6 Betriebliche Prävention
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung muss berücksichtigt werden, dass eine Person nach einem Auffangvorgang hilflos im Auffanggurt hängen kann und aus dieser Position gerettet werden muss. Die hierzu notwendigen Maßnahmen und Vorgehensweisen sind im Vorfeld festzulegen und in regelmäßigen Zeitabständen zu üben.
Wenn die nachfolgenden betrieblichen Maßnahmen eingehalten werden, kann das Risiko eines Hängetraumas minimiert werden:
- Auswahl fachlich und körperlich geeigneter Personen,
- Auswahl geeigneter Auffanggurte (Anpassung/Hängeversuche),
- Aufstellen eines geeigneten Rettungsplanes,
- Unterweisung einschließlich Übungen für persönliche Schutzausrüstungen nach DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen",
- Mindestens eine zweite Person zur unverzüglichen Einleitung der Sofort- und Rettungsmaßnahmen vor Ort,
- Vorhalten der Rettungsausrüstung vor Ort.
Weiterführende Literatur:
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
- DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
- DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"
- DGUV Grundsatz 312-001 „Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen"