Für die Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschrift 3 und 4) sowie die Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit TRBS 1201 und TRBS 1203.
Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung. Je nach Beanspruchung der Betriebsmittel sind variable Prüffristen notwendig. Bei hoher Beanspruchung sind die Fristen zu verkürzen. Bei niedriger Beanspruchung dürfen die Fristen verlängert werden.
In der Praxis haben sich für viele Fälle folgende Prüffristen als angemessen erwiesen:
Beispiele für Einsatzbereiche mit hoher Beanspruchung | Empfehlung für Prüffrist |
Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium, gefettete Bleche), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben | wöchentlich |
Nassschleifen von nichtleitenden Materialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau | 3 Monate |
Hochbau, allgemeiner Tiefbau, Elektroinstallation, Sanitär- und Heizungsinstallation, Holzbau, Innenausbau | 3–6 Monate |
Hinweise zur Organisation, Durchführung, Auswahl des Prüfpersonals und Dokumentation der Prüfungen sind in DGUV Information 203-070 und in DGUV Information 203-071 enthalten.