Nr. Beispiel Merkmale/Bemerkungen/
Voraussetzungen/Hinweise
Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 2 Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRBS 2152 Teil 3 Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 4
           
           
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
2 Brennbare Flüssigkeiten Handhaben brennbarer Flüssigkeiten, ihrer Dämpfe und Nebel.

Siehe auch "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten".

     
2.1 Umgebung von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines        
2.1.1 In Räumen
a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten:
     
   
a1) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur
(siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)).
2.3.2 keine keine
   
a2) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt nicht ausreichend über bzw. liegt unter der Verarbeitungstemperatur
2.4.3.2 keine keine
   
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig in der Umgebung von Austrittstellen möglich (z. B. an Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, Füllstellen und Pumpen, deren technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist). Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur
(siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)):
     
   
b1) Objektabsaugung
2.4.4.4 Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung keine
   
b2) Konstruktion technisch dicht; nur geringe Leckagemöglichkeiten vorhanden
2.4.3.3 Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate keine
   
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich (z. B. an Umfüllanschlussstellen).
2.4.3.4
2.4.4.3
Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 3 m
keine
   
d) wie c)
2.4.3.4
2.4.4.2
Zone 1: 3 m
Zone 2: weitere 6 m
keine
2.1.2 Im Freien wie 2.1.1, aber:
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
     
2.2 Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 2.1        
2.2.1 Abfüllen in verschließbare Gebinde und Behälter Hinweis:
Das Beispiel gilt nur für die Befüllung verschließbarer Gebinde, die vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeit sind und bei denen während der Befüllung (kleine Befüllöffnung) sowie zwischen Abschluss der Befüllung und Verschließen des Gebindes die Objektabsaugung bzw. Lüftungsmaßnahmen so wirksam sind, dass betriebsmäßig weder um die Öffnung der Gebinde noch um die Füllrohre bzw. Einfüllstutzen g. e. A. zu erwarten ist. Für Füllanlagen, die von diesem Beispiel nicht vollständig erfasst werden, wird auf TRbF 30 Nr. 5 verwiesen.
     
2.2.1.1 In Räumen
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.
2.3.2 keine keine
   
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)); Versprühen oder Vernebeln möglich. Beim Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit Temperaturen deutlich oberhalb der Umgebungstemperatur muss der Bereich oberhalb der Abfüllstelle im Einzelfall betrachtet werden:
     
   
b1) Bei Störungen maximal zu erwartendes freigesetztes Volumen der brennbaren Flüssigkeit V 100 ml, Auffangwanne max. 0,5 m unter Abfüllstelle, Abstand Auffangwanne - Boden mindestens 0,5 m.
     
   
b1.1) Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen.
2.4.4.4 keine Zone keine
   
b1.2) Seltene betriebliche Störungen möglich. Leckagemengen werden aufgefangen und sofort beseitigt. Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
2.4.4.4 Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle keine
   
b1.3) Seltene betriebliche Störungen möglich.
2.4.4.3 Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne keine
   
b1.4) Seltene betriebliche Störungen möglich.
2.4.4.2 Zone 2: 0,8 m um Abfüllstelle und Auffangwanne keine
   
b1.5) Gelegentlich betriebliche Störungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
2.4.4.4 Zone 1: Nahbereich der Abfüllstelle
Zone 2: Auffangwanne
keine
   
b1.6) Gelegentlich betriebliche Störungen möglich.
2.4.4.3 Zone 1: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne
Zone 2: 0,5 m um Auffangwanne
keine
   
b1.7) Gelegentlich betriebliche Störungen möglich.
2.4.4.2 Zone 1: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne
Zone 2: 1 m um Auffangwanne
keine
   
b2) wie b1) jedoch 100 ml < V 5 l
     
   
b2.1) Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen.
2.4.4.4 keine Zone keine
   
b2.2) Seltene betriebliche Störungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen und sofort beseitigt, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
2.4.4.4 Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne keine
   
b2.3) Seltene betriebliche Störungen möglich.
2.4.4.3 Zone 2: 0,5 m um Abfüllstelle und Auffangwanne keine
   
b2.4) Seltene betriebliche Störungen möglich.
2.4.4.2 Zone 2: 1 m um Abfüllstelle und Auffangwanne keine
   
