Nr. Beispiel Merkmale/Bemerkungen/
Voraussetzungen/Hinweise
Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 2 Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRBS 2152 Teil 3 Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 4 Teil 4
           
           
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
3 Brennbare Stäube Handhaben brennbarer Stäube oder fester Stoffe unter Staubanfall (brennbare Gase oder Flüssigkeiten) sind nicht vorhanden.
Beispiele für explosionsfähige Stäube siehe auch GESTIS-STAUB-EX, Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben" www.dguv.de/ifa/de/gestis/expl/index.jsp (Beck, H. u. a.: Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben, BIA-Report 12/97, Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz - BGIA, Sankt Augustin).
     
3.1 Umgebung staubführen-
der Apparate und
Behälter - Allgemeines
       
3.1.1 Umgebung geschlossener
staubführender Apparate
und Behälter
       
3.1.1.1 In Räumen
a) Apparatur auf Dauer staubdicht. Bildung von g. e. A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.
2.4.3.2
2.4.3.5
keine Zone keine
   
b) Dichtheit der Apparatur nicht auf Dauer gewährleistet, aber bereits geringe Leckagen werden schnell erkannt. Leckagen und Ablagerungen werden sofort beseitigt.
2.6 keine Zone keine
   
c) Verhinderung des Staubaustritts aus der Apparatur durch Unterdruckfahrweise gewährleistet. Bildung von g. e. A.und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.
2.3.4 keine Zone keine
   
d) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet (z. B. Undichtigkeiten an Wellendurchführungen). Ablagerungen von Staub sind möglich. Staub sedimentiert im Nahbereich der Freisetzungsquelle. Staubablagerungen werden beseitigt. Wesentliche Parameter für die Staubfreisetzung sind:
   Druck in der Anlage
Beschaffenheit des Stoffes (Korngrößenverteilung, Dichte, Feuchte, Wirbelfähigkeit).
2.6 Zone 22: 1 m um die Austrittstelle bis zum Boden keine
   
e) Staubablagerungen sind aufgrund der Vielzahl möglicher Freisetzungsquellen und/oder der Sedimentationseigenschaft des Staubes im gesamten Raum zu erwarten. Staubablagerungen werden regelmäßig beseitigt.
2.6 Zone 22: Ausdehnung der Zone vom Einzelfall abhängig  keine
3.1.1.2 Im Freien wie 3.1.1.1, aber:
Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, in der Regel kann sie reduziert werden.
     
3.1.2 Umgebung nicht geschlossener staubführender Apparate und Behälter Hinweis:
Unter nicht geschlossenen Apparaten und Behältern werden Einrichtungen verstanden, die betriebsmäßig ständig oder zeitweise offen sind (z. B. Bandförderer, Einfüllöffnungen, Übergabestellen, Probenahmestellen).
     
3.1.2.1 In Räumen
a) Um offene Stellen kommt es nicht zu einer gefährlichen Staubfreisetzung im Normalbetrieb (z. B. durch Unterdruck oder Objektabsaugung); gefährliche Staubablagerungen werden durch häufiges Reinigen verhindert und/oder bei Störungen tritt keine g. e. A. auf (z. B. aufgrund der Produkteigenschaften - geringer Feinstaubanteil) bzw. eine Störung (z. B. Anfahren einer Apparatur mit offener Revisionsklappe, Öffnen von Revisionsklappen während des Betriebs) wird sofort erkannt, bevor es zu gefährlichen Staubablagerungen kommt.
2.3.4
2.4.4.4
2.6
keine Zone keine
   
b) G. e. A. ist an der Austrittstelle nicht zu erwarten, jedoch kann es zu gefährlichen Staubablagerungen kommen (z. B. aufgrund nicht ausreichender Objektabsaugung durch ungünstige geometrische Verhältnisse).
2.4.4.4 Zone 22: Ausdehnung der Zone vom Einzelfall abhängig  keine
   
c) G. e. A. tritt im Bereich der offenen Stellen gelegentlich auf, ( z. B. an Übergabestellen, offenen Förderungen, Einschüttgossen) und führt zu gefährlichen Staubablagerungen.
2.4.4.2 Zone 21: im Nahbereich
Zone 22: gesamter Raum
keine


3.1.2.2 Im Freien wie 3.1.2.1, aber:
Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, in der Regel kann sie reduziert werden.
     
