Bei der Anwendung der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb an Informations- und Motivationsmaßnahmen teilzunehmen.
Der Unternehmer hat nach Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die soweit erforderlich unter Einschaltung des Kompetenzzentrums durchgeführt wird, Erfordernis und Ausmaß der anlassbezogenen Betreuung festzulegen.
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen für einen Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppe I eingeordnet ist, die Teilnahme an einem Motivationsseminar mit einer Dauer von 16 Lehreinheiten und an einer Informationsmaßnahme.
Die alternative Betreuung beginnt mit der erfolgreichen Teilnahme am Motivationsseminar.
Die Informationsmaßnahme läuft fortwährend.
Im weiteren Verlauf nimmt der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe durchgeführten oder anerkannten konzentrierten Informationsmaßnahmen teil.
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen für einen Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppen II oder III eingeordnet ist, die Teilnahme an einer Motivationsmaßnahme und an einer Informationsmaßnahme.
Die alternative Betreuung beginnt mit der erfolgreichen Teilnahme an der Motivationsmaßnahme.
Die sich anschließende Informationsmaßnahme läuft fortwährend.
Im weiteren Verlauf sollte der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe durchgeführten oder anerkannten konzentrierten Informationsmaßnahmen teilnehmen.
Motivationsmaßnahme
Für einen Unternehmer, dessen Unternehmen in Gruppe I eingeordnet ist:
Die Motivation der Unternehmer erfolgt durch persönliche Ansprache in Seminaren. Die Themen und Inhalte werden nach anerkannten Methoden der Erwachsenenbildung behandelt und vermittelt. Der Unternehmer ist dabei direkt an den Schritten zur Erreichung der gesteckten Lernziele beteiligt.
Eine persönliche Anwesenheit des Unternehmers für die gesamte Seminardauer (auch Webseminar möglich) ist erforderlich.
Für einen Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppen II oder III eingeordnet ist:
Die Motivationsmaßnahme umfasst alternativ zwei Module:
| Modul 1: | Fernlehrgang der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe |
| Modul 2: | Seminar nach Vorgaben der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe |
Die zwei Module sind inhaltlich gleichwertig.
Die Module befassen sich mit arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachthemen. Die Auswahl der Themen erfolgt unter Berücksichtigung von anerkannten Grundsätzen der Prävention sowie nach fachdidaktischen Prinzipien.
Das Modul 1 (Fernlehrgang) besteht aus der Bearbeitung von Lehrmaterialien mit sich daran anschließenden Lernerfolgskontrollen. Lernerfolgskontrollen sind unmittelbar im Anschluss an die Bearbeitung der Lehrmaterialien bei den zuständigen Dienststellen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe einzureichen.
Das Modul 2 (Seminar) kann in Präsenz oder online absolviert werden und besteht aus verschiedenen Bausteinen zur Verminderung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken in den Betrieben. Die Bausteine werden durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe festgelegt.
Informationsmaßnahme
Die Information der Unternehmer erfolgt durch speziell dafür konzipierte Medien.
Dabei geht es um die Verdeutlichung der Zusammenhänge zwischen Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einerseits und Expositionsbedingungen und Belastungen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz andererseits.
Die Informationsmaßnahme läuft fortwährend.
Hinzu kommen weitere regelmäßige Informationen durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, wie z. B. auf
Die Medien werden von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in digitaler Form herausgegeben. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe stellt sicher, dass die Teilnehmer auf die Medien direkt nach dem Motivationsseminar Zugriff haben.
Konzentrierte Informationsmaßnahme
Zusätzlich muss ein Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppe I eingeordnet ist, an konzentrierten Informationsseminaren teilnehmen.
Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Motivationsmaßnahme ist Voraussetzung für die Teilnahme an der konzentrierten Informationsmaßnahme.
Die konzentrierte Informationsmaßnahme entspricht einem Umfang von mindestens 8 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 3 Jahren oder alternativ mindestens 16 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 5 Jahren.
Für die gesamte Seminardauer (auch Webseminar möglich) ist die persönliche Anwesenheit des Unternehmers erforderlich.
Zusätzlich sollte ein Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppen II oder III eingeordnet ist, persönlich an konzentrierten Informationsseminaren (auch Online-Formate möglich) teilnehmen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch das Kompetenzzentrum in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch das Kompetenzzentrum erforderlich ist:
Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten elektronischen oder schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.