4 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefährdungen – betriebliche Schutzmaßnahmen

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 14

Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

zu § 14:

Die Anforderungen des Abschnitts IV der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" regeln den Betrieb von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung.

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 15

Leitung und Aufsicht

(1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

(3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

zu § 15 Abs. 1:

Bühnen- und Studiofachkräfte sind besonders qualifizierte Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Dies sind insbesondere Ingenieure und Ingenieurinnen bzw. Master und Bachelor für Veranstaltungstechnik, Meister und Meisterinnen für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik.

Aufgrund der spezifischen Gefährdungen hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Bühnen- und Studiofachkräfte. Maßgebend für die Einschätzung der Tätigkeiten ist dabei seine Gefährdungsbeurteilung. Die erforderliche Qualifikation und Erfahrung von Bühnen- und Studiofachkräften rich-tet sich nach dem Gefährdungspotenzial der auszuführenden Tätigkeiten.

Die Einsatzmöglichkeiten von Bühnen- und Studiofachkräften bezogen auf das Gefährdungspotenzial sind in DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" erläutert.

Leitung und Aufsicht bedeutet die eigenständige Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung. Hierzu gehören auch das Festlegen, Durchführen und die Wirksamkeitskontrolle der für die jeweilige Tätigkeit und Darstellung erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Mit der Übertragung der Leitung und Aufsicht werden der damit beauftragten Person die erforderlichen Handlungskompetenzen und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt, um selbstständig handeln zu können.

zu § 15 Abs. 2:

Für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung oder Produktion ist eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Betreiber, Veranstalter oder Gastspielende erforderlich. Diese müssen sich gegenseitig über die für Leitung und Aufsicht verantwortlichen Personen abstimmen. Die Verantwortungsbereiche und die dafür verantwortlichen Personen sind allen Beteiligten bekannt zu geben.

Siehe hierzu §§ 6 und 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DIN 15750:2013-04 "Veranstaltungstechnik – Leitlinien für technische Dienstleistungen".

zu § 15 Abs. 3:

Der oder die Aufsichtführende ist in der Regel die mit der Leitung und Aufsicht nach Abs. 1 beauftragte Person. Bei geringem Gefährdungspotenzial kann das Beaufsichtigen auch einer hierfür geeigneten Person übertragen werden. Diese muss hierfür ausreichende fachliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Siehe hierzu auch DGUV Information 215-322 "Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäuser"

Für besondere Aufgabenbereiche sind ggf. ergänzende spezifische Qualifikationen erforderlich, die sich ggf. aus weiteren Rechtsgrundlagen ergeben. Dies sind z. B. Effektspezialisten, Pyrotechniker, Laserschutzbeauftragte, Sachkundige für Veranstaltungsrigging.

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§ 16

Beschäftigungsbeschränkung

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

zu § 16:

keine Erläuterungen

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 17

Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die mit dem selbstständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, so dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.

(2) Der Unternehmer hat alle beteiligten Personen vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen.

(3) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen, die ein bestimmtes Verhalten erforderlich machen, sind die Unterweisungen in geeigneten Zeitabständen zu wiederholen.

zu § 17 Abs. 2:

Die Begriffe Bühneninszenierung und Produktion umfassen alle Formen von szenischer Darstellung, vgl. § 2 Nr. 1 und 2.

Die bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellten Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind Gegenstand der Unterweisung. Die Unterweisung berücksichtigt insbesondere die Gefährdungen, die sich durch die Umgebung, die eingesetzte Technik und Effekte sowie die Abläufe der Veranstaltung oder Produktion inklusive der szenischen Darstellung ergeben können.

Beteiligte Personen sind sowohl künstlerisches als auch technisches Personal sowie alle weiteren Mitwirkenden. Hierzu zählen zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Schülerinnen und Schüler, selbstständige Einzelunternehmerinnen bzw. -unternehmer, Darsteller und Darstellerinnen, betriebsfremdes Personal. Auch nicht versicherte Personen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie Versicherte oder sich selber gefährden können, sind zu unterweisen.