b2.5) Gelegentlich betriebliche Störung möglich, Leckagemengen werden aufgefangen, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
2.4.4.4 Zone 1: 0,5 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne
Zone 2: jeweils weitere 0,5 m
keine
   
b2.6) Gelegentlich betriebliche Störung möglich.
2.4.4.3 Zone 1: 1 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne
Zone 2: jeweils weitere 1 m
keine
   
b2.7) Gelegentlich betriebliche Störung möglich.
2.4.4.2 Zone 1: 1 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne
Zone 2: jeweils weitere 2 m
keine
   
b3) wie b1) jedoch 5 l < V 1 m3
     
   
b3.1) Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen.
2.4.4.4 keine Zone keine
   
b3.2) Seltene betriebliche Störungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen und sofort beseitigt, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
2.4.4.4 Zone 2: 0,5 m um Abfüllstelle und Auffangwanne keine
   
b3.3) Seltene betriebliche Störungen möglich.
2.4.4.3 Zone 2: 1 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne keine
   
b3.4) Seltene betriebliche Störungen möglich.
2.4.4.2 Zone 2: 2 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne keine
   
b4) Abfüllen in Gebinde ( V > 1 m3)
Hinweis:
Das Abfüllen größerer Mengen innerhalb geschlossener Räume ist in der Regel aus Gründen des Gesundheitsschutzes ohne Gaspendelung oder Objektabsaugung nicht zulässig: Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes.
     
2.2.1.2 Im Freien wie 2.2.1.1
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
     
2.2.2 Abfüllen in offene Behälter
(in Räumen)
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühungen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.

b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur
(siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)); Versprühen oder Vernebeln möglich.
2.3.2 keine Zone keine
   
b1) Abfüllen in offene Behälter,
V 10 l.
2.4.4.4


Zone 2: 0,5 m

 keine
   
b2) Abfüllen in offene Behälter,
V 10 l
     keine
   
b2.1) technische Lüftung.
2.4.4.3 Zone 1: 0,5 m
Zone 2: weitere 1 m
keine
   
b2.2) natürliche Lüftung.
2.4.4.2 Zone 1: 1m
Zone 2: weitere 1 m
keine
   
b3) Abfüllen in offene Behälter,
V > 10 l.

Hinweis:
Das Abfüllen größerer Mengen innerhalb geschlossener Räume ist in der Regel aus Gründen des Gesundheitsschutzes ohne zusätzliche Maßnahmen (z. B. Gaspendelsysteme, Objektabsaugung) nicht zulässig: Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes.
     
2.2.3 Umgebung von Probenahme- und Messeinrichtungen        
2.2.3.1 In Räumen
a) Geschlossene Probenahme-
einrichtung.
2.4.3.2
2.4.4.3
keine Zone keine
   
b) Offene Probenahme unter Kontrolle, Austritt nur kleiner Mengen möglich.
2.4.4.4 Zone 2: im Nahbereich keine
   
c) wie b)
2.4.4.3 Zone 2: 0,5 m keine
   
d) wie b)
2.4.4.2 Zone 1: im Nahbereich
Zone 2: weitere 2 m
keine
2.2.3.2 Im Freien wie 2.2.3.1
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
     
2.2.4 Mischeinrichtungen für Beschichtungsstoffe (bestehend aus Regalfarbmischgerät nach DIN EN 12757-1 "Mischgeräte zur Verwendung in der Fahrzeugreparatur- lackierung", Mikrofilmlesegerät/ Mischcomputer und Waage)
a) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)).
2.4.4.2 keine Zone keine
   
b) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)). Verwendung von selbstschließenden Gebinden.
2.3.2
2.4.4.2
oder
2.4.4.3
keine Zone keine
   
c) Anmischen von Beschichtungsstoffen
(z. B. Zugabe von Verdünnern, Härtern). Der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe liegt nicht ausreichend über der Umgebungstemperatur
(siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)).
     