3.1.3 Fallbeispiele - mögliche
praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 3.1
       
3.1.3.1 In Räumen        
3.1.3.1.1 Läger in Speichern und Hallen
a) Offene Lagerung als Schüttgut. G. e. A. tritt beim Ein- und Auslagern, Umschütten auf. Staubablagerungen sind vorhanden.
2.4.4.2 Zone 20: im Nahbereich der Abwurfstelle bzw. des Auftreffbereichs
Zone 22: restlicher Raum
keine
   
b) Offene Lagerung als Schüttgut mit geringer Staubfreisetzung (abhängig von den Stoffeigenschaften, wie Korngrößenverteilung, Dichte, Feuchte, Wirbelfähigkeit). G. e. A. ist im Bereich der Abwurf- bzw. Auftreffstelle nicht zu erwarten. Staubablagerungen sind vorhanden.
2.4.4.2 Zone 22: gesamter Raum keine
   
c) Lagerung in staubdurchlässigen Gebinden, wie z. B. Jutesäcken. Staubablagerungen sind vorhanden.
2.4.4.2 Zone 22: gesamter Raum keine
   
d) Lagerung in staubdichten Gebinden. Mit dem Auftreten von g. e. A. ist nicht zu rechnen. (Wenn z. B. durch Beschädigung von Gebinden größere Staubablagerungen auftreten, werden diese sofort beseitigt.)
2.6 keine Zone keine
3.1.3.1.2 Befüllen und Entleeren (z. B. Sackaufgabestellen, Absackstellen, Waagen) (siehe auch Punkt 3.1.2.1)
a) Um offene Stellen kommt es zu keiner Staubfreisetzung, z. B. Unterdruckfahrweise, Objektabsaugung, häufige Reinigung.
2.4.4.4
2.6
keine Zone keine
   
b) Es kann zu Staubfreisetzungen kommen. Auch geringe Staubablagerungen werden beseitigt.
2.6 Zone 22: im Nahbereich keine
   
c) wie a) oder wie b), aber:
Bildung von g. e. A. kurzzeitig bei betrieblichen Störungen möglich (z. B. Sackabriss).
2.6 Zone 22: zusätzlich im Auswirkungsbereich der Störung, z. B. des Sackabrisses keine
   
d) Dichtheit der Apparatur bei Normalbetrieb nicht gewährleistet. Staubablagerungen treten im gesamten Raum auf. Die Konzentration des austretenden Staubes liegt in der Regel unter der UEG.
2.4.4.2 Zone 22: gesamter Raum keine
3.1.3.1.3 Beladen von Getreide und Futtermitteln auf offene Fahrzeuge in Räumen Hinweis:
Das Beladen erfolgt üblicherweise in allseitig geschlossenen Durchfahrten mit Rolltoren an der Ein- und Ausfahrt. Beim Auslaufen am Verladetrichter und Aufschütten in offene Fahrzeuge lässt sich bei Produkten mit hohem Staubanteil durch Staubabsaugung g. e. A. nicht immer vermeiden.
2.4.4.4 Zone 21: im Fülltrichter und im Laderaum des Fahrzeuges;
Zone 22: restlicher Raum
keine
3.1.3.2 Im Freien wie 3.1.2.1, aber:
Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, in der Regel kann sie reduziert werden.
     
3.2 Inneres von staub- führenden Apparaten und Behältern - Allgemeines
a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, weil:
     
   
a1) verfahrensbedingt die UEG immer sicher unterschritten ist. Staubablagerungen/- anreicherungen sind verhindert
2.3.2 keine Zone keine
   
a2) sichere Zugabe oder Vorhandensein eines ausreichenden Anteils inerter Feststoffe gegeben (z. B. über 80 %) und Entmischung verhindert ist; gegebenenfalls müssen Entzündungen von Staubablagerungen berücksichtigt werden
2.3.3.3 keine Zone keine
   

a3) die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration immer sicher unterschritten wird, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann.
2.3.3.3 keine Zone keine
   
