DGUV Vorschrift 17 und 18 | |
§ 38 | Übergangsregelungen (1) Die die Einrichtungen betreffenden Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, die über die bisher gültigen hinausgehen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Einrichtungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren oder mit deren Errichtung vor In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift begonnen wurde. (2) Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bestimmen, dass eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn ohne die Änderung Gefahren für Leben oder Gesundheitder Versicherten zu befürchten sind. |