Nr. Beispiel Merkmale/Bemerkungen/
Voraussetzungen/Hinweise
Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 2 Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRBS 2152 Teil 3 Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 4
           
           
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
1 Brennbare
Gase, Dämpfe, Nebel
Handhaben brennbarer Gase      
1.1 Umgebung geschlossener gasführender Apparate, Behälter und Rohrleitungen
- Allgemeines
       
1.1.1 In Räumen
a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten.
2.4.3.2 keine Zone keine
   
b) Das Auftreten von g. e. A. ist nur selten und dann auch nur kurzzeitig in der Umgebung von Austrittstellen möglich (z. B. an Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, Pumpen, deren technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist).
     
   
b1) Objektabsaugung
2.4.4.4 Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung keine
   
b2) Konstruktion technisch dicht, nur geringe Leckagemöglichkeiten vorhanden.
2.4.3.3 Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung keine
   
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich z. B. an Umfüllanschlussstellen.
2.4.3.4
2.4.4.3
   
   
c1) Gase schwerer als bzw. gleich schwer wie Luft.
  Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 3 m
keine
   
c2) Gase leichter als Luft.
  Zone 1: Nahbereich
Zone 2: weitere 2 m oberhalb der Austrittstelle
keine
    d) wie c) 2.4.3.4
2.4.4.2
   
   
d1) Gase schwerer als bzw. gleich schwer wie Luft.
  Zone 1: 3 m
Zone 2: weitere 6 m
keine
   
d2) Gase leichter als Luft, Deckenöffnung ins Freie vorhanden.
  Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 3 m oberhalb der Austrittstelle
keine
1.1.2 Im Freien wie 1.1.1, aber:
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
     
1.2 Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 1.1 Gasführende Anlagen      
1.2.1 Druckgasflaschen mit Gasen leichter als Luft, z. B. Wasserstoff

       
1.2.1.1 In Räumen
a) Zum Zeitpunkt eines Wechsels der Druckgasflasche(n) ist betriebsbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt an der/n Anschlussstelle/n auszugehen, ansonsten ist die Gasanlage technisch dicht ausgeführt.
     
   
a1) Ansammlung im Deckenbereich      ausgeschlossen, z. B. wirksame  Deckenöffnung ins Freie
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 2: im Nahbereich um die Anschlussstelle keine
   
a2) Ansammlung im Deckenbereich nicht     auszuschließen
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 2: im Deckenbereich und im Nahbereich um die Anschlussstelle keine
   
b) Betriebsbedingte Austrittsstelle vorhanden, z. B. Rückströmen aus Rohrleitungen nicht sicher verhindert.
     
   
b1) Wirksame technische Lüftung (Raumlüftung)
2.4.3.4
2.4.4.3
Zone 1: 0,5 m um die Anschlussstelle
Zone 2: weitere 2 m oberhalb der Anschlussstelle
keine
   
b2) Wirksame Deckenöffnung ins Freie
2.4.3.4
2.4.4.2
Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 3 m oberhalb der Anschlussstelle
keine
1.2.1.2 Im Freien Wie 1.2.1.1, aber:
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
     
1.2.2 Flüssiggas-
flaschen
Zum Zeitpunkt eines Wechsels der Flüssiggasflasche(n) ist betriebsbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt auszugehen. Wird nach jedem Flaschenwechsel die Dichtheit von Verbindungsstellen durch Prüfung nachgewiesen, ist g. e. A. nicht zu erwarten. Die Dichtheitsprüfung ist unter Betriebsdruck mit z. B. schaumbildenden Mitteln durchzuführen.
     
1.2.2.1 In Räumen
a) Entnahme aus der Gasphase
     
 
a1) Einzelne Flasche mit direkt an das Flaschenabsperrventil angeschlossenem Druckregelgerät.

Beim Flaschenwechsel ist mit g. e. A. nicht zu rechnen, wenn die austretende Gasmenge auf das eingeschlossene Volumen zwischen Flaschenventil-Ausgangsbereich und Druckregelgerät-Eingangsbereich begrenzt ist.