a4) Anlagen verfahrensbedingt unter Vakuum betrieben werden, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann, es ist zu beachten, dass auch bei einem für das Vermeiden von g. e. A. ausreichenden "Teilvakuum" ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann.
2.3.4 keine Zone keine
   
b) Das Auftreten von g. e. A. ist nur selten und dann auch nur kurzzeitig möglich, weil
     
   
b1) keine verfahrensbedingten Staub/Luft-Gemische vorhanden sind. Aufwirbeln von abgelagertem Staub ist selten und kurzzeitig möglich.
2.3.2 Zone 22 keine
   
b2) wie b1)
  Zone 22 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
b3) verfahrensbedingt die UEG deutlich unterschritten wird (z. B. durch Absaugung). Ein Überschreiten der UEG, z. B. durch seltene und kurzzeitige Konzentrationsschwankungen oder Staubaufwirbelungen, ist möglich.
2.3.2 Zone 22 keine
   
b4) wie b3)
  Zone 22 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
b5) ein ausreichender Anteil inerter Feststoffe (z. B. über 80 %) zugegeben wird oder vorhanden ist, Entmischung ist verhindert. Unterschreitung des erforderlichen Inertstoffanteils selten und kurzzeitig möglich.
2.3.3.3 Zone 22 keine
   
b6) wie b5)
  Zone 22 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
b7) die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration unterschritten wird, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann. Überschreitungen der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration selten und kurzzeitig möglich; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann.
2.3.3.3 Zone 22 keine
   
b8) wie b7)
  Zone 22 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
b9) wie a4), aber:
Auftreten von g. e. A. selten und kurzzeitig möglich (z. B. bei Undichtigkeiten, die aber sofort erkannt und beseitig werden).
2.3.4
2.6
Zone 22 keine
   
b10) wie b9)
  Zone 22 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich, weil
     
   
c1) verfahrensbedingt gelegentlich Staub/Luft-Gemische auftreten (z. B. Silos mit diskontinuierlicher Befüllung und kurzer Fülldauer).
2.3.2 Zone 21 keine
   
c2) wie c1)
  Zone 21 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c3) verfahrensbedingt die UEG unterschritten wird. Überschreitung der UEG z. B. durch Konzentrationsschwankungen gelegentlich möglich.
2.3.2 Zone 21 keine
   
c4) wie c3)
2.3.2 Zone 21 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c5) ausreichender Anteil inerter Feststoffe (z. B. über 80 %) zugegeben werden oder vorhanden sind. Unterschreitung des Feststoffanteils gelegentlich möglich.
2.3.3.3 Zone 21 keine
   
c6) wie c5)
 

Zone 21

erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c7) die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration gelegentlich überschritten wird; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann.
2.3.3.3 Zone 21 keine
   
c8) wie c7)
  Zone 21 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c9) wie a4) aber:
Auftreten von g. e. A. gelegentlich möglich (z. B. durch Ausfall des Vakuums).
2.3.4 Zone 21 keine
   
c10) wie c9)
  Zone 21 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf.
     
   
d1) Das Staub/Luft-Gemisch liegt betriebsmäßig im Explosionsbereich.
keine Zone 20 keine
   
d2) wie d1)
  Zone 20 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
3.3 Fallbeispiele -
mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 3.2
Nur für das Innere von Anlagen.

Hinweis:
Umgebung staubführender Anlagen siehe Nr. 3.1.
     
3.3.1 Trockner        
3.3.1.1 Wirbelschicht-
trockner
  1. Zuluftvorwärmer: konstruktionsbedingt kein Eindringen von Staub in gefahrdrohender Menge.
2.3.2 keine Zone keine
   
  1. Luftverteiler: kann Produkt durch den Luftverteilerboden fallen, sind Staubablagerungen entsprechend zu berücksichtigen.
2.3.2 Zone 22: nicht bei Inertisierung gemäß 3a); aber Entzünden von Ablagerungen möglich keine
   
