| Nr. | Beispiel | Merkmale/Bemerkungen/ Voraussetzungen/Hinweise |
Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 2 | Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRBS 2152 Teil 3 | Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 4 | ||||||||||||||||||||||
| (Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) | ||||||||||||||||||||||
| 2 | Brennbare Flüssigkeiten | Handhaben brennbarer Flüssigkeiten, ihrer Dämpfe und Nebel. Siehe auch "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten". |
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| 2.1 | Umgebung von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines | ||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.1 | In Räumen |
a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten:
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a1) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur
(siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)). |
2.3.2 | keine | keine | ||||||||||||||||||||||||
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a2) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt nicht ausreichend über bzw. liegt unter der Verarbeitungstemperatur
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2.4.3.2 | keine | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig in der Umgebung von Austrittstellen möglich (z. B. an Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, Füllstellen und Pumpen, deren technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist). Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur
(siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)): |
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b1) Objektabsaugung
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2.4.4.4 | Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b2) Konstruktion technisch dicht; nur geringe Leckagemöglichkeiten vorhanden
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2.4.3.3 | Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate | keine | ||||||||||||||||||||||||
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c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich (z. B. an Umfüllanschlussstellen).
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2.4.3.4 2.4.4.3 |
Zone 1: 1 m Zone 2: weitere 3 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
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d) wie c)
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2.4.3.4 2.4.4.2 |
Zone 1: 3 m Zone 2: weitere 6 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
| 2.1.2 | Im Freien | wie 2.1.1, aber: Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. |
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| 2.2 | Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 2.1 | ||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.1 | Abfüllen in verschließbare Gebinde und Behälter | Hinweis: Das Beispiel gilt nur für die Befüllung verschließbarer Gebinde, die vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeit sind und bei denen während der Befüllung (kleine Befüllöffnung) sowie zwischen Abschluss der Befüllung und Verschließen des Gebindes die Objektabsaugung bzw. Lüftungsmaßnahmen so wirksam sind, dass betriebsmäßig weder um die Öffnung der Gebinde noch um die Füllrohre bzw. Einfüllstutzen g. e. A. zu erwarten ist. Für Füllanlagen, die von diesem Beispiel nicht vollständig erfasst werden, wird auf TRbF 30 Nr. 5 verwiesen. |
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| 2.2.1.1 | In Räumen |
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRBS 2152
Teil 1 Punkt 3.2 (3)), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.
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2.3.2 | keine | keine | ||||||||||||||||||||||
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b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRBS 2152
Teil 1 Punkt 3.2 (3)); Versprühen oder Vernebeln möglich. Beim Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit Temperaturen deutlich oberhalb der Umgebungstemperatur muss der Bereich oberhalb der Abfüllstelle im Einzelfall betrachtet werden:
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b1) Bei Störungen maximal zu erwartendes freigesetztes Volumen der brennbaren Flüssigkeit V ≤100 ml, Auffangwanne max. 0,5 m unter Abfüllstelle, Abstand Auffangwanne - Boden mindestens 0,5 m.
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b1.1) Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen.
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2.4.4.4 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b1.2) Seltene betriebliche Störungen möglich. Leckagemengen werden aufgefangen und sofort beseitigt. Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
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2.4.4.4 | Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b1.3) Seltene betriebliche Störungen möglich.
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2.4.4.3 | Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b1.4) Seltene betriebliche Störungen möglich.
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2.4.4.2 | Zone 2: 0,8 m um Abfüllstelle und Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b1.5) Gelegentlich betriebliche Störungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
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2.4.4.4 | Zone 1: Nahbereich der Abfüllstelle Zone 2: Auffangwanne |
keine | ||||||||||||||||||||||||
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b1.6) Gelegentlich betriebliche Störungen möglich.
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2.4.4.3 | Zone 1: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne Zone 2: 0,5 m um Auffangwanne |
keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b1.7) Gelegentlich betriebliche Störungen möglich.
