3.2.6

Gasbetäubungsanlagen


 

Beim Betrieb von Gasbetäubungsanlagen darf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung das Betäubungsgas nicht in gefährlicher Konzentration in der Atemluft an Arbeitsplätzen vorhanden sein.
  Der MAK-Wert für CO2 liegt bei 9000 mg/m3 Luft oder 5000 ml/m3 Luft (5000 ppm).
  Dies wird z. B. erreicht, wenn an der Auswurföffnung der Betäubungsanlage eine Frischlufteinrichtung mit Gebläse so installiert ist, dass vor der Auswurföffnung ein Luftschleier erzeugt wird, der weder Zugerscheinungen für die Beschäftigten noch Saugwirkung auf das im Betäubungsschacht vorhandene Gas verursacht. Möglichkeiten zur Reduzierung der CO2-Konzentration können zum Beispiel auch Absaugungen unterhalb der Auswurfwanne sein, wenn diese gasdurchlässig ist.
  Hinsichtlich gefährlicher Konzentration siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900).

 

Das Betreten des Betäubungsschachtes darf nicht erfolgen, solange sich Betäubungsgas in gefährlicher Konzentration in der Anlage befindet. Einrichtungen zur Rettung von Personen müssen vorhanden sein.
  Das unerlaubte Betreten ist z. B. verhindert, wenn die Türen für den Tiereintrieb und Revisionstüren zum Befahren des Betäubungsschachtes mit dem Antrieb der Gasbetäubungsanlage und mit der Steuerung der Gaszufuhr verriegelt sind. Die Revisionstüren sollten sich solange nicht öffnen lassen, solange sich noch Gas in gefährlicher Konzentration in der Anlage befindet. Dies erreicht man z. B. durch eine Verriegelung mit Zuhaltung.
  Zum Einsteigen siehe auch BG-Regeln "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und "Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177).

 

Die im Betäubungsschacht vorhandene Gaskonzentration muss regelmäßig angezeigt und überwacht werden.
  Der Messfühler für das Steuergerät zur Überwachung der Gaskonzentration sollte höchstens 300 mm über der Sohle des Betäubungsschachtes installiert sein.

 

Aus Gasbetäubungsanlagen muss das Betäubungsgas ungefährlich abgeführt werden können.
  Der Ansaugstutzen zum ungefährlichen Abführen sollte dazu höchstens 100 mm oberhalb der Sohle des Betäubungsschachtes installiert sein.

 

An Revisionstüren zum Schachteinstieg muss das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen angebracht sein, das Angaben enthält
    über die Gefahren beim Schachteinstieg
    und über die zu treffenden Maßnahmen vor dem Einstieg.
  Ausführung des Warn- und Zusatzzeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8).
  Ausführungsbeispiel für das Zusatzzeichen:

 


Bei Einstieg Erstickungsgefahr!

Festgelegte Sicherheitsmaßnahmen beachten!



 

An Betäubungsanlagen, bei denen der Schachteinstieg nur von oben möglich ist, sind geeignete Einstiegshilfen zu verwenden.
  Das Einsteigen und Arbeiten in Gasbetäubungsanlagen muss durch einen Aufsichtführenden überwacht werden.
  Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

 

Der Aufsichtführende hat vor dem Einsteigen sicherzustellen, dass sich kein Betäubungsgas in gefährlicher Konzentration in der Anlage befindet und die Anlage gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Inbetriebsetzen gesichert ist.
  Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die in Gasbetäubungsanlagen einsteigen, so gesichert sind, dass diese jederzeit gerettet werden können, z. B. durch persönliche Schutzausrüstungen zum Retten. Das Rettungsseil ist außerhalb der Anlage zu befestigen.
  Siehe auch BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

 

Die Sicherungen dürfen nur mit Erlaubnis des Aufsichtführenden aufgehoben werden, wenn er sich davon überzeugt hat, dass keine Personen mehr in der Anlage sind.