Siehe auch §§ 4 und 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

zu § 17 Abs. 3:

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann vor jeder Probe oder Vorstellung eine Unterweisung erforderlich sein.

Siehe auch § 20.

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§ 18

Persönliche Schutzausrüstungen, Hilfsmittel

(1) Soweit bei Arbeiten die Gefahr von Verletzungen und Gesundheitsschädigungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.

(2) Die Versicherten dürfen beim Aufenthalt auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen Werkzeug und Kleinmaterial und sonstige Gegenstände nicht in der Kleidung bei sich tragen. Zur Mitführung der Gegenstände sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.

zu § 18:

Zu den Arbeiten, bei denen die Gefahr von Verletzungen und Gesundheitsschädigungen nicht allein durch technische oder organisatorische Maßnahmen hinreichend gemindert werden kann, gehören beispielsweise:

  • Auf- und Abbau-Arbeiten, Rigging
  • Tätigkeit auf technischen Decken
  • Veranstaltungen und Produktionen mit Gehörgefährdung
  • besondere szenische Darstellung (vgl. § 20)

Die Notwendigkeit, Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereit zu stellen, ergibt sich aus einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Siehe auch §§ 29 – 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" und DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellung".

Eine Hauptgefährdung bei Veranstaltungen und Produktionen ist das mögliche Abstürzen von Personen. Falls diese Gefährdung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht hinreichend reduziert werden kann, ist eine PSA gegen Absturz bereit zu stellen und konsequent anzuwenden. Zur Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz gehören: Auffanggurt, Verbindungsmittel mit Falldämpfer, Anschlagsysteme – zum Beispiel Lifeline-System. Siehe auch IGVW Standard SQO2 "Veranstaltungsrigging – Arbeitsverfahren"

Bei Unterweisungen zur Benutzung von PSA, die gegen tödliche Gefahren (z. B. PSA gegen Absturz) oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die richtige und sichere Benutzung der PSA den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Hierbei ist auch das Verhalten in kritischen Situationen und die Rettung zu üben.

Bei Auf- und Abbauarbeiten und Arbeiten auf technischen Decken (z. B. Schnürböden und Grid-Decken) ist geeigneter Fußschutz (Sicherheits-, Schutz-, Berufsschuhe) zu tragen; siehe DGUV Regel 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz".

Bei der Gefahr der Gehörschädigung durch Lärm – zum Beispiel bei lauter Musik, anderen Schallquellen oder in Kombination von szenischen Vorgängen mit szenischen Effekten wie Pyrotechnik oder dem Einsatz von Schreckschusswaffen ist Gehörschutz (z. B. Otoplastiken) bereitzustellen und zu benutzen.

Für besondere Gefährdungen bei Tätigkeiten oder Darstellungen kann es erforderlich sein, spezielle PSA zu verwenden, z. B. Protektoren, Bandagen, Suspensorien, Schutzkleidung, Atemschutz. Wenn durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt wird, dass eine Gefährdung durch künstliche optische Strahlung besteht, sind geeignete Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Verwendung von Schutzkleidung, Schutzbrillen, Schutzcremes erforderlich.

Das Personal muss die zur Verfügung gestellte PSA benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer bzw. die Unternehmerin unverzüglich melden. Der für die Leitung und Aufsicht Verantwortliche hat die ordnungsgemäße Benutzung der PSA zu kontrollieren.

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§ 19

Aufenthaltsverbot

(1) Während des Auf-, Um- und Abbaus ist der unnötige Aufenthalt im Bereich von Bewegungsflächen, auf Beleuchterbrücken, unter hoch gelegenen Arbeitsplätzen sowie an sonstigen Gefahrbereichen verboten.

(2) Der Aufenthalt unter bewegten kraftbetriebenen Bühnenabschlüssen ist verboten.

zu § 19:

Zu den kraftbetriebenen Bühnenabschlüssen gehören Schutzvorhänge und Bühnentore.