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2.4.4.2 | Zone 1: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne Zone 2: 1 m um Auffangwanne |
keine | ||||||||||||||||||||||||
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b2) wie b1) jedoch 100 ml < V ≤ 5 l
|
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b2.1) Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen.
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2.4.4.4 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b2.2) Seltene betriebliche Störungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen und sofort beseitigt, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
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2.4.4.4 | Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b2.3) Seltene betriebliche Störungen möglich.
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2.4.4.3 | Zone 2: 0,5 m um Abfüllstelle und Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b2.4) Seltene betriebliche Störungen möglich.
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2.4.4.2 | Zone 2: 1 m um Abfüllstelle und Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b2.5) Gelegentlich betriebliche Störung möglich, Leckagemengen werden aufgefangen, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
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2.4.4.4 | Zone 1: 0,5 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne Zone 2: jeweils weitere 0,5 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b2.6) Gelegentlich betriebliche Störung möglich.
|
2.4.4.3 | Zone 1: 1 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne Zone 2: jeweils weitere 1 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b2.7) Gelegentlich betriebliche Störung möglich.
|
2.4.4.2 | Zone 1: 1 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne Zone 2: jeweils weitere 2 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
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b3) wie b1) jedoch 5 l < V ≤ 1 m3
|
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|
b3.1) Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen.
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2.4.4.4 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b3.2) Seltene betriebliche Störungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen und sofort beseitigt, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne.
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2.4.4.4 | Zone 2: 0,5 m um Abfüllstelle und Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b3.3) Seltene betriebliche Störungen möglich.
|
2.4.4.3 | Zone 2: 1 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b3.4) Seltene betriebliche Störungen möglich.
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2.4.4.2 | Zone 2: 2 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||
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b4) Abfüllen in Gebinde ( V > 1 m3)
Hinweis: Das Abfüllen größerer Mengen innerhalb geschlossener Räume ist in der Regel aus Gründen des Gesundheitsschutzes ohne Gaspendelung oder Objektabsaugung nicht zulässig: Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes. |
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| 2.2.1.2 | Im Freien | wie 2.2.1.1 Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. |
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| 2.2.2 | Abfüllen in offene Behälter (in Räumen) |
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt
3.2 (3)), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühungen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur
(siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)); Versprühen oder Vernebeln möglich. |
2.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||
|
b1) Abfüllen in offene Behälter,
V ≤ 10 l. |
2.4.4.4 |
Zone 2: 0,5 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b2) Abfüllen in offene Behälter,
V ≤ 10 l |
keine | ||||||||||||||||||||||||||
|
b2.1) technische Lüftung.
|
2.4.4.3 | Zone 1: 0,5 m Zone 2: weitere 1 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b2.2) natürliche Lüftung.
|
2.4.4.2 | Zone 1: 1m Zone 2: weitere 1 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b3) Abfüllen in offene Behälter,
V > 10 l. Hinweis: Das Abfüllen größerer Mengen innerhalb geschlossener Räume ist in der Regel aus Gründen des Gesundheitsschutzes ohne zusätzliche Maßnahmen (z. B. Gaspendelsysteme, Objektabsaugung) nicht zulässig: Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes. |
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| 2.2.3 | Umgebung von Probenahme- und Messeinrichtungen | ||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.3.1 | In Räumen |
a) Geschlossene Probenahme-
einrichtung. |
2.4.3.2 2.4.4.3 |
keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||
|
b) Offene Probenahme unter Kontrolle, Austritt nur kleiner Mengen möglich.
|
2.4.4.4 | Zone 2: im Nahbereich | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
c) wie b)
|
2.4.4.3 | Zone 2: 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
d) wie b)
|
2.4.4.2 | Zone 1: im Nahbereich Zone 2: weitere 2 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
| 2.2.3.2 | Im Freien | wie 2.2.3.1 Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. |
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| 2.2.4 | Mischeinrichtungen für Beschichtungsstoffe (bestehend aus Regalfarbmischgerät nach DIN EN 12757-1 "Mischgeräte zur Verwendung in der Fahrzeugreparatur- lackierung", Mikrofilmlesegerät/ Mischcomputer und Waage) |
a) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt
3.2 (3)).
