Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2)

Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten

I. Allgemeines (Abschnitt I)

Bei der Anwendung der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Der Unternehmer hat nach Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die soweit erforderlich unter Einschaltung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird, Erfordernis und Ausmaß der anlassbezogenen Betreuung festzulegen.

II. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen (Abschnitt II)

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen die Teilnahme des Unternehmers an einem Motivationsseminar mit einer Dauer von 16 Lehreinheiten und an einer Informationsmaßnahme.

Die alternative Betreuung beginnt mit der erfolgreichen Teilnahme am Motivationsseminar.

Die sich anschließende Informationsmaßnahme läuft fortwährend.

Im weiteren Verlauf nimmt der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil.

Der Umfang entspricht mindestens 8 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 3 Jahren oder alternativ mindestens 16 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 5 Jahren.

Motivationsmaßnahme

Die Motivation der Unternehmer erfolgt durch persönliche Ansprache in Seminaren. Die Themen und Inhalte werden nach anerkannten Methoden der Erwachsenenbildung behandelt und vermittelt. Der Unternehmer ist dabei direkt an den Schritten zur Erreichung der gesteckten Lernziele beteiligt.

Für die gesamte Seminardauer (auch Webseminar möglich) ist die persönliche Anwesenheit des Unternehmers erforderlich.

Informationsmaßnahme

Die Information der Unternehmer erfolgt durch speziell dafür konzipierte Medien.

Dabei geht es um die Verdeutlichung der Zusammenhänge zwischen Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einerseits und Expositionsbedingungen und Belastungen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz andererseits.

Hinzu kommen weitere regelmäßige Informationen durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, wie z. B. auf

Die Informationsmaßnahme läuft fortwährend.

Die Medien werden von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in digitaler Form herausgegeben. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe stellt sicher, dass die Teilnehmer auf die Medien direkt nach dem Motivationsseminar Zugriff haben.

Fortbildungsmaßnahme

Der qualifizierte Unternehmer nimmt persönlich an Fortbildungsseminaren (auch Webseminar möglich) teil.

Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Motivationsmaßnahme ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Fortbildungsseminar.

III. Anlassbezogene Betreuung (Abschnitt III)

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch beide erforderlich ist:

Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.

IV. Schriftliche Nachweise (Abschnitt IV)

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten elektronischen oder schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach Absatz 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.