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§ 20

Gefährliche szenische Vorgänge

(1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden.

(3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt.

zu § 20 Abs. 1:

Bei gefährlichen szenischen Vorgängen wird i. d. R. das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko überschritten. Beispiele: Abspringen von hochgelegenen Flächen, herabstürzende Gegenstände, Durchführen von extremen Bewegungen, Tragen von bewegungseinschränkenden Kostümen, offene Verwandlung, szenische Vorgänge mit maschinentechnischen Arbeitsmitteln, Umgang mit Waffen und pyrotechnischen Gegenständen, feuergefährliche Vorgänge.

Wenn derartige Vorgänge geplant sind, ist das vorrangige Ziel, diese auf ungefährliche oder weniger gefährliche Art und Weise durchzuführen.

Für gefährliche szenische Vorgänge ist deshalb eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die eine Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit beinhaltet. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Maßnahmen zur Minimierung des Restrisikos abzuleiten.

Ist das Risiko durch Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht ausreichend (d. h. auf das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko) minimierbar, kann die Durchführung von gefährlichen szenischen Vorgängen nur bei Beachtung besonderer Sorgfalt realisiert werden. Die besondere Sorgfalt beinhaltet insbesondere die Auswahl von geeigneten Darstellern. Gegebenenfalls kann die Durchführung durch Experten, z. B. Stuntleute erfolgen oder es sind besondere Koordinatoren zu verpflichten. Die Aufgabe dieser Koordinatoren ist es, einen sicheren Ablauf des Vorgangs zu gewährleisten.

Ist das Risiko bei Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit als hoch identifiziert worden und durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht weiter minimierbar, kann der Vorgang so nicht durchgeführt werden.

Ausreichendes Proben zur sicheren Darstellung von gefährlichen szenischen Vorgängen bedeutet, dass alle Abläufe und Bewegungen ("Verabredungen"/"Choreographie") im szenischen Zusammenhang wiederholt fehlerfrei und sicher durchgeführt werden. Dies darf nicht zu Überforderungen der Darsteller führen. Zwischen Proben und Aufführung sind Erholungszeiten einzuhalten. Der Darsteller muss die Möglichkeit haben, den gefährlichen szenischen Vorgang nicht durchzuführen oder abzubrechen, wenn er aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, diesen sicher durchzuführen.

Es sind Abbruch-Signale und Maßnahmen für Notfälle festzulegen.

Endproben finden grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Aufführungen oder Produktionen statt.

Weitere Informationen siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellung".

Zur Unterweisung und zur persönlichen Schutzausrüstung siehe auch §§ 17 und 18.

zu § 20 Abs. 2:

Je größer das Gefährdungspotenzial des von den Personen auszuführenden Vorganges ist, desto höher sind die Anforderungen an die individuelle Befähigung.

Bei der Auswahl der Personen sind sowohl die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen, als auch die körperlichen Voraussetzungen, die erforderliche Geschicklichkeit bzw. das Beherrschen antrainierter Abläufe zu berücksichtigen. Die körperliche Eignung kann unter anderem durch eine individuelle arbeitsmedizinische oder sportmedizinische Beurteilung festgestellt werden.

Mit der Auswahl der geeigneten Person für die Durchführung des gefährlichen szenischen Vorganges kann der Unternehmer bzw. die Unternehmerin eine zuverlässige und fachkundige Person beauftragen, z. B. einen Stunt Coordinator.

Siehe hierzu §§ 7, 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

zu § 20 Abs. 3:

Die Aufgabe der Bühnen- und Studiofachkraft ist es, einen sicheren Ablauf der Darstellung zu gewährleisten, siehe § 15.

Sollten aufgrund der Besonderheiten des gefährlichen szenischen Vorganges die Kenntnisse und Erfahrungen der Bühnen- und Studiofachkraft nicht ausreichen, so ist eine dafür fachlich geeignete Person mit der Aufsicht zu beauftragen, z. B. ein Waffen-Sachverständiger. Die übrigen Pflichten der Bühnen- und Studiofachkraft bleiben davon unberührt. Die Verantwortungsbereiche sind eindeutig zu definieren und abzugrenzen.

