3.2.14

Enthäutemaschinen und -anlagen


 

Nach § 12 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung müssen Sicherungen gegen Gefährdungen der Versicherten durch herabfallende Tiere oder den Enthäutevorgang getroffen sein.
  Dies wird z. B. erreicht durch Verkleidungen und Verdeckungen.
  Beim Enthäuten auftretende Zusatzkräfte, die die Tragfähigkeit der Lastaufnahmemittel überschreiten, sollten vollständig abgefangen werden.
  Die Steuerung der Enthäuter sollte folgende Forderungen erfüllen:
  • Der Abziehvorgang sollte erst anlaufen können, nachdem von beiden Enthäutepodesten das Anlaufsignal in Gleichzeitigkeitsschaltung gegeben ist.
  • Der Abziehvorgang sollte von jedem der Enthäutepodeste unterbrochen werden können.
  • Bei automatischer Regelung der Zuggeschwindigkeit sollte diese während des Zuziehens der Schlingen die Abziehgeschwindigkeit nicht überschreiten.
  Beispiel der Ausführung:
  Foto: Enthäutepodest mit Absturzsicherungen
  Bild 35: Enthäutepodest mit Absturzsicherungen