5 | Gefahrgruppe OP II und OP III, Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden/Lagern mit organischen Peroxiden |
5.1 | Berechnung der Sicherheitsabstände |
5.1.1 | Gefahrgruppe OP II
Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,1 . M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist. |
5.1.2 | Gefahrgruppe OP III
Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. |
5.2 | Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände |
5.2.1 | Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand
in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen. |
5.2.2 | Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.6 gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II die
Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen
mindestens 10 l . min-1 . m-2 und bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP III mindestens 5 l . min-1 . m-2 betragen muss. |
5.2.3 | Abschnitte 4.2.7 und 4.2.8 gelten entsprechend. |
5.3 | Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände |
5.3.1 | Ist bei der Lagerung von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe
OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen
oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung
eines Lagers für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP
II besonders schutzbedürftig, sind die Sicherheitsabstände
in dieser Richtung zu vergrößern. |
5.3.2 | Ein vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand der gelagerten organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte erfordert keine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände. |