3.2.11

Flammgeräte und Flammanlagen


 

Rohrleitungen zwischen Gasversorgungsanlagen und Flammanlagen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung fest verlegt sein.
  Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (BGV B 6).

 

Abweichend davon muss der Anschluss als bewegliche Leitung ausgeführt sein, wenn wegen Vibration der Flammeinrichtung eine Entkopplung der Anschlussrohre erfolgen muss. Bewegliche Leitungen müssen so kurz wie möglich sein.
  Für gasbetriebene Flammeinrichtungen und deren Gasversorgung sind die technischen Regeln und Anschlussbedingungen der Gastechnik zu beachten, insbesondere DVGW-Arbeitsblätter, z. B.
  • G 600 "Technische Regeln für Gasinstallation",
  • G 631 "Installation von gewerblichen Gasverbrauchseinrichtungen".
Bewegliche Leitungen von Gasanschlüssen sind durch die konstruktiven bzw. baulichen Vorgaben und durch die Vorgaben der gasseitig installierenden Firma zu wählen.

 

Die Abgase von Flämmanlagen sind abzuführen.
  An über mechanischer Förderung beschickten Flammanlagen darf der Flammvorgang erst einsetzen, wenn sich Schlachtkörper im Wirkbereich der Brenner befinden. Es muss verhindert sein, dass die Signalgebung von hinzutretenden Personen ausgelöst wird.
  Dies wird z. B. erreicht, wenn Flammvorgang und Transportrohrbahn miteinander verriegelt sind und die Signalgebung für den Brennereinsatz über 3 Schaltvorgänge wie folgt gegeben wird:
  1. Abtasten der beiden ankommenden Rohrbahnhaken mit gleichzeitiger Abtastung eines Schweinebeines
    oder
  2. Abtastung des Rohrbahnhakens in Verbindung mit einer in Sprunggelenkhöhe der Schweinehinterbeine angebrachten Einweglichtschranke.
Es hat sich bewährt, dass an Flammanlagen die Zu- und Abführöffnungen durch Verdeckungen so gesichert sind, dass ein Zugriff zu den Brennern vermieden und die nach außen gerichtete Hitzestrahlung eingeschränkt ist.

 

Handgeführte Flammgeräte müssen beim Ablegen die Flamme auf Kleinstellung reduzieren. Beim Ablegen sind geeignete Ablageeinrichtungen zu benutzen.
  Dies wird z. B. erreicht, wenn die Flammenlänge auf 80 mm reduziert wird. Die Schlauchlänge zum Handflämmer sollte 1,5 m nicht überschreiten. Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D 34).