4 Allgemeine Unternehmerpflichten aus dem Recht der Unfallversicherungsträger

4.1 Ärztliche Versorgung

Es muss sichergestellt sein, dass alle Versicherten die Heilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln erfahren, die der Art und dem Umfang ihrer Verletzung entspricht.

Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

4.1.1 Erstversorgung/ärztliche Behandlung

Eine wirksame Erste Hilfe ist die Grundlage für eine erfolgreiche Heilbehandlung.

Es ist jedoch allgemein weder notwendig noch üblich, in jedem Fall einer Verletzung ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach § 24 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind Verletzte dann dem Arzt vorzustellen, wenn Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen, d. h., wenn verantwortungsbewusste Laien sich sagen müssen, dass die Verletzung besser ärztlich überprüft werden sollte. Eine solche Entscheidung ist dem Ersthelfer oder der Ersthelferin und dem Betriebssanitäter oder der -sanitäterin zuzumuten. Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen genügt oftmals die Vorstellung z. B. beim Hausarzt bzw. bei der Hausärztin oder beim Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin, sofern sich dieser bzw. diese im Betrieb aufhält.

4.1.2 Durchgangsarztverfahren

Verletzte Versicherte sind nach Arbeitsunfällen/Wegeunfällen einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin vorzustellen, wenn

Der Durchgangsarzt bzw. die Durchgangsärztin entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt bzw. bei der Hausärztin durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die er bzw. sie dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er bzw. sie den Heilverlauf.

Die Unfallversicherungsträger beteiligen ausschließlich fachlich befähigte Ärzte und Ärztinnen mit entsprechender Ausstattung der Praxis/Klinik am Durchgangsarztverfahren. Neben der fachlichen Befähigung (i. d. R. Facharztbezeichnung Unfallchirurgie oder Orthopädie) sind spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen zu erfüllen.

Die Anschriften der Durchgangsärzte und -ärztinnen teilen die Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand z. B. unter der Internetadresse: https://diva-online.dguv.de/diva-online/ (Datenbank Durchgangsärzte) mit.

4.1.3 Stationäre Heilverfahren

Die stationären Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung sind dreistufig gegliedert:

Unfallverletzte, die einer stationären Behandlung bedürfen, müssen einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin in einem an diesem Verfahren beteiligten Krankenhaus vorgestellt werden. Unfallverletzte mit bestimmten schweren Verletzungen benötigen eine sofortige besondere unfallmedizinische Behandlung und müssen in speziellen Krankenhäusern der Akutversorgung vorgestellt werden. Die Zuweisung richtet sich dabei nach dem Verletzungsartenverzeichnis:

  1. Ausgedehnte oder tiefgehende Verletzungen der Haut und des Weichteilmantels, Amputationsverletzungen, Muskelkompressionssyndrome, thermische und chemische Schädigungen
  2. Verletzungen der großen Gefäße
  3. Verletzungen der großen Nervenbahnen einschl. Wirbelsäulenverletzungen mit neurologischer Symptomatik
  4. Offene oder gedeckte mittelschwere und schwere Schädel-Hirnverletzungen (ab SHT Grad II)
  5. Brustkorb- und Bauch-Verletzungen mit operationsbedürftiger Organbeteiligung einschl. Nieren und Harnwege
  6. Komplexe Brüche der großen Röhrenknochen, insbesondere mehrfache, offene und verschobene Frakturen
  7. Schwere Verletzungen großer Gelenke, insbesondere bei Rekonstruktionsbedürftigkeit; im Kindesalter zusätzlich operationsbedürftige Frakturen mit Beteiligung der Wachstumsfuge und operationsbedürftige gelenknahe Frakturen
  8. Schwere Verletzungen der Hand
  9. Brüche des Gesichtsschädels und des Rumpfskeletts mit Operationsbedürftigkeit bei Verschiebung und Instabilität
  10. Alle Verletzungen und Verletzungsfolgen mit Komplikationen, fehlendem Heilungsfortschritt oder Korrekturbedürftigkeit

Die zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Krankenhäuser sind im Internet unter www.dguv.de Webcode: d25693 (Datenbank Durchgangsärzte) auf der Liste der Durchgangsärzte bzw. -ärztinnen zu finden und sind dort durch das Kriterium "D-Arzt an VAV Klinik" auszuwählen.