  1. Produktraum:
     
   
a) Im Produktraum g. e. A. durch Inertisierung immer sicher verhindert.
2.3.3.3 keine Zone keine
   
b) Im Produktraum ist beim Trocknen grobkörniger, staubfreier Produkte g. e. A. nicht zu erwarten.
2.3.2 Zone 22 keine
   
c) Im Produktraum ist beim Trocknen staubförmiger Produkte bei normalem Betrieb g. e. A. zu erwarten.
keine Zone 20 keine
   
d) wie c)
keine Zone 20 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
  1. Bei eingebautem Produktrückhaltefilter:
    siehe 3.3.4.2
     
3.3.1.2 Sprühtrocknungs-
anlagen
  1. Luftzuführung: kein Eindringen von Staub in gefahrdrohender Menge; Luftvorwärmung indirekt.
2.3.2 keine Zone keine
   
  1. Produktraum:
     
   
a) Im Produktraum ist beim Trocknen staubförmiger Produkte im Normalbetrieb g. e. A. vorhanden.
keine Zone 20 keine
   
b) wie a)
  Zone 20 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c) wie a) oder b), die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration wird im Produktraum immer sicher unterschritten; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen, ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann.
2.3.3.3 keine Zone keine
   
  1. Fließbett
     
   
a) In Teilbereichen ist g. e. A. betriebsmäßig vorhanden (z. B. im Ein- und Austragsbereich). Staubablagerungen sind zu berücksichtigen, insbesondere auch unterhalb des Luftverteilerbodens.
keine Zone 20
keine
   
b) wie a) aber:
Eintrag von Glimmnestern nicht immer auszuschließen.
  Zone 20 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c) wie a) oder b), die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration wird immer sicher unterschritten; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann.
2.3.3.3 keine Zone keine
   
  1. Bei eingebautem Filter: siehe 3.3.4 Filter sind im allgemeinen separat aufgestellt.
     
3.3.1.3 Hordentrockner/
Tellertrockner
Hinweis:
G. e. A. tritt während des Trocknungsvorgangs normalerweise nicht auf. Die Trocknungstemperatur liegt verlässlich unterhalb des Schwelpunktes und der Selbstentzündungstemperatur der vorliegenden Produktschüttung. G. e. A. kurzzeitig durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes in Folge von betrieblichen Störungen möglich.
keine Zone 22 keine
3.3.2 Mühlen
a) G. e. A. betriebsmäßig zu erwarten. Mühle (z. B. Hammermühle) ist im Fall von Störungen als wirksame Zündquelle anzusehen.
keine Zone 20 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
b) wie a) aber:
Mühle kann konstruktionsbedingt auch bei seltenen Störungen nicht als Zündquelle wirksam werden (z. B. Luftstrahlmühle ohne Rotorsichter).
keine Zone 20 keine
   
c) wie a) oder b), jedoch g. e. A. durch Inertisierung immer sicher verhindert.
2.3.3.3 keine Zone keine
3.3.3 Förderanlagen        
3.3.3.1 Saugförderung, Druckge-
fäßförderung, Druckförderung
a) Produktaufgabe/Förderleitung
     
   
a1) G. e. A. betriebsmäßig zu erwarten.
keine Zone 20 keine
   
a2) wie a1) Eintrag von betriebsmäßigen Zündquellen von außen (z. B. Glimmnest im Produkt) kann nicht vermieden werden.
keine Zone 20 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
a3) Die Konzentration liegt während der Förderung deutlich oberhalb der OEG
G. e. A. tritt nur bei An- und Abfahrvorgängen auf (z. B. Dichtstromförderer).
2.3.2 Zone 21 keine
   
a4) wie a3) Eintrag von betriebsmäßigen Zündquellen von außen (z. B. Glimmnest im Produkt) kann nicht vermieden werden.
  Zone 21 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
b) Filter siehe 3.3.4
     