   
c1) Verwendung von Einzelgebinden mit maximal 5 l Inhalt, natürliche Lüftung.
2.4.4.2 Zone 2: bis zu einer Höhe von 0,5 m über Farbmischwaage bis zu einem Abstand von 2 m um das Einzelgebinde; gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,5 m keine
   
c2) Wie c1) jedoch technische Lüftung.
2.4.4.3 Zone 2: Nahbereich um die Farbmischwaage; gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,2 m

keine
   
c3) Beim Verwenden von Einzelgebinden mit Inhalten V > 5 l, siehe 2.2.2
    keine
2.2.5 An explosions-
gefährdeten Bereichen angrenzende Räume (z. B. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienungsräume, Treppenhäuser) mit Verbindungs-
öffnungen zum explosions-
gefährdeten Bereich
Siehe 1.2.3      
2.2.6 Laboratorien
a) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten in laborüblichen Mengen nach BGI/GUV-I 850-0.
2.4.4.3 keine Zone keine
   
b) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Abzug in nicht laborüblicher Menge, z. B. Rotationsverdampfer mit 10 l brennbarer Flüssigkeit oberhalb des Flammpunktes.

Hinweis:
Bei größeren Anlagen außerhalb laborüblicher Menge liegt Technikumscharakter vor. Schutzmaßnahmen sind auf Grundlage von Nr. 2 der Beispielsammlung festzulegen.

2.4.4.3
im Abzug
Zone 2: im Abzug  keine
2.2.7 Läger Siehe auch "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten" TRbF 20 (Läger).      
2.2.7.1 In Räumen
a)  Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Lagertemperatur liegt
(siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)).
2.3.2 keine Zone keine
   
b)  Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Lagertemperatur (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)):
     
   
b1) Behälter dicht verschlossen. Regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit; Lager wird regelmäßig begangen. Öffnen der Behälter im Lager ausgeschlossen. Lagerhöhe ist kleiner als die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften vorgegebene Fallhöhe. Beschädigung durch Transporteinrichtungen weitgehend ausgeschlossen. Einsatz besonderer Transporteinrichtungen, z. B. Verwendung von Fassgreifern statt Gabelstaplerzinken.
2.4.3.2 keine Zone keine
   
b2) Falls b1) nicht in allen Punkten erfüllt, Behälter ist jedoch dicht verschlossen.
2.4.4.2 Zone 2: gesamter Raum bis 1,5 m Höhe; jedoch bei Räumen mit Raumvolumen kleiner 100 m3
Zone 2: gesamter Raum
keine
   
b3) wie b2)
2.4.4.2 in
Kombination
mit 2.5.3
wie b2), jedoch Geräte, deren potenzielle Zündquelle durch die Gaswarnanlage abgeschaltet werden, müssen nicht für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein. keine
   
b4) wie b2)
2.4.4.3 in
Kombination
mit 2.5.3
wie b2), jedoch Geräte, deren potenzielle Zündquelle durch die Gaswarnanlage abgeschaltet werden, müssen nicht für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein. keine
   
b5) wie b2)
2.4.4.3 Zone 2: gesamter Raum bis 0,8 m Höhe; jedoch bei Räumen mit Raumvolumen kleiner 100 m3
Zone 2: gesamter Raum
keine
   
b6) wie b5) jedoch Lüfter automatisch überwacht und Einleitung von Maßnahmen bei Störungsmeldung.
2.4.4.3 keine Zone keine
2.2.7.2 Im Freien wie 2.2.7.1
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
     
2.2.8 Lagern im Sicherheitsschrank Siehe auch "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten" TRbF 20 "Läger", Anhang L: Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke).      
   
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Lagertemperatur liegt (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)).
2.3.2 keine Zone keine
   
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Lagertemperatur (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)).
     
   
b1) Technische Lüftung; Behälter dicht verschlossen, regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit, Öffnen der Behälter ausgeschlossen (kein Abfüllen oder Umfüllen und keine Probenahme); Abstellen von Behältern ohne äußere Benetzung durch brennbare Flüssigkeiten.
2.4.4.3 keine Zone keine
   
b2) Falls b1) nicht in allen Punkten erfüllt, Behälter sind jedoch dicht verschlossen und technische Lüftung vorhanden (siehe TRGS 510, Anlage 3, Punkt 4.1).
2.4.4.3 Zone 2: im Innern des Sicherheitsschrankes keine
   
