9 Betriebsanweisung, Unterweisung
9.1 Betriebsanweisung
Unternehmerinnen und Unternehmer haben eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der PSA gegen Absturz enthält. Dabei sind insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung sowie das Verhalten bei der Benutzung der PSA gegen Absturz und bei festgestellten Mängeln zu berücksichtigen.
Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 2 dargestellt.
9.2 Unterweisung
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
- die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung
- die Inhalte der Betriebsanweisung
- die bestimmungsgemäße Benutzung unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers
- das richtige Anschlagen
- die ordnungsgemäße Aufbewahrung
- das Erkennen von Schäden
Darüber hinaus sind nach § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Diese haben entsprechend der Rahmenbedingungen des DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" zu erfolgen. Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein und ist zu dokumentieren.
Der DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" enthält Angaben zu den wesentlichen Unterweisungsinhalten und Checklisten zu Anwendungsbeispielen.
Nach dem DGUV Grundsatz 312-001 muss die unterweisende Person über
- geistige und charakterliche Eigenschaften,
- körperliche Eignung,
- theoretische Kenntnisse,
- praktische Fähigkeiten