2 | Gefahrgruppe OP I und OP II, Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden | ||||||||||||
2.1 | Berechnung der Sicherheitsabstände | ||||||||||||
2.1.1 | Gefahrgruppe Ia | ||||||||||||
Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 0,124 . A1/2K . M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. | |||||||||||||
2.1.2 | Gefahrgruppe Ib | ||||||||||||
1. Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10 000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 7,3 . M1/5, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. 2. Bei Mengen von mehr als 10 000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 2,1 . M1/3. | |||||||||||||
2.1.3 | Gefahrgruppe OP II | ||||||||||||
1. Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 5,1 . M1/5, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. 2. Bei Mengen von mehr als 10.000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,5 . M1/3. | |||||||||||||
2.2 | Verringerung der Sicherheitsabstände | ||||||||||||
2.2.1 | Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand
in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. | ||||||||||||
2.2.2 | Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu
Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen nach Tabelle
1 verringert werden, wenn in Wirkungsrichtung folgende Maßnahmen
getroffen sind: Tabelle 1
1. In Wirkungsrichtung muss das Lager oder Betriebsgebäude eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen. 2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein. 3. Das Lager oder Betriebsgebäude muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. 4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist. 5. Sowohl die Brandwand nach Nummer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, z.B. Schutzwand oder Wall, ersetzt werden. Diese müssen das Gebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 oder das Dach oder die Decke nach Nummer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Sicherheitsabstände um die Gebäudetiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern. | ||||||||||||
2.2.3 | Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu
Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen für Lager
mit flüssigen organischen Peroxiden nach Tabelle 2 verringert
werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte
Lagermenge höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als
350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden
ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten
Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die sich ergebende
Höhe der Auffangwanne kann reduziert werden, wenn sichergestellt
ist, dass auslaufende organische Peroxide in ungefährlicher
Weise abgeleitet werden können. Tabelle 2
Die Verringerung des Sicherheitsabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur auf Grund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung -prüfung (BAM) möglich. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m muss jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt 2.2.2, 2.2.4 oder 2.2.5 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden. Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste organische Peroxide gelagert, darf die tatsächliche Lagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen. Von dieser reduzierten Gesamtlagermenge dürfen höchstens 35 % aus festen organischen Peroxiden bestehen. | ||||||||||||
2.2.4 | Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn 1. die Lager oder Betriebsgebäude mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sind, die entsprechend den anerkannten technischen Regeln bemessen, angeordnet, betrieben sowie regelmäßig gewartet wird. Anerkannte technische Regeln sind z.B.: DIN 14 489 "Sprinkleranlagen; Allgemeine Grundlagen" DIN 14 494 "Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen", Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS), 2. die Meldeanlagen und Löschmittel der Art der gelagerten oder verwendeten organischen Peroxide angepasst sind, d.h. die Meldeanlagen müssen in der Lage sein, einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der organischen Peroxide möglichst frühzeitig zu erkennen und zu melden; die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand der organischen Peroxide auch unter den jeweiligen Betriebsbedingungen (z.B. Kühllager) wirksam zu bekämpfen, 3. die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP I mindestens 20 l/min . m2, bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II mindestens 10 l/min . m2 beträgt. | ||||||||||||
2.2.5 | Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn 1. die Lager oder Betriebsgebäude mit Meldeanlagen ausgestattet sind, die einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten oder verwendeten organischen Peroxide möglichst frühzeitig erkennen und melden, und 2. eine anerkannte Werkfeuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung zur Verfügung steht. | ||||||||||||
2.2.6 | Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.4
oder den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.5 erfüllt, sind die angegebenen
Verringerungen der Sicherheitsabstände additiv wirksam. Im
Fall von Abschnitt 2.2.3 sind die dort genannten Verringerungen
zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Sicherheitsabständen
die Verringerung nach Abschnitt 2.2.2 und 2.2.4 oder Abschnitt
2.2.2 und 2.2.5 in Abzug gebracht werden dürfen. | ||||||||||||
2.2.7 | Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu
Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe
dürfen nur im Fall von Abschnitt 2.2.3 verringert werden. | ||||||||||||
2.3 | Vergrößerung der Sicherheitsabstände | ||||||||||||
2.3.1 | Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen,
ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern. | ||||||||||||
2.3.2 | Ist damit zu rechnen, dass ein Abbrand der organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte vor Druckentlastungsflächen auftritt, erfordert dieser keine Vergrößerung der Sicherheitsabstände, da die gemäß Abschnitt 2.1 vorgegebenen Sicherheitsabstände hier im Gegensatz zu Abschnitt 6.3.2 so groß sind, dass die eintretende Gefahrerhöhung unerheblich ist. |