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§ 21

Artistische Darstellungen

Der Auf- und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen.

zu § 21:

Artistische Darstellungen werden traditionell in Zirkusunternehmen und Varietés aufgeführt. Beispiele: Hochseil, Trapez. Sie sind durch ausgebildete und geeignete Personen durchzuführen. Im Rahmen artistischer Darstellungen werden spezielle Arbeitsmittel ("Requisiten" im Sprachgebrauch der Artisten) verwendet.

Arbeitsmittel für artistische Darstellungen werden von Artistinnen und Artisten selbst (oder von beauftragten Personen) bereitgestellt und auf- und abgebaut. Sind für den Aufbau der artistischen Arbeitsmittel besondere Voraussetzungen erforderlich, so sind die Mindestanforderungen von dem Artisten oder der Artistin zu benennen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin oder Auftraggeber bzw. Auftraggeberin hat dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden, dazu sind ggf. geeignete Anschlagpunkte oder Aufstellflächen bereit zu stellen. Der Artist bzw. die Artistin hat diese auf Eignung zu überprüfen.

Arbeitsmittel für artistische Darstellungen müssen so ausgelegt, bemessen und beschaffen sein, dass sie allen zu erwartenden Belastungen standhalten. Es soll nachvollziehbar geeignetes Material, z. B. Normteile verwendet werden.

Von der artistischen Darstellung dürfen keine Gefährdungen für andere Personen ausgehen.

Siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellungen".

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 22

Lagern von Gegenständen

Auf Bühnen-, Szenen- und Arbeitsflächen dürfen mit Ausnahme des für die jeweilige Aufführung oder Produktion bestimmten Tagesbedarfes keine Gegenstände und Materialien gelagert werden.

zu § 22:

keine Erläuterungen

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 23

Umgang mit Gegenständen

Durch das Bereitstellen, Stapeln, Bewegen und Transportieren von Gegenständen und Materialien dürfen Versicherte nicht gefährdet werden.

zu § 23:

keine Erläuterungen

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§ 24

Zustand von Flächen und Aufbauten

(1) Flächen und Aufbauten sind in einwandfreiem und sauberen Zustand zu halten. Sie dürfen in ihrer Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Zwischen den Umfassungswänden und dem Rundhorizont oder der Dekoration ist ein mindestens 1 m breiter Umgang freizuhalten, sofern der Rundhorizont oder die Dekoration nicht unmittelbar auf den Umfassungswänden angebracht ist.

zu § 24 Abs. 1:

Die zulässige Belastung darf in keinem Betriebszustand überschritten werden.

Kann aus szenischen Gründen oder beim Auf- und Abbau die Sicherheit von Flächen und Aufbauten nicht unmittelbar gewährleistet werden, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Dies können z. B. Zugangsbeschränkungen, Warnsignale, Sicherungsposten sein.

zu § 24 Abs. 2:

Siehe auch die jeweils gültigen landesrechtlichen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.

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§ 25

Bestimmungsgemäße Verwendung maschinentechnischer Einrichtungen

Maschinentechnische Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß in der vom Hersteller vorgegebenen Weise betrieben und nicht überlastet werden.

zu § 25:

Diese Forderung schließt ein, dass auch für selbst hergestellte Arbeitsmittel die bestimmungsgemäße Verwendung vom Unternehmer festzulegen ist. Die für den sicheren Betrieb erforderlichen Maßnahmen sind bei der Benutzung einzuhalten.

Personen dürfen nur mit hierfür geeigneten maschinentechnischen Einrichtungen bewegt werden (z. B. Versenkeinrichtungen, Flugeinrichtungen, Drehscheiben). Hierzu siehe DGUV Information 215-320 "Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen bei szenischen Darstellungen" sowie die Fachinformation der BG ETEM und der VBG "Kamerabewegungssysteme".

