3.2.12

Schlachtbahnen


 

An Arbeitsplätzen, an denen Schlachtkörper mit dem Beil (Spalter) halbiert werden, muss nach § 24 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung der Abstand zu gegenüberliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mindestens 2 m betragen. Erfolgt das Spalten von einer Arbeitsbühne aus, muss deren zum Schlachtkörper gelegene Kante mit einem Material bestückt sein, das Beileinschläge dämpft.
  Beileinschläge werden z. B. gedämpft durch Anbringen einer min. 40 mm starken Kunststoffleiste.

 

An Schlachtbahnen, die abwechselnd zur Rinder- und Schweineschlachtung benutzt werden, müssen die Einrichtungen und die Arbeitsmittel den jeweiligen Anforderungen angepasst werden können.
  Einrichtungen für Rind- und Schweineschlachtung sind z. B. Arbeitsbühnen oder Podeste, die dem jeweiligen Schlachtprozess angepasst werden können.

 

Arbeitsplätze, an denen die Bauchorgane entnommen werden, müssen so gestaltet sein, dass der am Schlachtkörper beschäftigte Versicherte unbehindert durch die herausgelösten Bauchorgane einen festen Standplatz hat. Auffangwannen sind als Standplatz nicht zulässig.
  Sicheren Stand bei der Organentnahme erreicht man z. B., wenn die Bauchorgane vor dem Podest auf eine Auffangwanne fallen und abgeführt werden.

 

Für den Abtransport der Bauchorgane müssen Transporteinrichtungen vorhanden sein.
  Transporteinrichtungen für Bauchorgane sind z. B. Rutschen, fahrbare Wannen, Kübel und andere Einrichtungen.
  Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung.

 

Übermäßige Rumpfdrehbewegungen am Ausschlachtband sind zu vermeiden.
  Organförderer sollten so an das Ausschlachtband geführt sein, dass der Versicherte die Organe ohne Rumpfdrehbewegung von mehr als 60° übergeben kann.