3.3 |
Benutzung |
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3.3.1 | Gemeinsame Bestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||
Um die Informationen für die Benutzung gemäß § 2 Abs. 3 der PSA-Benutzungsverordnung verfügbar zu machen, sollte der Unternehmer für die Benutzung von Augenschutz unter Berücksichtigung der Informationsbroschüre des Herstellers eine Betriebsanweisung erstellen. Sie soll alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere über | |||||||||||||||||||||||||||||||
In Erfüllung der Grundpflichten nach § 3 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die Benutzung des Augen- und Gesichtsschutzes zu überwachen. |
3.3.1.1 |
Sichtprüfung |
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In Erfüllung ihrer Pflichten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz haben die Versicherten vor der Benutzung den Augenschutz durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, haben die Versicherten diese dem Unternehmer oder seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. Ist ein Austausch nicht möglich und die Schutzwirkung nicht mehr ausreichend, darf mit dem beschädigten Augen- oder Gesichtsschutz nicht weitergearbeitet werden. | ||||
3.3.1.2 |
Aufbewahrung |
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Werden Schutzbrillen nicht benutzt, sind sie nach den Empfehlungen des Herstellers in einem geeigneten Behälter aufzubewahren. Werden sie abgelegt, ist zur Vermeidung von Kratzern darauf zu achten, dass sie nicht mit den Sichtscheiben nach unten liegen. | ||||
3.3.1.3 |
Reinigung und Pflege |
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Augen- und Gesichtsschutz ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Dabei sind die Hinweise des Herstellers zu berücksichtigen. |