Übersichtstabelle
(Auszug aus Anhang 2, TRBS 1203 Ausgabe März 2019)
Befähigte Person | Berufsausbildung | Berufserfahrung | Zeitnahe berufliche Tätigkeit |
Zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten | Elektrotechnische Berufsausbildung (z. B. Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker – Schwerpunkt Bürosystemtechnik – oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen) oder abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation (Abschnitt 3.1) |
Mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen (Abschnitt 3.1) |
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z. B. sein:
(Abschnitt 3.1) |