Hinweis:
Bei dieser Betrachtung wird vorausgesetzt, dass vor und für den Zeitraum des Flaschenwechsels entweder
  1. 1. zuerst das Flaschenventil geschlossen wird; das im Leitungssystem befindliche Gas wird verbrannt und anschließend wird die zugehörige Absperreinrichtung der Verbrauchseinrichtung geschlossen oder
  2. 2. zuerst die Verbrauchseinrichtung über die zugehörige Absperreinrichtung geschlossen wird; dabei geht das Druckregelgerät in den Schließdruck.

    Anschließend wird das Flaschenventil geschlossen. Die beim Flaschenwechsel zu betrachtende Gasmenge berechnet sich hierbei aus dem Volumen, das zwischen dem geschlossenen Flaschenabsperrventil und dem in der Anlage eingebauten Druckregelgerät* vorhanden ist. Wenn das austretende Gasvolumen zwischen dem geschlossenen Flaschenabsperrventil und dem Druckregelgerät* bei Umgebungsdruck < 0,2 l beträgt, ist nicht mit einer g. e. A. zu rechnen.

    *Druckregelgerät einschließlich vorhandener Sicherheitseinrichtungen wie


      –  Sicherheitsabsperreinrichtung (SAV) und Leckgassicher-
    heitsabblaseventil (PRV) oder
      –  Überdrucksicherungseinrichtung (siehe auch § 11 Abs. 4 BGV D34).

  3. 3. Wenn bei Mitteldruckanlagen der Schließdruck nicht erreicht wird, kann beim Flaschenwechsel Gas aus dem Leitungssystem und dem Druckregelgerät-Ausgangsbereich in gefahrdrohender Menge entweichen. Um dies auszuschließen, ist vor dem Flaschenwechsel das Flaschenventil der Flüssiggasflasche zu schließen und das im System befindliche Gas zu verbrauchen (z. B. verbrennen).
2.4.3.4
2.4.3.5
2.4.4.2
keine Zone
Jedoch sind betriebsmäßige Zündquellen im Nahbereich des Flaschenabsperrventils bzw. des Druckregelgerätes während des Flaschenwechsels zu vermeiden.
keine
   
a2) wie a1), jedoch nicht alle Punkte erfüllt.
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 2:
Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate
keine
   
b) Lagern und Bereithalten von Flaschen

Hinweis:
Flaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern und stehend zu lagern. Die Flaschenabsperrventile müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z. B. Ventilschutzkappen, gegebenenfalls Verschlussmuttern).

Flaschen sind grundsätzlich nicht in Räumen unter Erdgleiche zu lagern.
Flaschen dürfen höchstens in der gleichen Anzahl an den Stellen bereitgehalten werden, an denen Flaschen zum Entleeren angeschlossen sind.
     
   
b1) Flasche(n) in ausschließlich ungeöffnetem Zustand.
Hinweis:
Bei dieser Betrachtung wird zu Grunde gelegt, dass die Flaschen bzw. die Flaschenabsperrventile im Füllwerk auf Dichtheit geprüft, sachgemäß transportiert werden, keine sichtbaren Mängel aufweisen und noch nicht zum Entleeren angeschlossen wurden.
2.4.3.3
2.4.3.5
keine Zone keine
   
b2) Flasche(n) (teil entleerte, leere ungereinigte) mit geschlossenem Flaschenabsperrventil.

Dichtheit durch Prüfung nachgewiesen. Die Dichtheitsprüfung des geschlossenen Flaschenabsperrventils ist umgehend nach jedem Trennen von einer Flüssiggasanlage durchzuführen.

Hinweis:
Entleerte ungereinigte Flaschen enthalten Restgas. Daher kann bei nicht komplett geschlossenem Flaschenventil Gas austreten.
2.4.3.3
2.4.3.5
keine Zonekeine
1.2.2.2 Im Freien
a) Entnahme aus der Gasphase
     
   
a1) wie 1.2.2.1 a1)
2.4.3.4
2.4.3.5
keine Zone
Jedoch sind betriebsmäßige Zündquellen im Nahbereich des Flaschenabsperrventils bzw. des Druckregelgerätes während des Flaschenwechsels zu vermeiden.
keine
   
a2) wie a1), jedoch nicht alle Punkte erfüllt.
2.4.3.3 Zone 2:
Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate
keine
   
a3) Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen im Flaschenschrank
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 1: Im Innern des Flaschenschranks und Zone 2 in der Umgebung R = 0,5 m um den Flaschenschrank bis Oberkante Flaschenschrank keine



     
    Hinweis:
Flaschenschränke besitzen je eine Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm².

Eine Mehrflaschenanlage ist eine Anlage, bei der die Gasentnahme aus mehr als einer Flasche gleichzeitig erfolgen kann.
    
   
a4) Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen ohne Flaschenschrank.
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 2:
0,5 m um jede Anschlussstelle und kegelförmig bis zum Boden, am Boden R = 1 m
keine



     
    Hinweis:
Eine Mehrflaschenanlage ist eine Anlage, bei der die Gasentnahme aus mehr als einer Flasche gleichzeitig erfolgen kann. Zone für Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen siehe obige Abbildungen.
    
   
b) Lagern und Bereithalten von Flaschen
     
    b1), b2) wie 1.2.2.1 b1), b2) 2.4.3.3
2.4.3.5
keine Zone keine
1.2.3 Flüssiggaslagerbehälter mit einem Fassungsvermögen < 3 t (ausgenommen Füllanlagen)
Zum Zeitpunkt des Befüllvorganges der Flüssiggas-Lagerbehälter ist anlagenbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt auszugehen, der sowohl
  • beim Betätigen des Peilventils während des Befüllens (Austritt Gasphase) als auch
  • beim Entspannen des Vollschlauchsystems (konkret: Entspannen der Füllpistole) nach dem Befüllen (Austritt Flüssigphase)
auftritt.
 
Mit g.e.A. ist grundsätzlich nur durch das nach dem Befüllvorgang durchgeführte Entspannen des Vollschlauchsystems (Füllpistole) zu rechnen. Der Befüllvorgang des Lagerbehälters ist selten. Wegen der Gleichzeitigkeit von g.e.A. und potenziellen Zündquellen (z. B. durch Elektrostatik) sind alle vom Befüllvorgang unmittelbar betroffenen Betriebsmittel und Installationen im Normalbetrieb und bei vorhersehbaren Betriebsstörungen zündquellenfrei.
 
Hinweis:
Da das Sicherheitsventil auf einen Auslösedruck eingestellt ist, der nur im Brandfall mit Erhitzen des Lagerbehälters auftreten kann, hat es keine Auswirkung auf die Zoneneinteilung. (Anmerkung: das Sicherheitsventil wird regelmäßig auf Dichtheit und Auslösedruck geprüft).
 
Zusätzlich sind die Anforderungen der Technischen Regeln für Flüssiggas (TRF 2012) des Deutschen Verbandes Flüssiggas (DVFG) an die Aufstellung von Flüssiggas-Lagerbehältern in Verbindung mit den Anforderungen des DVFG-Prüfhandbuches „Flüssiggas- Anlagen“ zu beachten.
     
1.2.3.1 Im Freien
Entnahme aus der Gasphase; Flüssiggas-Lagerbehälter wird wenige Male pro Jahr befüllt.
     
1.2.3.1.1 Oberirdischer und halboberirdischer Flüssiggas- Lagerbehälter
Die am Lagerbehälter zum Befüllvorgang betätigten Armaturen (in der Regel Füllventil und Gasentnahmearmatur mit unter anderem Peilventil) werden nach jedem Befüllen auf Dichtheit geprüft. Die Dichtheit kann mit z. B. schaumbildenden Mitteln geprüft werden.
 
Zonen siehe nachfolgende Abbildungen:
 
Oberirdischer Lagerbehälter:
     