Für das Bewegen und Halten von Lasten über Personen dürfen nur Arbeitsmittel benutzt werden, die ausdrücklich dafür geeignet sind, hierzu siehe DGUV Information 215-313 "Lasten über Personen" und IGVW Standards der Qualität SQ P1 "Traversen" und SQ P2 "Elektrokettenzüge".

Die zum Bewegen oder Halten von Personen im Rahmen szenischer Darstellungen eingesetzten Personenaufnahmemittel (z. B. Gurte und Verbindungselemente) müssen für die beim Flug vorgesehenen Körperlagen geeignet sein. Es sind Herstellerinformationen heranzuziehen, mit denen die spezielle Eignung nachgewiesen werden kann. Hierbei müssen die herstellerseitigen Prüfkriterien nachvollzogen werden können.

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§ 26

Bewegungsvorgänge von maschinentechnischen Einrichtungen

(1) Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und

  1. Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrstellen vorhanden sind
    oder
  2. die Gefahrstellen vom Maschinenführer überwacht werden
    und
  3. deutlich erkennbar auf die Gefahrstellen hingewiesen wird.

(2) Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig gegeben werden.

(3) In Bewegung befindliche Flächen dürfen nur von Personen betreten und verlassen werden, die geeignet, geübt und unterwiesen sind.

(4) Versenkeinrichtungen dürfen abweichend von Absatz 3 nicht betreten oder verlassen werden, solange sie in Bewegung sind.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Teile des Bühnenbodens, die gegeneinander verschiebbar sind, nur gemeinsam überbaut werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Bewegungsvorgänge gesichert worden sind.

(6) Sicherheitsschalter und vergleichbare Einrichtungen dürfen nicht für den regulären Betrieb verwendet werden.

zu § 26 Abs. 1:

Das Bedienpersonal hat bei allen Bewegungen der maschinentechnischen Einrichtungen darauf zu achten, dass es sich und andere Personen nicht gefährdet.

Die Betriebsabläufe bei der Bewegung maschinentechnischer Einrichtungen müssen so organisiert werden, dass sie für das Bedienpersonal sicher beherrschbar sind. Die Beherrschbarkeit kann durch störende Einflüsse eingeschränkt werden. Hierzu gehören z. B.

  • eine Vielzahl gleichzeitiger und/oder unterschiedlicher Bewegungsabläufe
  • schlechte Sichtbedingungen auf die auszuführende Bewegungen
  • zu viele und/oder uneindeutige Anweisungen, Informationen, Signale
  • nicht sinnfällig (intuitiv verständlich) gestaltete Bedienoberflächen

Als Richtwerte für angemessene maximale Geschwindigkeiten von maschinentech-nischen Einrichtungen gelten:

  • ohne Personen: 1,2 m/s
  • mit Personen:
  • 1,0 m/s allgemein,
  • 0,7 m/s auf Versenkeinrichtungen,
  • 0,3 m/s mit Zu- und/oder Abgang während der Bewegung (vgl. aber Absatz 3 und 4).

Zur Bewegung von Versenkeinrichtungen siehe DGUV Information 215-321 "Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen".

Zu Schutzeinrichtungen siehe § 10.

Alle Darsteller sind vor dem Auftritt mit der Art der bewegten Einrichtungen vertraut zu machen und bei Benutzung durch den Aufsichtsführenden oder den von ihm Beauftragten zu betreuen.

Der unnötige Aufenthalt im Bewegungsbereich von maschinentechnischen Einrichtungen ist verboten.

zu § 26 Abs. 2:

Als gut wahrnehmbare Anweisungen gelten üblicherweise Handzeichen, Kommunikation per Sprechfunk, Leuchtzeichen. Siehe auch ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

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§ 27

Elektrische Betriebsmittel

(1) Ortsveränderliche elektrische Musikanlagen, Requisiten und Leuchten sowie deren Komponenten, die zur Handhabung durch Darsteller vorgesehen sind, dürfen nur unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung betrieben werden.

