Wird dem Rind zum Zwecke der Schlachtung das Blut durch vollständigen Halsschnitt, dem Schächten, unbetäubt entzogen, sind nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) Einrichtungen zu benutzen, mit denen die mit dem Schlachtprozess beschäftigten Versicherten gegen gefährdende Bewegungen des Schlachttieres geschützt werden.
Solche Einrichtungen sind z. B. Betäubungsstände oder -fallen (Weinberg’scher Apparat), in denen das Schlachttier für das Schächten fixiert werden kann.