Laut § 4 Arbeitsschutzgesetz ist ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Anhand der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dann zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind (§ 3 ArbSchG). Die Arbeitsstättenverordnung sieht für Arbeitsplätze im Freien einen Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die Bereitstellung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen vor (ArbStättV Anhang 5.1).