4 | Gefahrgruppe OP I, Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden/Lagern mit organischen Peroxiden |
Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze,
ist dieses Gebäude gegenüber anderen Lagern wie ein
Betriebsgebäude zu behandeln. | |
4.1 | Berechnung der Sicherheitsabstände |
4.1.1 | Gefahrgruppe OP Ia |
Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 0,115 . A1/2K . M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist. | |
4.1.2 | Gefahrgruppe OP Ib |
Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,6 . M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist. | |
4.2 | Verringerung der Lager/Lager-Abstände |
4.2.1 | Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand
in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. |
4.2.2 | Die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände dürfen
auf die sich aus Bild 1 ergebenden Werte verringert werden, wenn
Bild 1: *) Die Lagerfläche des Donators ist so anzulegen, dass eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Akzeptorlagers vermieden wird (z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten). Erläuterung zur Abbildung: Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt 4.1. Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donatorlager als auch am Akzeptorlager die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden. Die in der Abbildung aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager zu bewerten. D 1 bzw. A 1 :
D 2a bzw. A 2a :
D 2b bzw. A 2b:
D 3 : Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand oder eine gleichwertige Maßnahme (Schutzwand, Wall) auf, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht und die das Lagergut um mindestens 1 m überragt. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein. D 4 bzw. A 4 : Das Lager weist in Wirkungsrichtung entweder keine Schutzeinrichtung, z.B. Freilager, oder nur eine Wand, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht, auf. |
4.2.3 | Abschnitt 2.2.3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes
von 10 m muss jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen
nach Abschnitt 4.2.2 oder 4.2.4 kann jedoch dieser Abstand weiter
verringert werden. |
4.2.4 | Abschnitte 2.2.4 und 2.2.5 gelten entsprechend. |
4.2.5 | Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.4
erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Lager/Lager-Abstände
additiv wirksam. Abschnitt 2.2.6 gilt im Falle von Abschnitt 4.2.3
entsprechend. |
4.2.6 | Die nach Abschnitt 4.1 ermittelten Lager/Lager-Abstände dürfen
ganz entfallen, wenn die Bedingungen der Abschnitte 2.2.4 oder
2.2.5 für beide Lagergebäude erfüllt sind, mindestens
ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der
Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 aufweist und
die Voraussetzungen des Abschnittes 4.2.2, 1. und 2. Spiegelstrich,
erfüllt sind. |
4.2.7 | Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind
die nach Abschnitt 4.2.2 verringerten Lager/Lager-Abstände
um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern,
wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht
mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht oder wenn das Dach als Entlastungsfläche dient. |
4.2.8 | Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände ganz entfallen, wenn
|
4.3 | Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände |
4.3.1 | Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen,
oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung
eines Lagers besonders schutzbedürftig, ist der Sicherheitsabstand
in dieser Richtung zu vergrößern. |
4.3.2 | Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten
Öffnungen und vor Druckentlastungsflächen sowie bei
Freilagern zu rechnen. Diese erhöhte Wirkung erfordert eine
Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände nach Abschnitt
4.1, wenn am Akzeptor keine schützenden baulichen Maßnahmen
getroffen sind. Die Vergrößerung ist im Einzelfall
in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten
Stoffe und von der Größe der Entlastungsfläche
festzulegen. Dabei sind die Abstände umso mehr zu vergrößern,
je höher die Belegungsdichte oder die Umsetzungsgeschwindigkeit
und je kleiner die Entlastungsfläche ist. |
4.3.3 | Sind am Akzeptorlager schützende bauliche Maßnahmen
entsprechend den Bauweisen A 1 bis A 3 von Bild 1 getroffen, gelten
für das Donatorlager die für die Bauweise D 4 in Bild
1 aufgeführten Abstandsverringerungen. |
4.3.4 | Die Lager/Lager-Abstände vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen dürfen in jedem Falle um 30 % verringert werden, wenn das Donatorlager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung gemäß Abschnitt 2.2.4 ausgerüstet ist. |