6.1 |
Maßnahmen zur Rettung aus Behältern, Silos und engen Räumen |
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6.1.1 | Zur Rettung aus Behältern, Silos und engen Räumen hat der Unternehmer geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel bereitzuhalten. Für die Rettung verantwortlich ist der Unternehmer oder die Unternehmerin, dessen bzw. deren Versicherte im Behälter, Silo oder engen Raum arbeiten. In vielen Fällen werden das Personal und die Ausrüstung zum Retten vom Betreiber des Behälters, Silos oder engen Raumes bereitgestellt. Arbeiten Versicherte mehrerer Unternehmen gleichzeitig oder zeitversetzt in einem Behälter, Silo oder engen Raum, ist zwischen den Verantwortlichen abzustimmen und zum Beispiel auf dem Erlaubnisschein zu dokumentieren, wer gegebenenfalls die Rettung durchführt. Siehe auch § 25 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Information 213-055. § 11 (2) 2 BetrSichV fordert, dass erforderliche Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in Arbeitsmitteln vorhanden sein müssen. Da in den meisten Fällen schnelle Rettung erforderlich ist, ist die Ausrüstung grundsätzlich vor Ort bereitzuhalten, um ein unverzügliches Retten zu ermöglichen. Das Bereithalten von Rettungseinrichtungen an zentralen Stellen des Unternehmens, z. B. bei der Werkfeuerwehr, ist nur sinnvoll, wenn bei den Arbeiten in den Behältern, Silos und engen Räumen Gefahrstoffeinwirkungen oder Sauerstoffmangel ausgeschlossen werden können. Rettungskräfte dürfen nur in Behälter, Silos oder enge Räume ohne Isoliergeräte einsteigen, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährlichen Gefahrstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel vorliegen. Bei Benutzung von Rettungsausrüstungen gilt die DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen". Für die Rettung in horizontaler Richtung können geeignete Ausrüstungen sein:
Bei der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten wird die zu rettende Person mittels Rettungsgurt aus dem Behälter, Silo oder engen Raum gezogen.
Eine schnelle Rettung ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn diese Person den Rettungsgurt bereits während der Arbeiten angelegt hat. Sollten dringende Gründe dagegen sprechen, den Rettungsgurt bereits beim Einstieg in den Behälter, Silo oder engen Raum anzulegen, sind andere Maßnahmen einzuplanen, die ein schnelles Retten ermöglichen. Solche Maßnahmen können sein
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6.1.2 | Die Beteiligten, insbesondere die Sicherungsposten, sind über die Benutzung der Rettungsausrüstungen zu unterweisen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von in Not geratenen Personen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, praxisnah zu üben.
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6.1.3 | Für komplexe Situationen ist ein schriftlicher Rettungsplan zu erstellen. | |||||
6.1.4 | Ist im Rettungsplan vorgesehen, außerbetriebliche Rettungskräfte in die Rettungsmaßnahmen mit einzubeziehen, sind diese an den Übungen nach Abschnitt 6.1.2 zu beteiligen. | |||||
6.2 |
Feuerlöscheinrichtungen |
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6.2.1 | Besteht Brandgefahr, sind bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitzuhalten. | |||||
6.2.2 | Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Personen, insbesondere die Sicherungsposten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. | |||||
6.2.3 | Zum Löschen in Behältern, Silos und engen Räumen sind entsprechend der zu löschenden Stoffe Schaumlöscher oder Wasser geeignet. CO2- und Pulverlöschmittel sind für Arbeiten in Behälter, Silos und enge Räume grundsätzlich ungeeignet. |