2 Begriffe

2.1 Verriegelungseinrichtung (Verriegelung)

Eine mechanische, elektrische oder sonstige Einrichtung, die den Zweck hat, die Ausführung von gefährdenden Maschinenfunktionen unter festgelegten Bedingungen zu verhindern (im Allgemeinen so lange, wie die bewegliche trennende Schutzeinrichtung nicht geschlossen ist).

2.2 Betätiger

Separates Teil einer Verriegelungseinrichtung, das den Zustand der beweglichen trennenden Schutzeinrichtung (geschlossen oder nicht geschlossen) an das Betätigungssystem überträgt.

Anmerkung:

Eine an der trennenden Schutzeinrichtung befestigte Nocke, ein geformter Betätigungsbügel, ein Magnet, ein RFID-Transponder sind Beispiele von Betätigern.

2.3 Positionsschalter

Hilfsstromschalter, bei dem das Betätigungssystem durch ein sich bewegendes Maschinenteil betätigt wird, wenn dieses Teil eine vorbestimmte Stellung erreicht hat.

2.4 Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen

Positionsschalter, der auf Grund vorgegebener Eigenschaften für Sicherheitsanwendungen geeignet ist.

2.5 Zwangsöffnung (eines Schaltgliedes)

Sicherstellung einer Kontakttrennung als direktes Ergebnis einer festgelegten Bewegung des Betätigungsteils des Schalters über nicht federnde Teile.

2.6 Zwangsöffnungsweg

Mindestweg vom Beginn der Betätigung des Betätigungsteils oder -systems bis zur Stellung, in der die Zwangsöffnung beendet ist.

2.7 Zwangsöffnungskraft

Betätigungskraft, die am Betätigungsteil eines Schalters erforderlich ist, um die Zwangsöffnung zu erreichen.

2.8 Näherungsschalter für Sicherheitsfunktionen

Näherungsschalter für Sicherheitsfunktionen sind Positionsschalter mit definiertem Verhalten unter Fehlerbedingungen, bei denen durch Veränderung optischer, magnetischer, elektrostatischer, akustischer oder anderer Felder ein Schaltvorgang ausgelöst wird.

Anmerkung 1:

Die DIN EN 60947-5-3 [7] bezeichnet Näherungsschalter für Sicherheitsfunktionen als Näherungsschalter mit definiertem Verhalten unter Fehlerbedingungen.

Anmerkung 2:

Zum Näherungsschalter für Sicherheitsfunktionen gehören die Baugruppen Sensor (aktives Teil), Auswertegerät inklusive den Sicherheitsausgängen (OSSD‘s) und der Betätiger (festgelegtes Objekt).

2.9 Gesicherter Schaltabstand sao eines Näherungsschalters

Der Abstand von der aktiven Fläche des Sensors, innerhalb dessen das korrekte Erfassen der Anwesenheit des Betätigers unter allen festgelegten Umgebungsbedingungen und Herstellungstoleranzen erreicht wird.

2.10 Gesicherter Ausschaltabstand sar eines Näherungsschalters

Der Abstand von der aktiven Fläche des Sensors, innerhalb dessen das korrekte Erfassen der Abwesenheit des Betätigers unter allen festgelegten Umgebungsbedingungen und Herstellungstoleranzen erreicht wird.

2.11 Definiertes Verhalten eines Näherungsschalters

Die Zustandsänderung der Sicherheitsausgänge in den Aus-Zustand beim Nichtvorhandensein des Betätigers.

2.12. Risikozeit eines Näherungsschalters

Zeitliche Höchstdauer, während der die Sicherheitsausgänge des Näherungsschalters nicht dem definierten Verhalten entsprechen.

2.13 Zuhaltung

Teil einer Verriegelungseinrichtung, deren Zweck es ist, eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung in der geschlossenen Position zu halten und die mit der Steuerung so verbunden ist, dass:

2.14 Hilfsentriegelung einer Zuhaltung

Möglichkeit einer manuellen Entsperrung der Zuhaltung mit Hilfe eines Werkzeuges oder eines Schlüssels von außerhalb des Gefahrenbereichs im Falle einer Fehlfunktion.

2.15 Fluchtentriegelung

Möglichkeit des manuellen Entsperrens einer Zuhaltung zum Verlassen des Gefahrenbereichs ohne Hilfsmittel von der Fluchtseite (Gefahrenbereich).

2.16 Notentsperrung

Möglichkeit des manuellen Entsperrens einer Zuhaltung im Gefahrfall ohne Hilfsmittel von der Zugangsseite (außerhalb des Gefahrenbereichs). Das Aufheben der Blockierung und das Wiederherstellen des betriebsbereiten Zustandes muss einen einer Reparatur vergleichbaren Aufwand erfordern.

2.17 Fehlschließsicherung

Konstruktive Eigenschaft einer Zuhaltung, die verhindert, dass das Sperrmittel (z. B. ein Sperrbolzen) bei nicht geschlossener Schutzeinrichtung die Sperrstellung (Zuhaltestellung) einnehmen kann.

2.18 Umgehen auf eine vernünftigerweise vorhersehbare Art

Handlung, durch die die Verriegelungseinrichtung von Hand oder durch Benutzung eines leicht verfügbaren Gegenstandes derart außer Betrieb gesetzt oder umgangen wird, dass die Maschine nicht mehr bestimmungsgemäß oder nur ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen verwendet werden kann.

Anmerkung 1:

Die Definition schließt das Entfernen von Schaltern oder Betätigungselementen mit Hilfe von Werkzeugen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Maschine erforderlich oder leicht verfügbar sind (Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Sechskantschlüssel, Zangen) ein.

Anmerkung 2:

Leicht verfügbare Gegenstände für ersatzweise Betätigung können sein: