

§ 3
Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
- die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
oder
- die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
zu führen.