    Oberirdischer Lagerbehälter
 
Halboberirdischer Lagerbehälter:
Halboberirdischer Lagerbehälter
2.4.3.3
2.4.3.5
2.4.4.2
Zone 2: 1 m um das Füllventil und kegelförmig bis zum Boden, am Boden R = 3 m keine
    Hinweise:
a) Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen für die Zone 2 während der Dauer des Befüllvorganges eingehalten sind. Geeignete Maßnahmen kann die Kontrolle des Zonenbereiches auf Abwesenheit wirksamer Zündquellen sein.
b) Wird die g.e.A. nur während des Befüllvorganges erzeugt und können Freisetzungen zu anderen Zeiten (etwa durch Dichtheitsprüfungen) ausgeschlossen werden, so können potenziell wirksame Zündquellen in der ausgewiesenen Zone nach Einzelprüfung (Gefährdungsbeurteilung) zulässig sein (z. B. Rasen mähen). Bei wiederkehrenden gleichartigen Tätigkeiten mit Auftreten potenziell wirksamer Zündquellen innerhalb des Zonenbereiches (z. B. Rasen mähen) ist die Gefährdungsbeurteilung in der Regel nur vor der erstmaligen Ausführung der Tätigkeit erforderlich.
c) Erstreckt sich die Zone 2 auf Nachbargrundstücke, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch
-   bauliche Maßnahmen, z. B. Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände oder
-   andere, schwadenhemmende Abtrennungen zu begrenzen oder
-   entsprechende vertragliche Nutzungsvereinbarungen mit den Nachbarn zu treffen..
d) Erstreckt sich die Zone 2 auf öffentliche Verkehrsflächen, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch
-   bauliche Maßnahmen, z. B. Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände oder
-   andere schwadenhemmende Abtrennungen zu begrenzen.
     
1.2.3.1.2 Unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter
Die am Lagerbehälter zum Befüllvorgang betätigten Armaturen (in der Regel Füllventil und Gasentnahmearmatur mit unter anderem Peilventil) werden nach jedem Befüllen auf Dichtheit geprüft. Die Dichtheit kann mit z. B. schaumbildenden Mitteln geprüft werden.
 
Zonen siehe nachfolgende Abbildung:
     
    Unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter 2.4.3.3
2.4.3.5
2.4.4.2
Zone 1: Ganzer Domschacht
Zone 2: Zylinder oberhalb Domschacht mit einer Höhe vom Domschacht H = 1 m und Durchmesser des Domschachts und kegelförmig bis zum Boden, am Boden R = 3 m + D/2 um Domschacht
keine
    Hinweise:
a) Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen für die Zone 2 während der Dauer des Befüllvorganges eingehalten sind. Geeignete Maßnahmen kann die Kontrolle des Zonenbereiches auf Abwesenheit wirksamer Zündquellen sein.
b) Wird die g.e.A. nur während des Befüllvorganges erzeugt und können Freisetzungen zu anderen Zeiten (etwa durch Dichtheitsprüfungen) ausgeschlossen werden, so können potenziell wirksame Zündquellen in der ausgewiesenen Zone 2 nach Einzelprüfung (Gefährdungsbeurteilung) zulässig sein (z. B. Rasen mähen). Bei wiederkehrenden gleichartigen Tätigkeiten mit Auftreten potenziell wirksamer Zündquellen innerhalb des Zonenbereiches (z. B. Rasen mähen) ist die Gefährdungsbeurteilung in der Regel nur vor der erstmaligen Ausführung der Tätigkeit erforderlich.
c) Erstreckt sich die Zone 2 auf Nachbargrundstücke, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch
-   bauliche Maßnahmen, z. B. Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände oder
-   andere, schwadenhemmende Abtrennungen zu begrenzen oder
-   entsprechende vertragliche Nutzungsvereinbarungen mit den Nachbarn zu treffen.
d) Erstreckt sich die Zone 2 auf öffentliche Verkehrsflächen, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch
-   bauliche Maßnahmen, z. B. Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände oder
-   andere schwadenhemmende Abtrennungen zu begrenzen.
     
1.2.4 Großtechnische Lagerung und Abfüllung von unter Druck verflüssigten und gelösten Kohlenwasser-
stoffgasen


Verdichtete oder unter Druck verflüssigte Kohlenwasser-
stoffgase, z. B. Propan, Butan, Ethen (Ethylen).
     
    Hinweis:
siehe auch TRBS 314 x

     
    Keine Hochdruckanlagen; max. Druckstufe PN 25.      
1.2.4.1 Anlagen und Anlageteile zum Lagern und zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten und unter Druck gelösten Kohlenwassser-
stoffgasen im Freien
Großtechnische Lagerung von Gasen (z. B. in freistehenden Großtanks, "Gaskugeln", erdbedeckten Behältern).
Großtechnische Abfüllung in z. B. Kesselwagen, Tankschiffe, Tankwagen.
     