b3) Natürliche Lüftung; Behälter dicht verschlossen, regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit, Öffnen der Behälter ausgeschlossen (kein Abfüllen oder Umfüllen und keine Probenahme); Abstellen von Behältern ohne äußere Benetzung durch brennbare Flüssigkeitenn
2.4.4.2 Zone 2: im Innern des Sicherheitsschrankes keine
   
b4) Falls b3) nicht in allen Punkten erfüllt, Behälter sind jedoch dicht verschlossen; natürliche Lüftung vorhanden (siehe TRGS 510, Anlage 3, Punkt 4.2).
2.4.4.2 Zone 1: im Innern des Sicherheitsschrankes und Zone 2: in der Umgebung R = 2,5 m um den Sicherheitsschrank in einer Höhe von 0,5 m über Fußboden keine
Vorbemerkung zu Abschnitt 2.2.9
Zusätzlich zu 2.1 werden hier spezielle, branchenspezifische Lösungen aus dem Bereich der Petrochemie ausgeführt. Eine Übertragung auf andere Fragestellungen ist nicht ohne weiteres möglich. Bei den angegebenen Maßnahmen wurden spezielle Randbedingungen berücksichtigt, ohne sie in jedem einzelnen Punkt aufzuführen!
2.2.9 Anlagen für brennbare Flüssigkeiten in der Petrochemie        
2.2.9.1 Anlagenteile mit brennbaren Flüssigkeiten bei Verarbeitungs-
temperaturen, die im Normalbetrieb erheblich über der Zündtemperatur liegen (z. B. bei Synthese-, Destillations-, Crack-, Hydrier-, Reformier-, Rektifizierapparaten)
Wegen Selbstentzündung des heiß in die Umgebungsluft austretenden Produkts (relevant: Selbstentzündungstemperatur) ist Bildung von g. e. A. nicht möglich. 2.3.2 keine Zone keine
    Hinweis 1:
Bei besonderen Betriebsbedingungen unter Zündtemperatur (An- und Abfahren) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, siehe Vorbemerkung.

Hinweis 2:
Die Temperatur der Anlage kann eine Zündquelle für eine benachbarte Anlage sein, wenn sie höher ist als die Zündtemperatur der Stoffe in der benachbarten Anlage.
     
2.2.9.2 Vorgesehene Austritts-
möglichkeiten von Gasen oder brennbaren Flüssigkeiten in die Atmosphäre im Freien
       
2.2.9.2.1 Entspannungs- und Entleerungs-
einrichtungen von Messsystemen, Ausblase-
einrichtungen von Instrumenten-
leitungen
Austritt nur kleiner Mengen an Gasen und Dämpfen unter ständiger Mitarbeiterkontrolle möglich, gegebenenfalls Einsatz von Rückhaltebehältern für mitgeführte Flüssigkeiten.   Zone 2: R = 1 m um Öffnung keine
2.2.9.2.2 Entleerungs-
einrichtungen von Messsystemen, Ausblase-
einrichtungen von Instrumenten-
leitungen, Probenahme-
einrichtungen
Ablassen nur kleiner Flüssigkeitsmengen in offenes Auffangbehältnis unter Kontrolle, Lachenbildung sicher begrenzt.   Zone 2: R = 1 m um Austrittstelle, 1 m um Lache keine
2.2.9.2.3 Sicherheitsventile zum Schutz gegen thermische Ausdehnung (thermisches Sicherheitsventil = TSV) Austritt nur kleiner Flüssigkeitsmengen mit Auffangfläche.   Zone 2: R = 1 m um Austrittstelle keine
2.2.9.2.4 Manuell betätigte System-
entwässerung; Temperatur liegt über Flammpunkt mit offenem Auffangbehälter im Freien
Ablassen nach Sichtkontrolle, Bildung von g. e. A durch Austritt brennbarer Flüssigkeit nicht auszuschließen, maximale Oberfläche 2 m².   Zone 1: Auffangbehälter und Nahbereich
Zone 2: Bis 1 m um den Auffangbehälter
keine
2.2.9.3 Absetzbecken oder -gruben im Freien zur Reinigung der Abwässer von Bestandteilen brennbarer Flüssigkeiten, Füllstand bis maximal 1 m unter Beckenoberkante (Mengen können deutlich über den 100 Litern des GUV-Merkblattes GUV-I 8594 liegen). Im regulären Betrieb geringfügige, im Sinne des Explosionsschutzes nicht relevante Beladung mit leicht flüchtigen Kohlenwasserstoffen, Bildung von g. e. A. ist beim unbeabsichtigten Einlassen größerer Mengen brennbarer Flüssigkeiten mit leicht flüchtigen Anteilen möglich.      
   