(2) Bei Außenproduktionen ist vor dem Herstellen des Stromanschlusses dessen Fehlerfreiheit auf der Einspeiseseite festzustellen.

(3) Beleuchtungs-, Bild- und Filmwiedergabegeräte sowie sonstige Wärme abgebende Geräte müssen so angeordnet und aufgestellt sein, dass sich die von ihnen ausgehende Licht- und Wärmeenergie gefahrlos ausbreiten kann und Dekorationen, Ausstattungsgegenstände und andere Einrichtungen keine unzulässig hohen Temperaturen annehmen.

zu § 27 Abs. 1:

Als besondere Schutzmaßnahmen haben sich neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Personenschutz bewährt:

  • Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD) mit einem Nennfehlerstrom ≤ 30 mA
  • Schutzkleinspannung (≤ 25 V AC, ≤ 60 V DC),
  • Schutztrennung.

Siehe hierzu z. B. DIN VDE 0100-410:2018-10 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag" und IGVW Standards SQQ1 "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" und SQP4 "Mobile elektrische Anlagen in der Veranstaltungstechnik".

zu § 27 Abs. 2:

Zu Außenproduktionen gehören Veranstaltungen und Produktionen in "fremden Häusern" und im Freien.

Zur Fehlerfreiheit gehört vorrangig die sichere Funktion der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag.

An Steckdosenstromkreisen kann die Fehlerfreiheit durch Elektrofachkräfte oder, bei Verwendung von geeignetem Prüfgerät, auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellt werden. Ersatzweise kann die Stromversorgung der elektrischen Betriebsmittel bis 16 A über eine portable Differenzstromeinrichtung mit Fehlerstrom-, Schutzleiterbruch-, Schutzleiterspannungs- und Fremdspannungsüberwachung (Sicherheits-Fehlerstrom-Schutzschalter, PRCD-S, SPE-RCD) mit einem Nennfehlerstrom ≤ 30 mA erfolgen.

Zum Einsatz von Stromerzeugern siehe auch DGUV Information 203-032 "Handlungsanleitung Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen".

Damit die sichere Funktion der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag gewährleistet ist, ist bei der Benutzung von metallisch leitfähigen Konstruktionen, die gefährliche Berührungsspannungen annehmen können (z. B. Traversensysteme, Bühnenkonstruktionen) ein Schutzpotenzialausgleich erforderlich.

Insbesondere für Veranstaltungen und Produktionen im Freien müssen die elektrischen Betriebsmitteln mindestens der Schutzart "Spritzwassergeschützt" entsprechen.

Siehe hierzu auch DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" und IGVW SQ P4 "Mobile elektrische Anlagen in der Veranstaltungstechnik".

zu § 27 Abs. 3:

Beim Einsatz von Lichtquellen sind die Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und Wärmestrahlung zu berücksichtigen. Die erforderlichen Mindestabstände zu Personen und die maximalen Expositionszeiten sind einzuhalten. Siehe auch Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)

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§ 28

Schusswaffen und Pyrotechnik

(1) Schusswaffen mit explosiven Treibmitteln müssen bauartgeprüft und zugelassen sein sowie die entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Schusswaffen mit einem Kaliber über 4 mm müssen zusätzlich beschossen sein und ein gültiges Beschusszeichen tragen. Es darf nur zulässige Kartuschenmunition verwendet werden.

(2) Kann abweichend von Absatz 1 Satz 3 bei Film- und Fernsehproduktionen aus zwingend notwendigen szenischen Gründen Kartuschenmunition nicht verwendet werden, dürfen Schusswaffen nur an zugelassenen Schießstätten unter Aufsicht eines Sachverständigen für Waffenwesen zum Einsatz kommen.

(3) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II, III sowie T1 und T2 müssen geprüft und zugelassen sein. Bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Erzeugen von Effekten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die sprengstoffrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

zu § 28:

Siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellungen" und DGUV Information 215-312 "Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte" sowie das Waffenrecht und das Sprengstoffrecht.