    Achtung: Wechselwirkung zwischen Anlage und Transportmittel ist zu beachten.      
1.2.4.1.1 Freistehende Lagerbehälter Hinweis:
Sicherheitsventile, die nur zur Absicherung der Lageranlage im Brandfall vorgesehen sind, haben keine Auswirkung auf die Einteilung der Ex-Zonen. Eine sicherheitstechnische Betrachtung ist durchzuführen.
     
    a) auf Dauer technische dichte Anlagen und Anlagenteile. 2.4.3.2 keine Zone keine
    b) technisch dichte Anlagen und Anlagenteile.

Hinweis:
Die Güte der Dichtungen entspricht deren Rohrklassen und Druckstufen.
     
   
b1) Gase leichter als Luft.
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach oben tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit oben liegender Basisfläche, deren Radius 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 1). keine
   
b2) Gase schwerer als Luft.
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit untenliegender Basisfläche, deren Radius 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 2). keine
   
b3) Gase gleich schwer wie Luft.
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 2: kugelförmig mit Radius 2 m um die Austrittstelle keine






Bild 1: Gase leichter als Luft

Bild 2: Gase schwerer als Luft

1.2.4.1.2 Erdgedeckte Lagerbehälter Abgedeckter Domschacht mit Armaturen und MSR-Einrichtungen, jedoch keine Sicherheitsventilabblaseöffnung.      
    a) auf Dauer technisch dichte Anlagen. 2.4.3.2 keine Zone keine
    b) technisch dichte Anlagen und Anlagenteile Bildung von g.e.A. durch den Austritt von geringen Gasmengen durch technisch dichte Ausrüstung möglich. Diese geringen Mengen verbleiben im Domschacht.

Hinweis:
Die Güte der Dichtungen entspricht deren Rohrklassen und Druckstufen.
     
   
b1) abgedeckter Domschacht mit Gaswarneinrichtung zur Erkennung von g. e. A. und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von g. e. A.
2.4.3.3
2.5.2 und
z. B. 2.4.4
Zone 2: ganzer Domschacht keine
   
b2) abgedeckter Domschacht mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen zur Erkennung von g. e. A. und geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von g. e. A.

Hinweis:
Die kurzfristige Beseitigung von g.e.A. ist in der Regel nicht möglich.
2.4.3.3 Zone 1: ganzer Domschacht keine
   
b3) abgedeckter Domschacht.
2.4.3.3 Zone 0: ganzer Domschacht

Außerhalb Domschacht keine Zone
keine
1.2.4.1.3 Großtechnische Füllanlagen im Freien

Zugehörige Ausrüstungen, wie z. B. Pumpen, Rohrleitungen, TSV, Probennahme, siehe entsprechende Abschnitte
Bei den folgenden Beispielen wird die Zoneneinteilung der fest installierten Anlagenteile unter Berücksichtigung des Transportmittels LkW und TkW betrachtet. Das Wirksamwerden des Transportmittels als Zündquelle muss durch organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden.      
1.2.4.1.3.1 Anschlussstellen (Kupplung zwischen Verladeeinrichtung und Transportmittel mit Doppelblock-
armaturen)
a) Vollschlauchsystem mit Gaspendelung und Entspannung und Spülung des Kupplungsstückes mit Inertgas vor dem Abkuppeln. Beim Abkuppeln der beweglichen Anschlussleitungen entsteht keine g.e.A.
2.4.4.2 keine Zone keine
   
b) Vollschlauchsystem mit Gaspendelung und Entspannung in ein geschlossenes System. Beim Abkuppeln der beweglichen Anschlussleitungen wird ein Restvolumen entspanntes Gas im Kupplungsstück freigesetzt.
2.4.4.2 Zone 1: Nahbereich um das Kupplungsstück (in Verladeposition) keine
1.2.4.1.3.2 Waagengruben für Kesselwagen- und Straßenfahrzeug-
verladung (Gase schwerer als Luft)
Akkumulation von g.e.A. in der Waagengrube durch Quellen außerhalb, z. B. Füll- und Lageranlage, möglich.      
   