|
2.4.4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||
|
b) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)). Verwendung von selbstschließenden Gebinden.
|
2.3.2 2.4.4.2 oder 2.4.4.3 |
keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
c) Anmischen von Beschichtungsstoffen
(z. B. Zugabe von Verdünnern, Härtern). Der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe liegt nicht ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)). |
|||||||||||||||||||||||||||
|
c1) Verwendung von Einzelgebinden mit maximal 5 l Inhalt, natürliche Lüftung.
|
2.4.4.2 | Zone 2: bis zu einer Höhe von 0,5 m über Farbmischwaage bis zu einem Abstand von 2 m um das Einzelgebinde; gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
c2) Wie c1) jedoch technische Lüftung.
|
2.4.4.3 | Zone 2: Nahbereich um die Farbmischwaage; gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,2 m |
keine | ||||||||||||||||||||||||
|
c3) Beim Verwenden von Einzelgebinden mit Inhalten V > 5 l, siehe 2.2.2
|
keine | ||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.5 | An explosions- gefährdeten Bereichen angrenzende Räume (z. B. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienungsräume, Treppenhäuser) mit Verbindungs- öffnungen zum explosions- gefährdeten Bereich |
Siehe 1.2.3 | |||||||||||||||||||||||||
| 2.2.6 | Laboratorien |
a) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten in laborüblichen Mengen nach BGI/GUV-I 850-0.
|
2.4.4.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||
|
b) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Abzug in nicht laborüblicher Menge, z. B. Rotationsverdampfer mit 10 l brennbarer Flüssigkeit oberhalb des Flammpunktes.
Hinweis: Bei größeren Anlagen außerhalb laborüblicher Menge liegt Technikumscharakter vor. Schutzmaßnahmen sind auf Grundlage von Nr. 2 der Beispielsammlung festzulegen. |
2.4.4.3 im Abzug |
Zone 2: im Abzug | keine | ||||||||||||||||||||||||
| 2.2.7 | Läger | Siehe auch "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten" TRbF 20 (Läger). | |||||||||||||||||||||||||
| 2.2.7.1 | In Räumen |
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Lagertemperatur liegt
(siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)). |
2.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||
|
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Lagertemperatur (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)):
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
b1) Behälter dicht verschlossen. Regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit; Lager wird regelmäßig begangen. Öffnen der Behälter im Lager ausgeschlossen. Lagerhöhe ist kleiner als die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften vorgegebene Fallhöhe. Beschädigung durch Transporteinrichtungen weitgehend ausgeschlossen. Einsatz besonderer Transporteinrichtungen, z. B. Verwendung von Fassgreifern statt Gabelstaplerzinken.
|
2.4.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b2) Falls b1) nicht in allen Punkten erfüllt, Behälter ist jedoch dicht verschlossen.
|
2.4.4.2 | Zone 2: gesamter Raum bis 1,5 m Höhe; jedoch bei Räumen mit Raumvolumen kleiner 100 m3 Zone 2: gesamter Raum |
keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b3) wie b2)
|
2.4.4.2 in Kombination mit 2.5.3 |
wie b2), jedoch Geräte, deren potenzielle Zündquelle durch die Gaswarnanlage abgeschaltet werden, müssen nicht für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein. | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b4) wie b2)
|
2.4.4.3 in Kombination mit 2.5.3 |
wie b2), jedoch Geräte, deren potenzielle Zündquelle durch die Gaswarnanlage abgeschaltet werden, müssen nicht für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein. | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b5) wie b2)
|
2.4.4.3 | Zone 2: gesamter Raum bis 0,8 m Höhe; jedoch bei Räumen mit Raumvolumen kleiner 100 m3 Zone 2: gesamter Raum |
keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b6) wie b5) jedoch Lüfter automatisch überwacht und Einleitung von Maßnahmen bei Störungsmeldung.
|
2.4.4.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
| 2.2.7.2 | Im Freien | wie 2.2.7.1 Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. |
|||||||||||||||||||||||||
| 2.2.8 | Lagern im Sicherheitsschrank | Siehe auch "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten" TRbF 20 "Läger", Anhang L: Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke). | |||||||||||||||||||||||||
|
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der
Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit
ausreichend über der Lagertemperatur
liegt (siehe TRBS 2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)).
|
2.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend
über der Lagertemperatur (siehe TRBS
2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)).
