3.2.2

Treibgänge und Buchten


 

Zum Treiben und Aufstallen der Schlachttiere müssen nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) geeignete Treibgänge und Buchten benutzt werden. Diese müssen so ausgeführt sein, dass Tiere nicht ausbrechen können und ein Ausschlagen nicht zu Gefährdungen führt.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Baumaße für Rindertreibgang
  Bild 20: Baumaße für Rindertreibgang

 

Buchten müssen Fluchtmöglichkeiten aufweisen.
  Fluchtmöglichkeiten in Buchten sind z. B. leicht entriegelbare Türen oder das Übersteigen der Abgrenzungen in sichere Bereiche.

 

An Treibgängen für Rinder müssen getrennte Personengänge vorhanden sein, von denen aus das Weitertreiben der Schlachttiere vorgenommen werden kann.
  Beispiel der Ausführung:
  Foto: sicherer Personengang zum Treiben
  Bild 21: Sicherer Personengang zum Treiben

 

In Treibgänge für Rinder muss das Rücklaufen der Tiere verhindert sein.
  Vor dem Eingang der Betäubungseinrichtung sollte eine Rücklaufsperre vorhanden sein.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung0: Rindertreibgang mit Rücklaufsperre
  Bild 22: Rindertreibgang mit Rücklaufsperre

 

Beispiel des Ausführung:
  Foto: Treibgang mit Rücklaufsperre
  Bild 23: Treibgang mit Rücklaufsperre

 

Buchtentüren sind so zu verriegeln, das diese von den Tieren nicht geöffnet werden können.
  Buchtentüren, die wechselseitig angeschlagen zu öffnen sind, dürfen erst geöffnet werden, wenn diese auf der Gegenseite angeschlagen, geschlossen und verriegelt sind. Wechselseitig angeschlagene Buchtentüren müssen beim Zuschlagen selbsttätig einrasten und verriegeln.
  Verstellbare oder verschiebbare Buchtenwände müssen leicht zu handhaben sein und in der Führung sicher gehalten werden. Sie müssen für die jeweils festgelegte Stellung festgestellt werden können.
  Einrichtungen zum Füttern und Tränken der Tiere müssen gefahrlos betätigt werden können.
  Es müssen Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, wenn die Tiere nicht in Buchten aufgestallt werden oder die Sicherheit dies erfordert. Treibgänge zur Schlachtung müssen unmittelbar in eine Betäubungseinrichtung führen.