Waffen müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person stehen (z. B. Requisiteur bzw. Requisiteurin). Die hierfür infrage kommenden Personen müssen älter als 18 Jahre, regelmäßig unterwiesen und mit der Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin verpflichtet sein.

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§ 29

Vorbeugender Brandschutz

(1) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in bühnentechnischen, darstellerischen und produktionstechnischen Bereichen verboten.

(2) Aufbauten und Dekoration, mit Ausnahme von Möbeln und Requisiten, müssen mindestens schwer entflammbar sein.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nur abgewichen werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

zu § 29 Abs. 2:

Zur Bewertung der Eigenschaft "schwer entflammbar" können Brandschutznachweise, z. B. nach DIN 4102-1:1998-05 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" und DIN EN 13501-1:2019-05 "Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten" herangezogen werden. Kriterien für die Bewertung sind auch die Rauchentwicklung und das Abtropfverhalten.

zu § 29 Abs. 3:

Damit der vorbeugende Brandschutz gewährleistet wird, sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen so zu wählen, dass die nachfolgend aufgeführten Schutzziele erreicht werden:

  • Brandentstehung verhindern
  • Brandausbreitung minimieren
  • Rauchentwicklung minimieren
  • Flucht, Rettung und Brandbekämpfung ermöglichen.

Besondere Brandschutzmaßnahmen sind mit der für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz zuständigen Stelle (in der Regel ist das die Feuerwehr) abzustimmen. Bei der Festlegung der besonderen Brandschutzmaßnahmen sind die vorhandenen baulichen Brandschutzeinrichtungen mit zu berücksichtigen.

Zum vorbeugenden Brandschutz siehe auch IGVW Standards SQP8 "Brandschutz im Dekorationsbau" und SQQ8 "Sachkunde zum Nachweis der Brandeigenschaften gemäß SQP8". Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" regelt das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung von Entstehungsbränden, zur Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden. Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen (Brandschutzhelfer).

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 30

Ausstattung

Dekoration, Kostüme, Möbel, Requisiten und Effekte sind so auszuführen und müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Verletzungen sowie gesundheitliche Schädigungen vermieden werden.

zu § 30:

Mit dieser Forderung ist die Verpflichtung verbunden, alle Gefährdungen, die von Dekorationen, Kostümen, Möbeln, Requisiten und Effekten ausgehen, durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Werden hierbei wesentliche Gefährdungen festgestellt, ist zu prüfen, ob die Ausstattung auf andere Art und Weise so erfolgen kann, dass die Gefährdung minimiert wird. Beispielsweise kann offenes Feuer durch Lichteffekte oder zerbrechendes Glas durch Crashglas ersetzt werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die für die bestimmungsgemäße und vorhersehbare Verwendung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Dekorationen, Kostüme, Möbel, Requisiten und Effekte dürfen nur benutzt bzw. eingesetzt werden, wenn die Schutzmaßnahmen angewendet werden.

Siehe auch § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" und IGVW Standards SQP7 "Dekorationsbau".

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 31

Tiere

Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen.

zu § 31:

Mit Gefährdungen durch unvorhergesehenes Verhalten der Tiere muss immer gerechnet werden.

Der Einsatz von Tieren ist nur bei Anwesenheit einer mit dem Tier vertrauten Person (z. B. Tiertrainer, Wrangler) zulässig. Weitere Personen und Hilfsmittel zur Kontrolle der Tiere können erforderlich sein. Zusätzlich ist für geeignete Erste Hilfe zu sorgen.

Siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellungen".

Anmerkung (aus § 121 OWiG): Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umher bewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 32

Instandhaltung, Reinigung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen regelmäßig instand gehalten werden.

(2) Instandhaltungsarbeiten an sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte Bewegungen nicht ausgelöst werden können.

(3) Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie deren Ausstattung sind weitgehend staubfrei zu halten und mindestens jährlich gründlich zu reinigen.

zu § 32:

keine Erläuterungen