a) Temperatur übersteigt nicht 30 °C, damit tragen nur die leicht flüchtigen Komponenten zur g. e. A. bei.
     
   
a1) ohne Abdeckung
  Zone 1: Das Innere des Beckens und 1,5 m um das Becken; bis 0,5 m Höhe über der Beckenoberkante
Zone 2: weitere 0,3 m umhüllend um Zone 1, horizontal weitere 2 m bis zur Höhe von 0,3 m
keine
   
a2) mit nicht dicht abschließender Abdeckung
  Zone 0: unter der Abdeckung
Zone 1: 0,5 m einhüllend um Becken und Abdeckung
Zone 2: weitere 0,3 m einhüllend um Zone 1, horizontal weiter 1 m bis zur Höhe von 0,3 m
keine
   
a3) dicht abschließende Abdeckung
  Zone 0: unter der Abdeckung
außerhalb: keine Zone
keine
   
b) Temperatur kann deutlich über 30 °C liegen.
Aus Gründen des Arbeits- und Umweltschutzes müssen separate Maßnahmen getroffen werden, die auch das Auftreten von g. e. A. begrenzen. Für diese Fälle sind Einzelbetrachtungen erforderlich!
     
2.2.9.4 Flockung und biologische Aufbereitung im Becken mit abwasser-
technischer Belüftung der nach 2.2.9.3. gereinigten Abwässer im Freien
a) Ohne Abdeckung: keine Akkumulation des Restmethan, daher in Verbindung mit natürlicher Lüftung keine g. e. A.
  (Mengen können deutlich über den 100 Litern des GUV-Merkblattes GUV-I 8594 liegen). keine
   
b) mit Abdeckung.
  Zone 1: unter der Abdeckung keine
2.2.9.5 Gruben, Schächte u. ä. mit offenem Sumpf (z. B. Pumpensumpf) im Freien Ständige aufschwimmende Phase (Oberphase) von brennbaren Flüssigkeiten, Flammpunkt wird nicht sicher unterschritten.

Hinweis:
Erwärmung durch Pumpe muss gegebenenfalls berücksichtigt werden.

     
   
a) Öffnung dicht abgedeckt (vergleichbar Fahrbahnabdeckung D 400).
  Zone 0: in der Grube über Flüssigkeitsspiegel bis unter Deckel
keine Zone: außerhalb
keine



   
b) mit Öffnungen, z. B. Gitterrost.
  Zone 0: in der Grube über Flüssigkeitsspiegel bis 0,5 m unter Erdgleiche
Zone 1: in der Grube oberhalb Zone 0 bis Erdgleiche
Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube bis 0,3 m über Erdgleiche
keine



2.2.9.6 Sanierungsbrunnen Der Anfall leicht flüchtiger brennbarer Komponenten muss ermittelt werden, eine Zoneneinteilung ist in Abhängigkeit von der Lüftung vorzunehmen.      
2.2.9.7 Petrochemische Analysen-
geräteräume (AGR) technische Ausstattung z. B. nach DIN EN 61285
a) Probenzuführung begrenzt auf den Bedarf der Analysengeräte, auch bei Wartung oder Störung nur geringe Freisetzung zu erwarten,
     
   
a1) technische Lüftung mit Zuluft (mind. fünffacher Luftwechsel) aus explosionsfreiem Bereich.
2.4.4.3 keine Zone: im Inneren des AGR keine
   
a2) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone, Gassensor zur Überwachung der Zuluft mit Abschaltung der Lüftung und Abtrennung von Zu- und Abluftleitungen.
2.5.3 Zone 2: gesamter Raum, gegebenenfalls nur Teilbereiche keine
   
a3) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone, Gassensor zur Überwachung der Zuluft mit Abschaltung betriebsmäßiger Zündquellen.
2.5.3 Im Inneren des AGR gleiche Zone wie außen keine
    Hinweis:
Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen.
    
   
b) Probenströme begrenzt auf den Bedarf der Analysengeräte (Bypass außerhalb des AGR), Freisetzung nicht auszuschließen, technische Lüftung mit Zuluft aus explosionsfreiem Bereich (mind. fünffacher Luftwechsel).
2.4.4.3 Zone 2: im Nahbereich der Austrittstellen keine
    Hinweis:
Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen.
    
   
c) keine Begrenzung der Probenströme (Bypass im AGR), größere Freisetzung nicht auszuschließen.
     
   
c1) Freisetzung wird automatisch erkannt und Gefahr wird kurzfristig beseitigt, technische Lüftung mit Zuluft aus explosionsfreiem Bereich.