Auch dem öffentlichen Rettungsdienst, insbesondere den Leitstellen, werden diese Verzeichnisse zur Verfügung gestellt. Soweit Verletzte vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden, ist es gewährleistet, dass sie dem von den Unfallversicherungsträgern zugelassenen Arzt bzw. der Ärztin bzw. dem Krankenhaus zugeleitet werden.

Darüber hinaus unterhalten die Unfallversicherungsträger für eine hoch spezialisierte, umfassende medizinische Rehabilitation eigene Berufsgenossenschaftliche Unfallkliniken und Sonderstationen. In diesen Einrichtungen können Schwerst-Unfallverletzte, insbesondere mit Querschnittlähmung, Schwer-Schädel-Hirnverletzung und Brandverletzungen sämtlicher Schweregrade behandelt werden.

Die Standorte der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken in Deutschland

Die Standorte der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken in Deutschland

4.1.4 Berufsgenossenschaftliche Unfallkliniken und Sonderstationen

Für besonders schwere Verletzungen haben die Berufsgenossenschaften Spezialkliniken und Sonderstationen geschaffen. Sie sind für die ambulante und stationäre Behandlung frischer Verletzungen, insbesondere für Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der großen Körperhöhlen, des Schädels und für Mehrfachverletzungen eingerichtet. Spezialabteilungen bestehen insbesondere für Handverletzungen, plastische Chirurgie, Querschnittlähmungen und schwere Brandverletzungen.

4.1.5 Fachärzte bzw. -ärztinnen für Augen- und HNO-Heilkunde

Liegen ausschließlich Verletzungen der Augen, der Ohren, der Nase oder des Halses vor, so findet das Durchgangsarztverfahren keine Anwendung. Die Verletzten sind nach § 24 Abs. 4 dritter Spiegelstrich der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" unverzüglich möglichst dem bzw. der nächstansässigen oder am leichtesten erreichbaren Facharzt bzw. Fachärztin zur Untersuchung vorzustellen, es sei denn, dass sich eine weitere fachärztliche Behandlung nach einer ersten ärztlichen Behandlung, z. B. durch den Betriebsarzt oder die -ärztin, erübrigt hat.

4.2 Sachkundiger Transport

Verletzte sollen möglichst schonend und betreut befördert werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

4.2.1 Begriff

Der sachkundige Transport von Verletzten zu den nach § 24 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Betracht kommenden Stellen der weiteren medizinischen Versorgung ist das notwendige Bindeglied zwischen der Ersten Hilfe am Ort des Geschehens und der Heilbehandlung. Es ist in der Regel nicht entscheidend, dass Verletzte so schnell wie möglich ins Krankenhaus kommen, sondern dass sie nach fachgerechter Versorgung am Ort des Geschehens auf dem Transport nicht erneut oder zusätzlich gefährdet werden. Sie müssen auf schonende Weise unter Überwachung der lebenswichtigen Funktionen befördert werden. Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der dem bzw. der Verletzten möglichen Gehfähigkeit sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt bzw. eine Ärztin herbeizuführen.

4.2.2. Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst

4.2.2.1 Durchführung der Transporte
Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Verletzte, die eines Transportes zur ärztlichen Behandlung oder ins Krankenhaus bedürfen, gleichgültig ob es sich um einen Einzelfall oder um eine Vielzahl Verletzter handelt, fachgerecht befördert werden. Dafür zu sorgen heißt, dass vom Unternehmen die Transportmöglichkeit für den Verletzten zu beschaffen ist. Dazu stehen zwei Wege offen – öffentlicher oder betrieblicher Rettungsdienst –, wobei der zweite in der Regel nur in Großunternehmen oder bei Vorliegen besonderer Verhältnisse beschritten wird.