a) keine Akkumulation, g.e.A., Akkumulation wird automatisch erkannt und wirksam beseitigt. Gaswarnanlage hochverfügbar und technische Lüftung hochverfügbar.
2.5.3
2.4.4.3
keine Zone keine
   
b) G.e.A. wird automatisch erkannt und wirksam beseitigt.
2.5.3
2.4.4.3
Zone 2: ganze Waagengrube keine
   
c) G.e.A. wird automatisch erkannt und alarmiert; wirksame Maßnahmen zur Beseitigung von g.e.A. werden kurzfristig eingeleitet.
2.5.2 Zone 2: ganze Waagengrube keine
   
d) eine ausreichende technische Belüftung der Waagengrube erfolgt nur während des Verladevorganges. Diskontinuierlicher Betrieb der Waage.
2.4.4.3 Zone 1: ganze Waagengrube keine
1.2.4.2 Pumpen für Gase in flüssigem Zustand Hinweis:
Nicht unmittelbar zum Pumpenkörper gehörende Anlagenteile sind separat zu bewerten, z. B. Rohrleitungen und Armaturen. Siehe entsprechende Abschnitte.
     
1.2.4.2.1 In Räumen
a) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z. B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).
2.4.3.2
2.4.3.5
keine Zone keine
   
b) Kleine Pumpenräume V < 100 m³, technisch dichte Pumpen (z. B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung); Bildung von g.e.A. durch Leckagen möglich.
2.4.4.3 Zone 2: gR keine
   
c) wie b)
2.4.4.2 Zone 1: gR keine
1.2.4.2.2 Im Freien auf Erdgleiche oder über Erdgleiche
a) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z. B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).
2.4.3.2
2.4.3.5
keine Zone keine
   
b) Technisch dichte Pumpen (z. B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung); Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpe gerichtet. Leckagen möglich, aber z. B durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt.
2.4.3.3 Zone 2: im Nahbereich der Dichtung keine
   
c) wie b) jedoch in Wetterschutz- bzw. Schallschutzeinhausung.
2.4.4.2 Zone 1: im Nahbereich der Dichtung
Zone 2: bis 1 m um die Dichtung
keine
           
    Hinweis:
ausreichende, wenn auch eingeschränkte Lüftung gegenüber einer Freianlage. Bei nicht ausreichender Lüftung siehe 1.2.4.2.1 "Pumpen in Räumen".
     
1.2.4.2.3 Im Freien unter Erdgleiche
a) auf Dauer technisch dichte Pumpen (z. B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).
2.4.3.2
2.4.3.5
keine Zone keine
   
b) technisch dichte Pumpen in Vertiefungen (Tiefe kleiner als 1/10 der Breite und kleiner als 1,50 m), Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpe gerichtet. Bildung von g.e.A. durch Leckagen möglich.
2.4.3.3 Zone 2: Nahbereich um die Dichtung sowie bis zur Wandung der Vertiefung, maximal 5 m Radius um die Pumpe, 0,5 m Höhe (siehe Bild 3 und Bild 4) keine
   
c) technisch dichte Pumpe in Gruben.
  Zone 1: ganze Grube bis Erdgleiche
Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube, bis 0,3 m über Erdgleiche (siehe Bild 3)
keine

Bild 3: Technisch dichte Pumpen in Vertiefung, Szenario 1

Bild 4: Technisch dichte Pumpe in Vertiefung, Szenario 2

Bild 5: Technisch dichte Pumpen in Gruben

1.2.4.3 Verdichter Verdichter in verfahrenstechnischen Anlagen.
Technisch dichte Verdichter sind für Kohlenwasserstoffe nach TA Luft nur noch für eine Übergangszeit zulässig.

Hinweis:
Angeschlossene Hilfssysteme z. B. Entgasung von Sperrflüssigkeiten, sind in diesem Abschnitt nicht berücksichtigt, sie müssen hinsichtlich der Bildung von g.e.A. zusätzlich betrachtet werden.
Gasverdichteranlagen der öffentlichen Gasversorgung siehe D 2.4.4.2 VGW 497.
     
1.2.4.3.1 In Räumen
a) auf Dauer technisch dichte Verdichter.
2.4.3.2
2.4.4.2
keine Zone keine
   
b) technisch dicht
     
   
b1) technisch dichte Verdichter Aufstellung in Maschinenhalle mit technischer Lüftung
Freisetzung wird automatisch erkannt und g.e.A. wird kurzfristig beseitigt, Zuluft aus explosionsfreiem Bereich.
2.4.3.3
2.4.4.3
2.5
Zone 2: im Nahbereich um den Verdichter keine
   
b2) technisch dichte Verdichter Aufstellung in Maschinenhalle mit technischer Lüftung.
2.4.3.3
2.4.4.3
Zone 2: in der Maschinenhalle keine
   
b3) technisch dichte Verdichter Aufstellung in Maschinenhalle.
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 1: in der Maschinenhalle keine
    Hinweis:
G.e.A. kann nicht kurzfristig beseitigt werden.
     