Hinweis:
Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen.
2.4.4.3 Zone 2: gR keine
   
c2) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone, Gassensor zur Überwachung der Zuluft mit Abschaltung der Lüftung und Abtrennung von Zu- und Abluftleitungen

Hinweis:
Keine Zonenreduzierung selbst bei automatischer Leckageerkennung.
  Zone 1: gR keine

Übersicht:
Betrachtete Szenarien für petrochemische Analysengeräteräume (AGR)
Technische Lüftung aus explosionsfreiem Bereich Technische Lüftung aus ex-gefährdetem Bereich (Ex-Zonen)
Gassensor
–> "Abschottung"
Gassensor
–> "Abschaltung"
Probenströme begrenzt, nur geringe Freisetzung zu erwarten Fall a1) Fall a2) Fall a3)
  Freisetzung nicht auszuschließen Fall b) nicht betrachtet nicht betrachtet
Probenströme nicht begrenzt, größere Freisetzung nicht auszuschließen, automatisch erkannt Gefahr gegebenenfalls durch technische Lüftung kurzfristig beseitigt
Fall c1)
Fall c2) nicht betrachtet

2.2.9.8 Innenraum von Instrumenten-
schutzkästen im Freien
a) Leitungen und Geräte auf Dauer technisch dicht.
  Im Inneren gleiche Zone wie außen keine
   
b) Im Innenraum technisch dichte Leitungen und Geräte mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten.
  Zone 1: Innenraum keine
   
c) wie b): mit wirksamen Lüftungsöffnungen ins Freie.
2.4.4.2 Im Inneren gleiche Zone wie außen keine
2.2.9.9 Kühltürme für Kühlwasser aus Fabrikationsanlagen Der Eintrag von Kohlenwasserstoffen in Sammelbecken und Kühlturm durch Leckagen in Kühlern ist möglich, wenn der Produktdruck höher als der Kühlwasserdruck ist. Durch Analysegeräte im Prozesskühlwasserrücklauf zum Kühlturm wird der Eintrag erkannt, bevor die UEG erreicht wird. 2.3.2 keine Zone (Gruben, Schächte u. ä. mit offenem Sumpf (z. B. Pumpensumpf) im Freien)
2.2.9.10 Pumpen        
2.2.9.10.1 In Räumen
a) auf Dauer technisch dichte Pumpen (z. B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).
2.4.3.2 keine Zone (Gruben, Schächte u. ä. mit offenem Sumpf (z. B. Pumpensumpf) im Freien)
   
b) kleine Pumpenräume, technisch dichte Pumpen (z. B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung); Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich.
2.4.4.3 Zone 2: gR keine
   
c) wie b)
2.4.4.2 Zone 1: gR keine
2.2.9.10.2 Im Freien auf Erdgleiche oder darüber
a) auf Dauer technisch dichte Pumpen (z. B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).
2.4.3.2 keine Zone keine
   
b) technisch dichte Pumpen (z. B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung), Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpen gerichtet. Leckagen möglich, werden aber z. B. durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt.
2.4.3.3 Zone 2: Nahbereich der Dichtung keine
   
c) technisch dichte Pumpen (z. B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung). Leckagen möglich, werden aber z. B. durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt.
2.4.3.3 Zone 1: Nahbereich der Dichtung
Zone 2: Bis 1 m um die Dichtung
keine
2.2.9.10.3 Im Freien unter Erdgleiche
a) auf Dauer technisch dichte Pumpen (z. B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).
2.4.3.2 keine Zone keine
   