3.3.3.2 Schneckenförderer,
Trogkettenförderer (Redler)
Produkt wird kontinuierlich zugeführt. Umfangsgeschwindigkeit der Schnecke bzw. Fördergeschwindigkeit des Redlers liegt unterhalb 1 m/s. Keine innenliegenden Lager. keine Zone 21 keine
3.3.4 Filternde Abscheider (Filter)        
3.3.4.1 Rohgasraum
a) Die Konzentration des erfassten und abzuscheidenden Staubes liegt betriebsmäßig überwiegend im Explosionsbereich oder das regelmäßige Abreinigen des Filtermediums erfolgt häufig.
keine Zone 20 keine
   
b) wie a), der Eintrag von betriebsmäßigen Zündquellen (z. B. Glimmnester oder Funken) oder Selbstentzündungsvorgänge im Abscheider können jedoch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.
keine Zone 20 erforderlich da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können, z. B. Punkte 4 und 2.5, 2.6, 2.9 und 7
   
c) Die Konzentration des erfassten und abzuscheidenden Staubes liegt betriebsmäßig nicht im Explosionsbereich (Objektabsaugung, Aspiration) und das Abreinigen des Filtermediums erfolgt nur gelegentlich.
2.3.2 Zone 21 keine
   
d) wie c), der Eintrag von betriebsmäßigen Zündquellen (z. B. Glimmnester oder Funken) oder Selbstentzündungsvorgänge im Abscheider können jedoch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.
2.3.2 Zone 21 erforderlich da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können, z. B. Punkte 4 und 2.5, 2.6, 2.9 und 7
   
e) wie a) oder d), g. e. A. wird jedoch durch Inertisieren immer sicher verhindert; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann.
2.3.3 keine Zone keine
3.3.4.2 Reingasraum
a) Die Konzentration des erfassten und abzuscheidenden Staubes im Rohgasraum liegt betriebsmäßig überwiegend im Explosionsbereich. In Folge einer Filterstörung, die nicht sofort beseitigt wird (z. B. Filterdurchbruch, Dichtungsprobleme), können auf der Reinluftseite explosionsfähige Staub/Luft-Gemische auftreten.
keine Zone 21 keine
   
b) wie a) ein Filterdurchbruch wird jedoch kurzfristig erkannt und unverzüglich beseitigt.
keine Zone 22 keine
   
c) Die Konzentration des erfassten und abzuscheidenden Staubes im Rohgasraum liegt betriebsmäßig nicht im Explosionsbereich, so dass im Reingasraum g. e. A. bei einem Filterdurchbruch nur kurzzeitig auftreten kann.
keine Zone 22 keine
   
d) Durch Einsatz eines nachgeschalteten Sicherheitsfilters (Polizeifilter) wird g. e. A. auf der Reinluftseite des nachgeschalteten Sicherheitsfilters auch im Falle eines Filterdurchbruchs am Hauptfilter vermieden. Gleichzeitig werden ein Filterdurchbruch oder Undichtigkeiten in Folge falschen Einbaus von Filtermedien sicher erkannt und unverzüglich beseitigt.
2.3.2 keine Zone nach Polizeifilter keine
   
e) Plattenfilter, Keramikfilter (Filterdurchbruch konstruktionsbedingt nicht möglich).
2.3.2 keine Zone im Reingasraum keine
3.3.5 Mischer, Trockner (z. B. mechanische Mischer bzw. Trockner, pneumatische Mischer bzw. Trockner, mit oder ohne bewegliche Einbauten)
a) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf. Das Staub/Luft-Gemisch liegt betriebsmäßig im Explosionsbereich. Vermeiden von Zündquellen ist aufgrund der Bauart z. B. keine beweglichen Einbauten gegeben.
keine Zone 20 keine
   
b) wie a) aber:
Es sind bewegliche Einbauten vorhanden, die in Folge von Störungen zur wirksamen Zündquelle werden können.
keine Zone 20 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c) wie a) oder b), jedoch g. e. A. durch Inertisierung immer sicher verhindert; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden (Glimmbrand) von abgelagertem Staub möglich sein kann.
2.3.3.3 keine Zone keine
   
d) wie b) G. e. A. ist im Bereich der möglichen wirksamen Zündquellen normalerweise nicht vorhanden aufgrund eines hohen Befüllgrades von z. B. 70%. Während des Befüllens und Entleerens ist sichergestellt, dass verfahrensbedingt keine Zündquellen auftreten (z. B. Mischerstopp oder Umfangsgeschwindigkeit der beweglichen Einbauten 1 m/s).
2.3.2 Zone 21 keine
3.3.6 Silos, Bunker
a) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf. Das Produkt wird häufig ein- und ausgetragen oder umgewälzt und bleibt langzeitig in Schwebe.
keine Zone 20 keine
   
