7.1 Prüfung
7.1.1 Die Versicherten haben die Schutzhandschuhe vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
7.1.2 Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben die Schutzhandschuhe entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen. Schutzhandschuhe, die die notwendige Schutzwirkung nicht mehr erbringen, sind der Benutzung zu entziehen.
7.2 Lagerung
Schutzhandschuhe müssen so gelagert und aufbewahrt werden, dass ihre Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird.
7.3 Reinigung
Schutzhandschuhe sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Durch Reinigung darf die Schutzwirkung nicht herabgesetzt werden. Gegebenenfalls sind die Schutzhandschuhe nachzurüsten.