b) technisch dichte Pumpen in Vertiefung (Tiefe kleiner als 1/10 der Breite und kleiner als 1,5 m), Kühlluftstrom der Motoren gegen Pumpen gerichtet. Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich.
  Zone 2: Nahbereich um die Dichtung sowie bis zur Wandung der Vertiefung, maximal 5 m Radius um die Pumpe, 0,5 m Höhe keine
   
c) technisch dichte Pumpen in Grube.
  Zone 1: ganze Grube bis Erdgleiche
Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube bis 0,3 m über Erdgleiche
keine
2.2.9.11 Rohrleitungen und Armaturen für brennbare Flüssigkeiten        
2.2.9.11.1 In Räumen Siehe 2.1.1      
2.2.9.11.2 Im Freien Flammpunkt nicht sicher unterschritten;      
   
a) Rohrleitung und Armaturen sind auf Dauer technisch dicht.
2.4.3.2 keine Zone keine
   
b) Rohrleitung und Armaturen sind technisch dicht, durch regelmäßige Kontrollen werden bereits geringe Leckagen frühzeitig erkannt.


Hinweis:
Häufung derartiger Armaturen führt hier nicht zur Akkumulation und damit nicht zur Bildung von g. e. A.
2.4.3.3
2.4.4.2
keine Zone keine
2.3 Inneres von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines
a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen, wenn:
     
   
a1) die UEG verfahrensbedingt sicher unterschritten ist; das liegt vor, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)), Temperaturerhöhungen verfahrensbedingt nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.
2.3.2 keine Zone keine
   
a2) die OEG sicher überschritten ist; diese Arbeitsweise ist aufgrund von temperaturabhängigen Kondensationsvorgängen und des möglichen Abstandes vom Gleichgewichtszustand nur bedingt anwendbar.
2.3.2 keine Zone keine
   
a3) die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten ist.
2.3.3 keine Zone keine
   
a4) verfahrensbedingt Vakuum 0,1 bar (absolut) vorliegt. Gesonderte Schutzmaßnahmen (z. B. bei An- und Abfahrvorgängen) sind unter Umständen erforderlich.
2.3.4 keine Zone keine
   
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig möglich:
     
   
b1) Aufgrund seltener Störungen oder selten und kurzzeitig auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann
  Zone 2 keine
   
b1.1) die UEG überschritten werden.
2.3.2    
   
b1.2) die OEG unterschritten werden.
2.3.2    
   
b1.3) die Sauerstoffgrenzkonzen-tration überschritten werden.
2.3.3    
   
b1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z. B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).
2.3.4  

   
b2) wie b1)
  Zone 2 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich:
     
   
c1) Aufgrund zu erwartender Störungen oder gelegentlich auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann
  Zone 1 keine
   
c1.1) die UEG überschritten werden.
2.3.2    
   
c1.2) die OEG unterschritten werden.
2.3.2    
   
c1.3) die Sauerstoffgrenz-
konzentration überschritten werden.
2.3.3    
   
c1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z. B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).
2.3.4    
   
c2) wie c1)
  Zone 1 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf:
     
   
d1) Das Dampf/Luft-Gemisch liegt zeitlich überwiegend innerhalb der Explosionsgrenzen.
keine Zone 0 keine
   
d2) wie d1)
keine Zone 0 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
2.4 Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von 2.3        
2.4.1 Öfen mit offener Flamme zum Erhitzen brennbarer Flüssigkeiten in geschlossenen Rohrsystemen (z. B. Röhrenofen) Die Brennstoffzufuhr ist gemäß DVGW-Regelwerk oder gleichwertig EN 746 abgesichert.
Produkte werden über den Flammpunkt erwärmt, Bildung von g. e. A. im Inneren des Ofens nicht möglich, da auf Dauer technisch dicht.


Hinweis:
Zur Vermeidung einer Explosionsgefahr außerhalb des Ofens sind die äußeren Flanschverbindungen auf Dauer technisch dicht auszuführen, so dass keine Zone in der Umgebung zu erwarten ist.
2.3.2 keine Zone: innerhalb des Ofens keine
2.4.2 Öl- und gasbeheizte Öfen/ Dampferzeuger Die Brennstoffzufuhr ist gemäß DVGW-Regelwerk oder gleichwertig EN 746 abgesichert.   keine Zone: im Brennraum keine