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
b1) Technische Lüftung; Behälter dicht verschlossen,
regelmäßige Kontrolle auf
Dichtheit, Öffnen der Behälter ausgeschlossen
(kein Abfüllen oder Umfüllen
und keine Probenahme); Abstellen von
Behältern ohne äußere Benetzung
durch brennbare Flüssigkeiten.
|
2.4.4.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b2) Falls b1) nicht in allen Punkten erfüllt,
Behälter sind jedoch dicht verschlossen
und technische Lüftung vorhanden
(siehe TRGS 510, Anlage 3, Punkt 4.1).
|
2.4.4.3 | Zone 2: im Innern des Sicherheitsschrankes | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b3) Natürliche Lüftung; Behälter dicht verschlossen,
regelmäßige Kontrolle auf
Dichtheit, Öffnen der Behälter ausgeschlossen
(kein Abfüllen oder Umfüllen
und keine Probenahme); Abstellen von
Behältern ohne äußere Benetzung
durch brennbare Flüssigkeitenn
|
2.4.4.2 | Zone 2: im Innern des Sicherheitsschrankes | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b4) Falls b3) nicht in allen Punkten erfüllt,
Behälter sind jedoch dicht verschlossen;
natürliche Lüftung vorhanden
(siehe TRGS 510, Anlage 3, Punkt 4.2).
|
2.4.4.2 | Zone 1: im Innern des Sicherheitsschrankes und Zone 2: in der Umgebung R = 2,5 m um den Sicherheitsschrank in einer Höhe von 0,5 m über Fußboden | keine | ||||||||||||||||||||||||
| Vorbemerkung zu Abschnitt 2.2.9 Zusätzlich zu 2.1 werden hier spezielle, branchenspezifische Lösungen aus dem Bereich der Petrochemie ausgeführt. Eine Übertragung auf andere Fragestellungen ist nicht ohne weiteres möglich. Bei den angegebenen Maßnahmen wurden spezielle Randbedingungen berücksichtigt, ohne sie in jedem einzelnen Punkt aufzuführen! |
|||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9 | Anlagen für brennbare Flüssigkeiten in der Petrochemie | ||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.1 | Anlagenteile mit brennbaren
Flüssigkeiten bei Verarbeitungs- temperaturen, die im Normalbetrieb erheblich über der Zündtemperatur liegen (z. B. bei Synthese-, Destillations-, Crack-, Hydrier-, Reformier-, Rektifizierapparaten) |
Wegen Selbstentzündung des heiß in die Umgebungsluft austretenden Produkts (relevant: Selbstentzündungstemperatur) ist Bildung von g. e. A. nicht möglich. | 2.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||
|
Hinweis 1: Bei besonderen Betriebsbedingungen unter Zündtemperatur (An- und Abfahren) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, siehe Vorbemerkung. Hinweis 2: Die Temperatur der Anlage kann eine Zündquelle für eine benachbarte Anlage sein, wenn sie höher ist als die Zündtemperatur der Stoffe in der benachbarten Anlage. | |||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.2 | Vorgesehene Austritts- möglichkeiten von Gasen oder brennbaren Flüssigkeiten in die Atmosphäre im Freien |
||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.2.1 | Entspannungs- und Entleerungs- einrichtungen von Messsystemen, Ausblase- einrichtungen von Instrumenten- leitungen |
Austritt nur kleiner Mengen an Gasen und Dämpfen unter ständiger Mitarbeiterkontrolle möglich, gegebenenfalls Einsatz von Rückhaltebehältern für mitgeführte Flüssigkeiten. | Zone 2: R = 1 m um Öffnung | keine | |||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.2.2 | Entleerungs- einrichtungen von Messsystemen, Ausblase- einrichtungen von Instrumenten- leitungen, Probenahme- einrichtungen |
