wenn sich Schlachtkörper im Wirkbereich der Brenner befinden. Es muss verhindert sein, dass die Signalgebung von hinzutretenden Personen ausgelöst wird. |
Dies wird z. B. erreicht, wenn Flammvorgang und Transportrohrbahn miteinander verriegelt sind und die Signalgebung für den Brennereinsatz über 3 Schaltvorgänge wie folgt gegeben wird:
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Handgeführte Flammgeräte müssen beim Ablegen die Flamme auf Kleinstellung reduzieren. Beim Ablegen sind geeignete Ablageeinrichtungen zu benutzen. |
Dies wird z. B. erreicht, wenn die Flammenlänge auf 80 mm reduziert wird. Die Schlauchlänge zum Handflämmer sollte 1,5 m nicht überschreiten. Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D 34). |