Beileinschläge werden z. B. gedämpft durch Anbringen einer min. 40 mm starken Kunststoffleiste. |
An Schlachtbahnen, die abwechselnd zur Rinder- und Schweineschlachtung benutzt werden, müssen die Einrichtungen und die Arbeitsmittel den jeweiligen Anforderungen angepasst werden können. |
Einrichtungen für Rind- und Schweineschlachtung sind z. B. Arbeitsbühnen oder Podeste, die dem jeweiligen Schlachtprozess angepasst werden können. |
Arbeitsplätze, an denen die Bauchorgane entnommen werden, müssen so gestaltet sein, dass der am Schlachtkörper beschäftigte Versicherte unbehindert durch die herausgelösten Bauchorgane einen festen Standplatz hat. Auffangwannen sind als Standplatz nicht zulässig. |
Sicheren Stand bei der Organentnahme erreicht man z. B., wenn die Bauchorgane vor dem Podest auf eine Auffangwanne fallen und abgeführt werden. |
Für den Abtransport der Bauchorgane müssen Transporteinrichtungen vorhanden sein. |
Transporteinrichtungen für Bauchorgane sind z. B. Rutschen, fahrbare Wannen, Kübel und andere Einrichtungen. | |
Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung. |
Übermäßige Rumpfdrehbewegungen am Ausschlachtband sind zu vermeiden. |
Organförderer sollten so an das Ausschlachtband geführt sein, dass der Versicherte die Organe ohne Rumpfdrehbewegung von mehr als 60° übergeben kann. |