(1) Die die Einrichtungen betreffenden Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, die über die bisher gültigen hinausgehen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren oder mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift begonnen wurde.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn ohne die Änderung Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.