   
c) Verdichten von Gasen mit hohem Wasserstoffanteil; hochgelegene Atmungsöffnungen.
2.4.4.2 Zone 2: 3 m horizontal um Austrittstelle, nach oben bis zur Decke keine
1.2.4.3.2 Im Freien
a) auf Dauer technisch dichte Verdichter.
2.4.3.2 keine Zone keine
   
b) technisch dichte
     
   
b1) technisch dichte Verdichter für Gase leichter als Luft.
2.4.3.3 Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach oben tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit oben liegender Basisfläche, deren Radius 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 6) keine
   
b2) technisch dichte Verdichter für Gase schwerer als Luft.
2.4.3.3 Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit untenliegender Basisfläche, deren R = 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 7) keine
   
b3) technisch dichte Verdichter für Gase gleich schwer wie Luft.
2.4.3.3 Zone 2: im Abstand von 3 m um die Austrittstelle keine

Bild 6: Technisch dichter Verdichter für Gase leichter als Luft


Bild 7: Technisch dichter Verdichter für Gase schwerer als Luft



1.2.4.4 Verdampfer mit geschlossenem Wärmesystem Auf Dauer technisch dichte Verdampfer. 2.4.3.2 keine Zone keine
1.2.4.5 Rohrleitungen und Armaturen für unter Druck verflüssigte und gelöste Kohlenwasser-
stoffgase
Hinweis:
Rohrleitungen und Armaturen sind auch immer in Verbindung mit den angeschlossenen Aggregaten zu betrachten.
     
1.2.4.5.1 In Räumen
a) Rohrleitungen und Armaturen sind auf Dauer technisch dicht.
2.4.3.2
2.4.4.2
keine Zone keine
   
b) Rohrleitungen und Armaturen sind technisch dicht.
     
   
b1) In großen Räumen (V > 100 m³).

Hinweis:
Leckage kann nicht kurzfristig erkannt und beseitigt werden. Die austretenden Mengen führen aber i. d. R. nicht zu g.e.A.
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 2: gR keine
   
b2) In kleinen Räumen (V < 100 m³).
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 1: gR keine
    Hinweis:
Bei Leckagen kann g.e.A. auftreten, die nicht kurzfristig erkannt und beseitigt werden kann.
     
1.2.4.5.2 Im Freien
a) Rohrleitungen und Armaturen sind auf Dauer technisch dicht.
2.4.3.2 keine Zone keine
   
b) Rohrleitungen und Armaturen sind technisch dicht.
2.4.3.3 Zone 2: im Abstand von 0,2 m x Betriebsüberdruck (in bar); jedoch mind. 0,5 m um die möglichen Leckagestellen keine
    Hinweis:
g.e.A. kann zwar nicht kurzfristig erkannt werden, eine Akkumulation findet aber nicht statt.
     
1.2.4.6 Vorgesehene Austritts-
möglichkeiten von Gasen in die Atmosphäre im Freien
       
1.2.4.6.1 Probenahmestellen
a) auf Dauer technisch dichte Anlagen.
2.4.3.2 keine Zone keine
   
b) technisch dichte Anlagen.
2.4.3.3
2.4.4.2
Zone 2: kugelförmig im Nahbereich um die Austrittstelle keine
1.2.4.6.2 Sicherheitsventile zum Schutz gegen thermische Ausdehnung (thermisches Sicherheitsventil - TSV) Seltenes und kurzzeitiges Ansprechen und damit Bildung von g.e.A., möglich, Freisetzung geringer Menge an der Austrittstelle des TSV. 2.4.4.2 Zone 2: kugelförmig im Nahbereich um die Austrittstelle keine
1.2.4.6.3 Austrittstellen von Entspannungs- oder Entlüftungs-
leitungen im Freien oberhalb der Erdgleiche
a) Austritt nur kleiner Mengen an Gasen unter ständiger Mitarbeiterkontrolle möglich, gefahrloses Austreten oder Ableiten (z. B. Entspannungs- und Entleerungseinrichtungen von Messsystemen, Ausblaseeinrichtungen von Instrumentenleitungen).
     
