In Bereichen mit einem Tages-Lärmexpositionspegel ≤ 80 dB(A) ist das Benutzen von Gehörschutz nicht erforderlich, da nach aktuellem Wissensstand keine Gefährdung bezüglich Entstehung einer Lärmschwerhörigkeit besteht (kein gehörschädigender Lärm im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung). Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage, die die Benutzung von Gehörschutz fordert. Allerdings sind die Beschäftigten auch gegen extra-aurale Wirkungen von Lärm entsprechend der Arbeitsstättenregel ASR A3.7 zu schützen (z. B. durch raumakustische Maßnahmen). In diesem Sinne kann die Benutzung von Produkten, die die Einwirkung von Schall auf das Ohr reduzieren, unter bestimmten Bedingungen sinnvoll sein. Grundsätzlich ist auch an diesen Arbeitsplätzen das STOP-Prinzip (Rangfolge der Schutzmaßnahmen) zu berücksichtigen. In jedem Fall muss Überprotektion verhindert und Sprachverständlichkeit sowie Signalhörbarkeit (insbesondere von Warnsignalen) sichergestellt werden. Es gibt Einsatzfälle, in denen die Benutzung solcher Produkte unter 80 dB(A) nicht zulässig ist, z. B. für Personen, die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen.
Für die in dieser Situation verwendeten Produkte gelten nicht die Anforderungen an Gehörschutz entsprechend PSA-Verordnung (EU) 2016/425. Insbesondere muss keine Mindestschalldämmung erreicht werden.