3.2.3

Rinderbetäubung


 

Werden mehr als vier Rinder pro Tag geschlachtet, muss das Betäuben von Rindern nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Betäubungsfallen erfolgen. Der Tiereintrieb darf nur durch Treibgänge erfolgen.
  Bei Schlachtung von Laufstallbullen oder Bullen von der Weide sollten Betäubungsfallen verwendet werden.

 

Reflexbewegungen betäubter Rinder müssen unterbunden sein, bevor weitere Arbeiten am Tierkörper vorgenommen werden können.
  Dies wird erreicht, wenn z. B. eine Elektrostimulation mit einer maximalen Spannung von 50 V zum Einsatz kommt. Dabei ist davon auszugehen, dass nur eine bewegliche Elektrode eingesetzt wird, die dem betäubten Schlachttier am Flotzmaul befestigt wird, wobei die andere Elektrode als feste Elektrode der Landingrost sein soll.
  In der Einzelschlachtung fixiert man z. B. das oben liegende Vorderbein mit einem Strick, bevor der Entblutestich gesetzt wird. Das Anschlingen am Hinterbein sollte erst nach vollständigem Abklingen der Hinterbeinreflexe erfolgen.
  Beispiel der Ausführung:
  Foto: Elektroimmobilisierung am betäubten Rind

 

Abbildung: Elektroimmobilisierung am betäubten Rind
  Bild 24: Elektroimmobilisierung am betäubten Rind

 

Zum Anschlingen betäubter Tiere muss ausreichender Bewegungsfreiraum zwischen Betäubungsfalle und Fördereinrichtung vorhanden sein.

 

Abbildung: Anschlingen von Tieren zum Entbluten
  Bild 25: Das Anschlingen von Tieren zum Entbluten

 

Die Bewegungsfläche sollte mindestens 1,5 m2 betragen, wobei ein Abstand zu festen Bauteilen mindesten 500 mm betragen sollte.

 

Die am Arbeitsplatz vorhandene Ablagemöglichkeit für den Schussapparat und die Munition ist zu benutzen.
  Die Tierkopfbewegung ist in einer für die Betäubung geeigneten Weise einzuschränken.
  Gefährdungen durch unzureichend betäubte Tiere müssen durch Schutzmaßnahmen verhindert sein.
  Schutzeinrichtungen gegen unzureichend betäubte Rinder sind z. B.
  • Niederhalter über den liegenden Tieren,
  Beispiel der Ausführung:
  Foto: Niederhalter über den liegenden Tieren
  Bild 26: Niederhalter über den liegenden Tieren

 

  • Abgrenzung des Anschlingplatzes durch Fluchtpfosten.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Fluchtpfostenanordnung
  Bild 27: Fluchtpfostenanordnung

 

An Betäubungsfallen mit Kipptor am Auswurf muss das entriegelte Tor selbsttätig in die Schließstellung fallen und verriegeln.
  Dies wird z. B. erreicht, wenn bei Öffnung der Eintreibtüre die Auswurftüre geschlossen und bei geöffneter Eintreibtür die Auswurftür zwangsverriegelt ist, oder umgekehrt.

 

Das betäubte Tier muss zwangsläufig so aus der Betäubungsfalle herausfallen, dass Maßnahmen zur Immobilisierung des Schlachttieres durchgeführt werden können.
  Dies wird z. B. erreicht, wenn die Falle erhöht montiert und der Fallenboden angeschrägt ist, oder der Tierkörper mechanisch aus der Falle gedrückt wird und auf einen so genannten Landingrost fällt.
  Beispiel der Ausführung:
  Foto: Auswurf aus erhöhter Betäubungsfalle auf Landingrost
  Bild 28: Auswurf aus erhöhter Betäubungsfalle auf Landingrost