   
a1) Entspannung in geschlossene Systeme. Bildung von g.e.A. ausgeschlossen.
2.4.4.2 keine Zone keine
   
a2) Entspannung ins Freie. Bildung von g.e.A. möglich.
2.4.4.2 Zone 2: kugelförmig im Nahbereich um die Austrittstelle keine
   
b) Austritt einer definierten Gasmenge (z. B. Entspannungsleitungen von Doppelblockventilen oder Flüssiggaspumpen u. ä.). Bildung von g.e.A. während der Entspannung. Für diese Fälle sind Einzelfallbetrachtungen erforderlich!
     
1.2.4.6.4 Manuell betätigte System-
entwässerung im Freien
Ablassen von Flüssigkeit unter ständiger Mitarbeiterkontrolle und Aufsicht, Bildung von g.e.A. durch Austritt von Gas möglich.      
   
a) Ableitung in ein geschlossenes System oder eine technische Einrichtung, die die Bildung von g.e.A. verhindert.
2.4.4.2 keine Zone keine
   
a) Bildung von g.e.A. möglich. Für diese Fälle sind Einzelfallbetrachtungen erforderlich!
     
1.2.5 Abblase- und Entspannungs-
leitungen im Freien
Siehe Punkt 5.14.      
1.2.6 An explosions-
gefährdeten Bereichen angrenzende Räume (z. B. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienungsräume, Treppenhäuser) mit Verbindungs-
öffnungen zum explosions-
gefährdeten Bereich
Räume, die keine Apparaturen oder Leitungen mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten enthalten:      
   
a) Raum mit geringem Überdruck durch Frischluftzufuhr aus ungefährdeten Bereichen.
2.4.4.3 keine Zone keine
   
b) Raum ist gegen Zone 1 abgedichtet bzw, abgeschleust, gegen Zone 2 geschlossene Fenster und selbstschließende Türen. Lüftung aus ungefährdeten Bereichen.
2.4.4.2 keine Zone keine
1.3 Inneres von Apparaturen, Behältern und
Rohrleitungen
- Allgemeines
a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen oder besonderen Betriebszuständen, weil
     
   
a1) die OEG sicher überschritten ist; bei Betriebszuständen, bei denen die OEG unterschritten werden kann (z. B. Erstinbetriebnahme, unkontrollierter Luftzutritt bei der Probenahme) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen
(z. B. zusätzlich inertisieren) erforderlich
2.3.2
2.3.3.2
keine Zone keine
   
a2) verfahrensbedingt die UEG sicher unterschritten ist (z. B. Abgasströme mit geringer Beladung).
2.3.2 keine Zone keine
   
a3) die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten ist; bei Betriebszuständen, bei denen die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden könnte, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B. vermehrte Einspeisungsrate von Inertgas) erforderlich
2.3.3.2 keine Zone keine
   
a4) verfahrensbedingt Vakuum mit p 0,1 bar (absolut) vorliegt; Schutzmaßnahmen, z. B. bei An- und Abfahrvorgängen unter Umständen erforderlich
2.3.4 keine Zone keine
   
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig möglich:
     
   
b1) Aufgrund seltener Störungen oder selten und kurzzeitig auftretender verfahrensbedingter
Betriebszustände kann
  Zone 2 keine
   
b1.1) die OEG unterschritten werden.
2.3.2    
   
b1.2) die UEG überschritten werden.
2.3.2    
   
b1.3) Die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden.
2.3.3.2    
   
b1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z. B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).
2.3.4    
   
b2) wie b1)
  Zone 2 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich:

c1) Aufgrund zu erwartender Störungen oder gelegentlich auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann
 


Zone 1



keine
   
c1.1) die OEG unterschritten werden.
2.3.2    
   
c1.2) die UEG überschritten werden.
2.3.2    
   
c1.3) die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden.
2.3.3.2    
   
c1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z. B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).
2.3.4    
   
c2) wie c1)
  Zone 1
erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf.
     
   
d1) Das Gas/Luft-Gemisch liegt zeitlich überwiegend innerhalb der Explosionsgrenzen vor.
keine Zone 0 keine
   
d2) wie d1)
keine Zone 0 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können