Ablassen nur kleiner Flüssigkeitsmengen in offenes Auffangbehältnis unter Kontrolle, Lachenbildung sicher begrenzt. | Zone 2: R = 1 m um Austrittstelle, 1 m um Lache | keine | |||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.2.3 | Sicherheitsventile zum Schutz gegen thermische Ausdehnung (thermisches Sicherheitsventil = TSV) | Austritt nur kleiner Flüssigkeitsmengen mit Auffangfläche. | Zone 2: R = 1 m um Austrittstelle | keine | |||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.2.4 | Manuell betätigte System- entwässerung; Temperatur liegt über Flammpunkt mit offenem Auffangbehälter im Freien |
Ablassen nach Sichtkontrolle, Bildung von g. e. A durch Austritt brennbarer Flüssigkeit nicht auszuschließen, maximale Oberfläche 2 m². | Zone 1: Auffangbehälter und
Nahbereich Zone 2: Bis 1 m um den Auffangbehälter |
keine | |||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.3 | Absetzbecken oder -gruben im Freien zur Reinigung der Abwässer von Bestandteilen brennbarer Flüssigkeiten, Füllstand bis maximal 1 m unter Beckenoberkante (Mengen können deutlich über den 100 Litern des GUV-Merkblattes GUV-I 8594 liegen). | Im regulären Betrieb geringfügige, im Sinne des Explosionsschutzes nicht relevante Beladung mit leicht flüchtigen Kohlenwasserstoffen, Bildung von g. e. A. ist beim unbeabsichtigten Einlassen größerer Mengen brennbarer Flüssigkeiten mit leicht flüchtigen Anteilen möglich. | |||||||||||||||||||||||||
a) Temperatur übersteigt nicht 30 °C, damit
tragen nur die leicht flüchtigen Komponenten
zur g. e. A. bei. |
|||||||||||||||||||||||||||
|
a1) ohne Abdeckung
|
Zone 1: Das Innere des Beckens
und 1,5 m um das Becken;
bis 0,5 m Höhe über
der Beckenoberkante Zone 2: weitere 0,3 m umhüllend um Zone 1, horizontal weitere 2 m bis zur Höhe von 0,3 m |
keine | |||||||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||
|
a2) mit nicht dicht abschließender Abdeckung
|
Zone 0: unter der Abdeckung Zone 1: 0,5 m einhüllend um Becken und Abdeckung Zone 2: weitere 0,3 m einhüllend um Zone 1, horizontal weiter 1 m bis zur Höhe von 0,3 m |
keine | |||||||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||
|
a3) dicht abschließende Abdeckung
|
Zone 0: unter der Abdeckung außerhalb: keine Zone |
keine | |||||||||||||||||||||||||
b) Temperatur kann deutlich über 30 °C liegen. Aus Gründen des Arbeits- und Umweltschutzes müssen separate Maßnahmen getroffen werden, die auch das Auftreten von g. e. A. begrenzen. Für diese Fälle sind Einzelbetrachtungen erforderlich! |
|||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.4 | Flockung und biologische
Aufbereitung im Becken mit
abwasser- technischer Belüftung der nach 2.2.9.3. gereinigten Abwässer im Freien |
a) Ohne Abdeckung: keine Akkumulation
des Restmethan, daher in Verbindung mit
natürlicher Lüftung keine g. e. A. |
(Mengen können deutlich über den 100 Litern des GUV-Merkblattes GUV-I 8594 liegen). | keine | |||||||||||||||||||||||
b) mit Abdeckung. |
Zone 1: unter der Abdeckung | keine | |||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.5 | Gruben, Schächte u. ä. mit offenem Sumpf (z. B. Pumpensumpf) im Freien |
Ständige aufschwimmende Phase (Oberphase)
von brennbaren Flüssigkeiten, Flammpunkt
wird nicht sicher unterschritten.
