4 Gefahrgruppe OP I, Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden/Lagern mit organischen Peroxiden
  Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze, ist dieses Gebäude gegenüber anderen Lagern wie ein Betriebsgebäude zu behandeln.

4.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
4.1.1 Gefahrgruppe OP Ia
 

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 0,115 . A1/2K . M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.



4.1.2 Gefahrgruppe OP Ib
 

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 1,6 . M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.



4.2 Verringerung der Lager/Lager-Abstände
4.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

4.2.2 Die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände dürfen auf die sich aus Bild 1 ergebenden Werte verringert werden, wenn

  • die Lager etwa gleich hoch sind,
  • die Wände um mindestens 0,5 m vor- bzw. hochgezogen sind, wenn sie an Entlastungsflächen anschließen, oder die organischen Peroxide in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Entlastungsflächen zum Rauminnern gelagert werden,
  • die sich aus Bild 1 ergebenden baulichen Voraussetzungen an Donatoren und Akzeptoren erfüllt sind.

Bild 1:
Verringerung der Sicherheitsabstände von Lagern zu anderen Lagern in Abhängigkeit von der Bauweise



*) Die Lagerfläche des Donators ist so anzulegen, dass eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Akzeptorlagers vermieden wird (z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).

Erläuterung zur Abbildung:

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt 4.1.

Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donatorlager als auch am Akzeptorlager die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die in der Abbildung aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager zu bewerten.

D 1 bzw. A 1 :

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 auf.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 haben und das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid, z.B. Lagergut, und der Gebäudedecke, z.B. Lagerdecke, muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D 2a bzw. A 2a :

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand auf, die der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, verschlossen sein.
  2. Die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 haben und das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid, z.B. Lagergut, und der Gebäudedecke, z.B. Lagerdecke, muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D 2b bzw. A 2b:

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 auf.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen mindestens den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90 A nach DIN 4102-2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid, z.B. Lagergut, und der Gebäudedecke, z.B. Lagerdecke, muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D 3 :

Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand oder eine gleichwertige Maßnahme (Schutzwand, Wall) auf, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht und die das Lagergut um mindestens 1 m überragt. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

D 4 bzw. A 4 :

Das Lager weist in Wirkungsrichtung entweder keine Schutzeinrichtung, z.B. Freilager, oder nur eine Wand, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht, auf.

4.2.3 Abschnitt 2.2.3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 10 m muss jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.2 oder 4.2.4 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden.

4.2.4 Abschnitte 2.2.4 und 2.2.5 gelten entsprechend.

4.2.5 Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.4 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Lager/Lager-Abstände additiv wirksam. Abschnitt 2.2.6 gilt im Falle von Abschnitt 4.2.3 entsprechend.

4.2.6 Die nach Abschnitt 4.1 ermittelten Lager/Lager-Abstände dürfen ganz entfallen, wenn die Bedingungen der Abschnitte 2.2.4 oder 2.2.5 für beide Lagergebäude erfüllt sind, mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 aufweist und die Voraussetzungen des Abschnittes 4.2.2, 1. und 2. Spiegelstrich, erfüllt sind.

4.2.7 Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die nach Abschnitt 4.2.2 verringerten Lager/Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht oder wenn das Dach als Entlastungsfläche dient.

4.2.8

Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände ganz entfallen, wenn

  1. die höhere von den einander gegenüberliegenden Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 entspricht oder Wand und Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes öffnungslos sind und der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 entsprechen. Sind in den Wänden, dem Dach oder der Decke Öffnungen enthalten, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die bei Wänden auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein

    oder
  2. die Bedingungen der Abschnitte 2.2.4 oder 2.2.5 für beide Lagergebäude erfüllt sind und mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 aufweist und die Voraussetzung des Abschnittes 4.2.2, 2. Spiegelstrich, erfüllt ist.
4.3 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände
4.3.1 Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

4.3.2 Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Druckentlastungsflächen sowie bei Freilagern zu rechnen. Diese erhöhte Wirkung erfordert eine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände nach Abschnitt 4.1, wenn am Akzeptor keine schützenden baulichen Maßnahmen getroffen sind. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten Stoffe und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände umso mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte oder die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.

4.3.3 Sind am Akzeptorlager schützende bauliche Maßnahmen entsprechend den Bauweisen A 1 bis A 3 von Bild 1 getroffen, gelten für das Donatorlager die für die Bauweise D 4 in Bild 1 aufgeführten Abstandsverringerungen.

4.3.4 Die Lager/Lager-Abstände vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen dürfen in jedem Falle um 30 % verringert werden, wenn das Donatorlager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung gemäß Abschnitt 2.2.4 ausgerüstet ist.