3.2.18 |
Geflügelanlieferung |
Nach § 14 der Arbeitsstättenverordnung müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Staubeinwirkung auf die Versicherten verringern. |
Eine Verringerung der Staubeinwirkungen auf die Versicherten erreicht man z. B. durch lüftungstechnische Einrichtungen, die einen Außenluftstrom von ca. 80 m3/h und Person erzeugen oder den Staub örtlich absaugen. Des Weiteren ist z. B. das Tragen von Staubmasken und eine Bindung des Staubes durch Berieselung mit Wasser zu empfehlen. | |
Siehe auch Biostoffverordnung. |
Für den Transport der Geflügelkörbe an die Entnahmestellen sind Fördereinrichtungen zu benutzen. |
Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung. |
An den Arbeitsplätzen zum Einhängen der Tiere sind die ergonomischen Grundsätze zu beachten. |