Hinweis: |
|||||||||||||||||||||||||
a) Öffnung dicht abgedeckt (vergleichbar
Fahrbahnabdeckung D 400). |
Zone 0: in der Grube über
Flüssigkeitsspiegel bis unter
Deckel keine Zone: außerhalb |
keine | |||||||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||
b) mit Öffnungen, z. B. Gitterrost. |
Zone 0: in der Grube über
Flüssigkeitsspiegel bis 0,5 m
unter Erdgleiche Zone 1: in der Grube oberhalb Zone 0 bis Erdgleiche Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube bis 0,3 m über Erdgleiche |
keine | |||||||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.6 | Sanierungsbrunnen | Der Anfall leicht flüchtiger brennbarer Komponenten muss ermittelt werden, eine Zoneneinteilung ist in Abhängigkeit von der Lüftung vorzunehmen. | |||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.7 | Petrochemische Analysen- geräteräume (AGR) technische Ausstattung z. B. nach DIN EN 61285 |
a) Probenzuführung begrenzt auf den Bedarf
der Analysengeräte, auch bei Wartung
oder Störung nur geringe Freisetzung zu
erwarten, |
|||||||||||||||||||||||||
|
a1) technische Lüftung mit Zuluft (mind.
fünffacher Luftwechsel) aus explosionsfreiem
Bereich.
|
2.4.4.3 | keine Zone: im Inneren des AGR | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
a2) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone,
Gassensor zur Überwachung der Zuluft
mit Abschaltung der Lüftung und
Abtrennung von Zu- und Abluftleitungen.
|
2.5.3 | Zone 2: gesamter Raum, gegebenenfalls nur Teilbereiche | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
a3) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone,
Gassensor zur Überwachung der Zuluft
mit Abschaltung betriebsmäßiger Zündquellen.
|
2.5.3 | Im Inneren des AGR gleiche Zone wie außen | keine | ||||||||||||||||||||||||
| Hinweis: Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen. | |||||||||||||||||||||||||||
b) Probenströme begrenzt auf den Bedarf
der Analysengeräte (Bypass außerhalb
des AGR), Freisetzung nicht auszuschließen,
technische Lüftung mit Zuluft aus
explosionsfreiem Bereich (mind. fünffacher
Luftwechsel). |
2.4.4.3 | Zone 2: im Nahbereich der Austrittstellen | keine | ||||||||||||||||||||||||
| Hinweis: Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen. | |||||||||||||||||||||||||||
c) keine Begrenzung der Probenströme (Bypass
im AGR), größere Freisetzung nicht
auszuschließen. |
|||||||||||||||||||||||||||
|
c1) Freisetzung wird automatisch erkannt
und Gefahr wird kurzfristig beseitigt,
technische Lüftung mit Zuluft aus explosionsfreiem
Bereich.
Hinweis: Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen. |
2.4.4.3 | Zone 2: gR | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
c2) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone,
Gassensor zur Überwachung der Zuluft
mit Abschaltung der Lüftung und
Abtrennung von Zu- und Abluftleitungen
Hinweis: Keine Zonenreduzierung selbst bei automatischer Leckageerkennung. |
Zone 1: gR | keine | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.8 | Innenraum von Instrumenten- schutzkästen im Freien |
a) Leitungen und Geräte auf Dauer technisch
dicht. |
Im Inneren gleiche Zone wie außen | keine | |||||||||||||||||||||||
b) Im Innenraum technisch dichte Leitungen
und Geräte mit brennbaren Gasen oder
Flüssigkeiten. |
Zone 1: Innenraum | keine | |||||||||||||||||||||||||
c) wie b): mit wirksamen Lüftungsöffnungen
ins Freie. |
2.4.4.2 | Im Inneren gleiche Zone wie außen | keine | ||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.9 | Kühltürme für Kühlwasser aus Fabrikationsanlagen | Der Eintrag von Kohlenwasserstoffen in Sammelbecken und Kühlturm durch Leckagen in Kühlern ist möglich, wenn der Produktdruck höher als der Kühlwasserdruck ist. Durch Analysegeräte im Prozesskühlwasserrücklauf zum Kühlturm wird der Eintrag erkannt, bevor die UEG erreicht wird. | 2.3.2 | keine Zone | (Gruben, Schächte u. ä. mit offenem Sumpf (z. B. Pumpensumpf) im Freien) | ||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.10 | Pumpen | ||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.10.1 | In Räumen | a) auf Dauer technisch dichte Pumpen (z. B.
magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit
doppelt wirkender Gleitringdichtung und
Funktionsüberwachung). |
2.4.3.2 | keine Zone | (Gruben, Schächte u. ä. mit offenem Sumpf (z. B. Pumpensumpf) im Freien) | ||||||||||||||||||||||
b) kleine Pumpenräume, technisch dichte
Pumpen (z. B. Pumpen mit einfach wirkender
Gleitringdichtung); Bildung von
g. e. A. durch Leckagen möglich. |
2.4.4.3 | Zone 2: gR | keine | ||||||||||||||||||||||||
c) wie b) |
2.4.4.2 | Zone 1: gR | keine | ||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.10.2 | Im Freien auf Erdgleiche oder darüber | a) auf Dauer technisch dichte Pumpen (z. B.
magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit
doppelt wirkender Gleitringdichtung und
Funktionsüberwachung). |
2.4.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||
b) technisch dichte Pumpen (z. B. Pumpen mit
einfach wirkender Gleitringdichtung),
Kühlluftstrom der Motoren gegen die
Pumpen gerichtet. Leckagen möglich,
werden aber z. B. durch regelmäßige
Kontrollen frühzeitig erkannt. |
2.4.3.3 | Zone 2: Nahbereich der Dichtung | keine | ||||||||||||||||||||||||
c) technisch dichte Pumpen (z. B. Pumpen mit
einfach wirkender Gleitringdichtung). Leckagen
möglich, werden aber z. B. durch
regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt. |
2.4.3.3 | Zone 1: Nahbereich der Dichtung Zone 2: Bis 1 m um die Dichtung |
keine | ||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.10.3 | Im Freien unter Erdgleiche | a) auf Dauer technisch dichte Pumpen (z. B.
magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit
doppelt wirkender Gleitringdichtung und
Funktionsüberwachung). |
2.4.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||
b) technisch dichte Pumpen in Vertiefung
(Tiefe kleiner als 1/10 der Breite und
kleiner als 1,5 m), Kühlluftstrom der Motoren
gegen Pumpen gerichtet. Bildung
von g. e. A. durch Leckagen möglich. |
Zone 2: Nahbereich um die Dichtung sowie bis zur Wandung der Vertiefung, maximal 5 m Radius um die Pumpe, 0,5 m Höhe | keine | |||||||||||||||||||||||||
![]() |
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c) technisch dichte Pumpen in Grube. |
Zone 1: ganze Grube bis
Erdgleiche Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube bis 0,3 m über Erdgleiche |
keine | |||||||||||||||||||||||||
![]() |
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| 2.2.9.11 | Rohrleitungen und Armaturen für brennbare Flüssigkeiten | ||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.11.1 | In Räumen | Siehe 2.1.1 | |||||||||||||||||||||||||
| 2.2.9.11.2 | Im Freien | Flammpunkt nicht sicher unterschritten; | |||||||||||||||||||||||||
a) Rohrleitung und Armaturen sind auf Dauer
technisch dicht. |
2.4.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
b) Rohrleitung und Armaturen sind technisch
dicht, durch regelmäßige Kontrollen werden
bereits geringe Leckagen frühzeitig
erkannt. Hinweis: Häufung derartiger Armaturen führt hier nicht zur Akkumulation und damit nicht zur Bildung von g. e. A. |
2.4.3.3 2.4.4.2 |
keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
| 2.3 | Inneres von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines |
a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen, wenn:
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a1) die UEG verfahrensbedingt sicher unterschritten ist; das liegt vor, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRBS
2152 Teil 1 Punkt 3.2 (3)), Temperaturerhöhungen verfahrensbedingt nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.
