7 Besondere Schutzmaßnahmen

7.1

Druckgasflaschen

7.1.1 Die Mitnahme von Druckgasflaschen in Behälter, Silos und enge Räume ist nicht zulässig.
7.1.2 Abschnitt 7.1.1 gilt nicht für den Einsatz von Feuerlöschern oder Druckgasbehältern für Atemschutzgeräte.

Wenn durch lange Zuleitungen erhöhte Gefährdungen auftreten können, kann die Mitnahme statthaft sein, sofern zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Für schweißtechnische Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gilt Kapitel 2.26

"Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", insbesondere Abschnitt 3.7.

In der Regel gelten Zuleitungen als lang, wenn durch die Abmessungen von Behältern, Silos und engen Räumen, z. B. Tunnel, Stollen, Kanalisationen, Leitungslängen von mehr als 100 m erforderlich werden. Erhöhte Gefahren können z. B. entstehen durch Transportarbeiten im Bereich der Schläuche.

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen siehe DGUV Vorschrift 79 und 80 "Verwendung von Flüssiggas".

7.2


Feuerlösch- und Explosionsunterdrückungsanlagen

  Feuerlösch- und Explosionsunterdrückungsanlagen sind vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen außer Betrieb zu setzen und gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Auslösen zu sichern.