6 Betriebsanweisung, Unterweisung

6.1 Betriebsanweisung

Für den Einsatz von Schutzkleidung hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten beim Einsatz der Schutzkleidung und bei festgestellten Mängeln, enthält. Die Betriebsanweisung muss insbesondere enthalten:

6.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

Der Unterweisung ist die Benutzerinformation des Herstellers zu Grunde zu legen.

Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen die gegen tödliche Risiken schützen, z.B. Chemikalienschutzanzüge, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.