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2.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
a2) die OEG sicher überschritten ist; diese Arbeitsweise ist aufgrund von temperaturabhängigen Kondensationsvorgängen und des möglichen Abstandes vom Gleichgewichtszustand nur bedingt anwendbar.
|
2.3.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
a3) die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten ist.
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2.3.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
a4) verfahrensbedingt Vakuum ≤ 0,1 bar (absolut) vorliegt. Gesonderte Schutzmaßnahmen (z. B. bei An- und Abfahrvorgängen) sind unter Umständen erforderlich.
|
2.3.4 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||
|
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig möglich:
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|
b1) Aufgrund seltener Störungen oder selten und kurzzeitig auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann
|
Zone 2 | keine | |||||||||||||||||||||||||
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b1.1) die UEG überschritten werden.
|
2.3.2 | ||||||||||||||||||||||||||
|
b1.2) die OEG unterschritten werden.
|
2.3.2 | ||||||||||||||||||||||||||
|
b1.3) die Sauerstoffgrenzkonzen-tration überschritten werden.
|
2.3.3 | ||||||||||||||||||||||||||
|
b1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z. B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).
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2.3.4 | ||||||||||||||||||||||||||
|
b2) wie b1)
|
Zone 2 | erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können | |||||||||||||||||||||||||
|
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich:
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|
c1) Aufgrund zu erwartender Störungen oder gelegentlich auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann
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Zone 1 | keine | |||||||||||||||||||||||||
|
c1.1) die UEG überschritten werden.
|
2.3.2 | ||||||||||||||||||||||||||
|
c1.2) die OEG unterschritten werden.
|
2.3.2 | ||||||||||||||||||||||||||
|
c1.3) die Sauerstoffgrenz-
konzentration überschritten werden. |
2.3.3 | ||||||||||||||||||||||||||
|
c1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z. B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).
|
2.3.4 | ||||||||||||||||||||||||||
|
c2) wie c1)
|
Zone 1 | erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können | |||||||||||||||||||||||||
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d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf:
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d1) Das Dampf/Luft-Gemisch liegt zeitlich überwiegend innerhalb der Explosionsgrenzen.
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keine | Zone 0 | keine | ||||||||||||||||||||||||
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d2) wie d1)
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keine | Zone 0 | erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können | ||||||||||||||||||||||||
| 2.4 | Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von 2.3 | ||||||||||||||||||||||||||
| 2.4.1 | Öfen mit offener Flamme zum Erhitzen brennbarer Flüssigkeiten in geschlossenen Rohrsystemen (z. B. Röhrenofen) | Die Brennstoffzufuhr ist gemäß DVGW-Regelwerk
oder gleichwertig EN 746 abgesichert. Produkte werden über den Flammpunkt erwärmt, Bildung von g. e. A. im Inneren des Ofens nicht möglich, da auf Dauer technisch dicht. Hinweis: Zur Vermeidung einer Explosionsgefahr außerhalb des Ofens sind die äußeren Flanschverbindungen auf Dauer technisch dicht auszuführen, so dass keine Zone in der Umgebung zu erwarten ist. |
2.3.2 | keine Zone: innerhalb des Ofens | keine | ||||||||||||||||||||||
| 2.4.2 | Öl- und gasbeheizte Öfen/ Dampferzeuger | Die Brennstoffzufuhr ist gemäß DVGW-Regelwerk oder gleichwertig EN 746 abgesichert. | keine Zone: im Brennraum | keine | |||||||||||||||||||||||