Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die zu erbringende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und Aktualisierung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und die Durchführung anlassbezogener Betreuungen. Die Inhalte der Betreuung können kombiniert werden.
Bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung muss der Sachverstand von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass die oder der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens aber nach nach den in Tabelle 1 angegebenen Abständen zu wiederholen:
| Gruppe I | nach höchstens 1 Jahr |
| Gruppe II | nach höchstens 3 Jahren |
| Gruppe III | nach höchstens 5 Jahren |
Tabelle 1: Wiederholungsintervalle für die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch beide Professionen erforderlich ist:
Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.