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Buchtentüren sind so zu verriegeln, das diese von den Tieren nicht geöffnet werden können. |
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Buchtentüren, die wechselseitig angeschlagen zu öffnen sind, dürfen erst geöffnet werden, wenn diese auf der Gegenseite angeschlagen, geschlossen und verriegelt sind. Wechselseitig angeschlagene Buchtentüren müssen beim Zuschlagen selbsttätig einrasten und verriegeln. |
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Verstellbare oder verschiebbare Buchtenwände müssen leicht zu handhaben sein und in der Führung sicher gehalten werden. Sie müssen für die jeweils festgelegte Stellung festgestellt werden können. |
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Einrichtungen zum Füttern und Tränken der Tiere müssen gefahrlos betätigt werden können. |
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Es müssen Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, wenn die Tiere nicht in Buchten aufgestallt werden oder die Sicherheit dies erfordert. Treibgänge zur Schlachtung müssen unmittelbar in eine Betäubungseinrichtung führen. |