E 7

Organisatorische Maßnahmen


E 7.1 Einleitung
 

Die Explosionsschutz-Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre beinhalten vorrangig technische Explosionsschutzmaßnahmen. Organisatorische Maßnahmen werden in folgenden Abschnitten der EX-RL genannt:

  • Auf Dauer technisch dichte Apparaturen in Kombination mit Maßnahmen der Instandhaltung und Überwachung (siehe auch TRBS 2152 Teil 2 und TRBS 1112 Teil 1),
  • Prüfen der Apparatur auf Dichtheit (siehe auch TRBS 2152 Teil 2),
  • Maßnahmen zum Beseitigen von Staubablagerungen in der Umgebung staubführender Apparaturen (siehe auch TRBS 2152 Teil 2),
  • Schutzmaßnahmen bei Instandsetzung (siehe auch TRBS 1201 Teil 3).

Infolge der weiteren Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht – insbesondere durch die Neuordnung der Betriebs- und Anlagensicherheit durch die Betriebssicherheitsverordnung – wurden weitere organisatorische Maßnahmen im Explosionsschutz aufgenommen:

  • Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes (siehe auch E 6),
  • Unterweisung der Beschäftigten (siehe auch E 6, Punkt 7.3.1),
  • Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben (siehe auch E 6, Punkt 7.3.2),
  • Koordination (siehe auch E 6, Punkt 7.3.3),
  • Prüfung der Explosionssicherheit der Arbeitsplätze (Anlage 2) vor Inbetriebnahme,
  • wiederkehrende Prüfungen (TRBS 1123 in Vorbereitung).

Die organisatorischen Maßnahmen ergänzen in bestimmten Fällen die vorhandenen technischen Maßnahmen im Explosionsschutz. Organisatorische Maßnahmen allein reichen im Explosionsschutz in der Regel nicht aus.

 
Hinweis: Beispiel für eine Ausnahme – Instandsetzungsarbeiten (TRBS 1201 Teil 3), bei denen durch Aufstellen von Gaswarngeräten der Arbeitsbereich in Bezug auf das Herandriften gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre überwacht wird. Wie dies im Einzelnen sicher durchgeführt wird, ist beispielsweise durch Betriebsanweisungen und/oder Freigabeschein detailliert festzulegen.

E 7.2 Unterrichtung/Unterweisung der Beschäftigten
 

Bei der Unterrichtung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten

  • angemessene Informationen, insbesondere zu den Explosionsgefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen und

  • soweit erforderlich Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel

in für sie verständlicher Form und Sprache stets zugänglich zur Verfügung stehen.

Bei der Unterweisung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit

  • die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Explosionsgefahren erhalten und

  • die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbau-, Reinigungs- und sonstigen Arbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.

Die Unterweisung ist inhaltlich zu protokollieren. Teilnehmer bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.


E 7.3 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben
 

Die Beschäftigten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Explosionen zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu benutzen und dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.


E 7.4 Koordination
 

Bei Arbeiten von verschiedenen Gewerken ist eine gegenseitige Gefährdung einschließlich des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre zu unterstellen. Die Arbeiten sind so zu koordinieren, dass eine Gefährdung auszuschließen ist. Dafür ist ein Koordinator einzusetzen.

Hierzu siehe auch § 6 BGV A1, § 6 Abs. 4 BetrSichV und BGI 528.