3.2.18

Geflügelanlieferung


 

Nach § 14 der Arbeitsstättenverordnung müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Staubeinwirkung auf die Versicherten verringern.
  Eine Verringerung der Staubeinwirkungen auf die Versicherten erreicht man z. B. durch lüftungstechnische Einrichtungen, die einen Außenluftstrom von ca. 80 m3/h und Person erzeugen oder den Staub örtlich absaugen. Des Weiteren ist z. B. das Tragen von Staubmasken und eine Bindung des Staubes durch Berieselung mit Wasser zu empfehlen.
  Siehe auch Biostoffverordnung.

 

Für den Transport der Geflügelkörbe an die Entnahmestellen sind Fördereinrichtungen zu benutzen.
  Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung.

 

An den Arbeitsplätzen zum Einhängen der Tiere sind die ergonomischen Grundsätze zu beachten.