3.3.4 | Informationen für die Benutzer |
Der Unternehmer hat nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung die Versicherten – gegebenenfalls anhand der Betriebsanweisung – vor der ersten Benutzung und nach Bedarf in verständlicher Sprache zu unterweisen. |
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Die Unterweisung sollte unter anderem Angaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung, zur Reinigung und Pflege sowie zum Erkennen von Schäden beinhalten. |