(1) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach einer vor dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung dieser Unfallverhütungsvorschrift ihre arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde erfolgreich erworben haben, kann der Unternehmer die in dieser Unfallverhütungsvorschrift insoweit geforderte Fachkunde als gegeben ansehen.
(2) entfällt
(3) Die Verpflichtung nach § 5 Satz 3 gilt ab 1. Januar 2029, wenn in Verträgen, die zwischen dem Unternehmer und
vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden, insoweit keine oder abweichende Regelungen enthalten sind.