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Die Explosionsschutz-Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre beinhalten vorrangig technische Explosionsschutzmaßnahmen. Organisatorische Maßnahmen werden in folgenden Abschnitten der EX-RL genannt:
- Auf Dauer technisch dichte Apparaturen in Kombination mit Maßnahmen der Instandhaltung und Überwachung (siehe auch TRBS 2152 Teil 2 und TRBS 1112 Teil 1),
- Prüfen der Apparatur auf Dichtheit (siehe auch TRBS 2152 Teil 2),
- Maßnahmen zum Beseitigen von Staubablagerungen in der Umgebung staubführender Apparaturen (siehe auch TRBS 2152 Teil 2),
- Schutzmaßnahmen bei Instandsetzung (siehe auch TRBS 1201 Teil 3).
Infolge der weiteren Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht – insbesondere durch die Neuordnung der Betriebs- und Anlagensicherheit durch die Betriebssicherheitsverordnung – wurden weitere organisatorische Maßnahmen im Explosionsschutz aufgenommen:
- Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes (siehe auch E 6),
- Unterweisung der Beschäftigten (siehe auch E 6, Punkt 7.3.1),
- Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben (siehe auch E 6, Punkt 7.3.2),
- Koordination (siehe auch E 6, Punkt 7.3.3),
- Prüfung der Explosionssicherheit der Arbeitsplätze (Anlage 2) vor Inbetriebnahme,
- wiederkehrende Prüfungen (TRBS 1123 in Vorbereitung).
Die organisatorischen Maßnahmen ergänzen in bestimmten Fällen die vorhandenen technischen Maßnahmen im Explosionsschutz. Organisatorische Maßnahmen allein reichen im Explosionsschutz in der Regel nicht aus.
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| Hinweis: |
Beispiel für eine Ausnahme – Instandsetzungsarbeiten (TRBS 1201 Teil 3), bei denen durch Aufstellen von Gaswarngeräten der Arbeitsbereich in Bezug auf das Herandriften gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre überwacht wird. Wie dies im Einzelnen sicher durchgeführt wird, ist beispielsweise durch Betriebsanweisungen und/oder Freigabeschein detailliert festzulegen. |
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