b) wie a), jedoch der Eintrag von wirksamen Zündquellen (z. B. Glimmnester) kann nicht ausgeschlossen werden.
keine Zone 20 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
c) G. e. A. tritt gelegentlich auf (z. B. Lagersilos mit geringer Entleerrate).
keine Zone 21 keine
   
d) wie c), jedoch der Eintrag von wirksamen Zündquellen (z. B. Glimmnester) kann nicht ausgeschlossen werden.
keine Zone 21 erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
   
e) G. e. A. tritt normalerweise nicht auf. Es werden nur grobkörnige Stoffe mit geringem Feinanteil in großvolumige Silos eingetragen (z. B. Kristallzuckersilos, Silos für gereinigtes Getreide).
keine Zone 22 keine
   
f) G. e. A. im Silo bzw. Bunker durch Inertisierung immer sicher verhindert; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann.
2.3.3.3 keine Zone keine
3.3.7 Stationäre Strahlanlagen Die bei der Durchführung von Strahlarbeiten anfallenden Stäube können brennbar und im Gemisch mit Luft explosionsfähig sein. Als Beispiele gelten das Strahlen von Leichtmetallen, von Eisen, Stahl oder anderen exotherm oxidierbaren Stoffen. Das Gleiche gilt beim Strahlen von mit brennbaren Stoffen beschichteten Werkstücken sowie beim Strahlen mit Leichtmetallstrahlmitteln oder mit organischen Strahlmitteln.
(Strahlguttemperatur kleiner als 135° C)


Freistrahlen:
Manuelles Strahlen, bei dem sich der so genannte Freistrahler (Beschäftigte) im Strahlraum befindet.


Schleuderstrahlen:
Das Strahlmittel wird durch Schleuderräder beschleunigt.

Handstrahlkammer:
Mit handgeführten oder mechanisierten Druckluftstrahleinrichtungen, betätigt von außerhalb des Strahlraumes der Handstrahlkammer.
     
3.3.7.1 Strahlraum
a) Beim Putzstrahlen formsandbehafteter Teile oder durch die Art der verwendeten Strahlmittel, wie z. B. Einwegstrahlmittel, treten Staubanreicherungen nur im Zusammenhang mit größeren Mengen an unbrennbarem Formsand oder Strahlmittelabrieb auf. Die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann ausgeschlossen werden, weil der Feinstaubanteil gering ist.
2.3.2
2.4.4.3
keine Zone keine
   
b) Bei der Handstrahlkammer ist nicht mit der Bildung nennenswerter Mengen brennbarer Stäube zu rechnen, z. B. Oberflächen-
veredelungsstrahlen von Aluminium- Werkstücken mittels Glasperlen. Staubanreicherungen bzw. -ablagerungen sind durch Oberflächengestaltung und Lüftungsmaßnahmen verhindert.
2.3.2
2.4.4.3
keine Zone keine
   
c) Gefährliche Schwebstaubanreicherungen werden durch Lüftungsmaßnahmen vermieden. Ablagerungen brennbarer Stäube sind verfahrens- und konstruktionsbedingt nicht vermeidbar. Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g. e. A.) durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes möglich.
keine Zone 22: im ganzen Raum keine
    Hinweis:
Ein gleichzeitiges bzw. wechselweises Strahlen unterschiedlicher Stoffe ist nicht zulässig, wenn dadurch Zündgefahren auftreten können. Mit Zündgefahren ist z. B. immer zu rechnen bei gleichzeitigem bzw. wechselweisem Strahlen von Aluminium und rostigem Stahl.
     
3.3.7.2 Abscheider der Strahlraum-
entlüftung
Bildung von g. e. A. betriebsmäßig zu erwarten.      
   
a) Durch räumliche Anordnung der Erfassungsöffnungen, z. B. hinter Prallschutzsystemen, ist eine Zündquellenübertragung aus dem Strahlraum sicher verhindert.
  Zone 20: im ganzen Abscheider  
   
b) Eine Zündquellenübertragung aus dem Strahlraum kann nicht sicher verhindert werden. Konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen Explosionsauswirkungen auf das "Innere" des Abscheiders.
  Zone 20 Punkte 4, 2.5, 2.6, 8.4 und 8.7
3.3.7.3 Abscheider der Strahlmittel-
reinigung
       
   
a) Beim Freistrahlen, Schleuderradstrahlen sowie beim Oberflächen-
veredelungsstrahlen von Aluminium-Werkstücken mit Glasperlen ist nicht mit der Bildung nennenswerter Mengen brennbarer Stäube zu rechnen. Auch im Abscheider treten Staubanreicherungen nur im Zusammenhang mit größeren Mengen unbrennbaren Strahlmittelabriebes auf (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).
2.3.2 keine Zone keine
   
b) Der anfallende Staub wird in einem Nassabscheider gebunden und fällt nur noch als Schlamm an. Gefährliche Staubanbackungen oder -ansammlungen werden vermieden. Beim Vorhandensein von Aluminium- und Leichtmetallstäuben wird die Ansammlung gefährlicher Wasserstoff/ Luft-Gemische durch Lüftungsmaßnahmen vermieden. Eine hinreichende Durchlüftung ist in aller Regel bei laufender Absaugung gewährleistet; bei Stillstand reichen üblicherweise Abströmöffnungen an der Abscheider-Oberseite.
2.2
2.3.2
2.4.4.3
keine Zone keine
   
c) Brennbare Stäube können im Abscheider nicht vermieden werden. Bildung von g. e. A. betriebsmäßig möglich. Konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen Explosionsauswirkungen auf ein unschädliches Maß.

Hinweis:
Ein gleichzeitiges bzw. wechselweises Strahlen unterschiedlicher Stoffe ist nicht zulässig, wenn Zündgefahren auftreten können. Mit Zündgefahren ist z. B. immer zu rechnen bei gleichzeitigem bzw. wechselweisem Strahlen von Aluminium und rostigem Stahl.
  Zone 20: im ganzen Abscheider Punkte 4, 2.5, 2.6, 8.4 und 8.7
3.3.7.4 Außerhalb Umgebung des Strahlraumes, der Strahlmittelrückgewinnung, der Abscheider.      
   
a) Staubaustritt durch technisch dichte Bauweise vermieden. Luftrückführung ist ausgeschlossen.
2.4.3.3
2.4.4.3
keine Zone keine
   
b) Mit der Bildung nennenswerter Mengen brennbarer Stäube ist beim Feinstrahlen, Schleuderradstrahlen sowie beim Einsatz von Handstrahlkammern nicht zu rechnen. Auch bei Undichtigkeiten treten Staubanreicherungen nur im Zusammenhang mit größeren Mengen unbrennbaren Strahlmittelabriebs auf (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).
  keine Zone keine
   
c) Durch Luftrückführung und/oder Undichtigkeiten der Apparaturen sind Staubablagerungen zu erwarten. Bildung von g. e. A. durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes möglich.
  Zone 22: 3 m um mögliche Staubaustrittsstellen keine
   
d) wie c) Beseitigen des Staubes durch ein festgelegtes Reinigungsmanagement.
2.6 keine Zone keine
   
e) wie c)
Beim Vorhandensein von Aluminium- und Leichtmetallstäuben wird die Ansammlung gefährlicher Wasserstoff/Luft-Gemische beim Einsatz von Nassabscheidern durch Lüftungsmaßnahmen verhindert.
2.4.4 Zone 22: 3 m um mögliche Staubaustrittsstellen keine
3.3.7.5 Rohrleitungen Gefährliche Staubablagerungen sind durch geeignete Leitungsführung und Sicherstellung einer hohen Strömungsgeschwindigkeit vermieden. 2.4.4.3 keine Zone keine
3.3.8 Saugkopfstrahl-
gerät
Mobile Geräte mit integrierter Staubabsaugung und wechselndem Einsatzort.      
3.3.8.1 Abscheider Durch Verwenden von Einwegstrahlmitteln sind gefährliche Anreicherungen brennbarer Stäube nicht zu erwarten. Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1:9. Bei Strahlmittelrückgewinnung wie 3.3.7.3.   keine Zone keine
3.3.8.2 Rohrleitungen wie 3.3.7.5