Grundsätzlich genügt der Unternehmer oder die Unternehmerin der Verpflichtung, wenn die Verletzten dem öffentlichen Rettungsdienst zum Transport übergeben werden. Dieser trifft alle notwendigen Entscheidungen. Seine Rettungsleitstelle steuert über Funk die Einsätze und den Transport zur geeigneten ärztlichen Behandlung und ins geeignete Krankenhaus (siehe Abschnitt 4.1). Ihr sind die von den Unfallversicherungsträgern bestimmten Ärzte sowie Ärztinnen und Krankenhäuser bekannt. Sie kennt die Zahl der freien Betten in den einzelnen Kliniken oder kann diese umgehend feststellen. Bei besonderen Verletzungen, wie schweren Verbrennungen, Querschnittlähmungen, schweren Schädel-Hirn-Verletzungen oder traumatischen Amputationen, ermittelt die Leitstelle die Aufnahmebereitschaft der Spezialabteilungen für die Behandlung derartiger Patienten und Patientinnen. Die Entscheidung darüber, welche und wie viele Rettungseinheiten – Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungstransporthubschrauber – zum Einsatz kommen, trifft die verantwortliche Leitstelle. Über Art und Ziel des Transportes entscheidet bei Notfällen in der Regel der Notarzt oder die -ärztin unter Mitwirkung der Leitstelle.

4.2.2.2 Ausstattung der Transporteinheiten im öffentlichen Rettungsdienst
In der Bundesrepublik Deutschland sind Notfallrettung und Krankentransport von den einzelnen Bundesländern durch Rettungsdienstgesetze geregelt und als funktional zusammengehörige Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes organisiert. Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten sowie -patientinnen Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfsbedürftigen Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung kranker Personen, die – in der Regel nach ärztlicher Beurteilung – während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen. Derartige Transporte werden als Krankenfahrten bezeichnet.

Der sachkundige Transport wird durch den Einsatz eigens für die Notfallrettung und den Krankentransport vorgesehener geeigneter Transportmittel sichergestellt. Die einzelnen mobilen Einheiten, die über eine Leitstelle eingesetzt und gesteuert werden, bestehen aus Krankenkraftwagen, d. h. bodengebundenen Fahrzeugen, die für die Notfallrettung (Rettungswagen, Notarzt-Einsatzfahrzeug) oder den Krankentransport (Krankentransportwagen) und Luftfahrzeugen (Rettungstransporthubschrauber) besonders eingerichtet sind und in Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen sowie mit geeignetem Personal besetzt sind. Beim sogenannten Rendezvous-System gelangt der Notarzt bzw. die Notärztin mit dem Notarzteinsatzfahrzeug zum Notfallort und trifft erst dort mit dem Rettungswagen zusammen. Das Notarzt-Einsatzfahrzeug ist ein Personenkraftwagen mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes bzw. der -ärztin und der medizinisch-technischen Ausstattung.

4.2.2.3 Qualifikation des Transportpersonals
Die Anforderungen an das Personal für Rettungswagen und Krankentransportwagen sind in den Grundsätzen bundeseinheitlich von den Ländern geregelt. Es gibt jedoch gewisse Abweichungen, wie den einzelnen Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer zu entnehmen ist. Bei den Anforderungen an die Besatzungsmitglieder der Fahrzeuge ist zwischen der persönlichen und der fachlichen Eignung zu unterscheiden. Die persönliche Eignung ist in den Rettungsdienstgesetzen nicht generell konkretisiert. Ziel ist es, durch ein organisiertes System zu Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr eine bedarfsgerechte der medizinischen Rehabilitation vorgelagerte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Folglich sind Personen ungeeignet, deren gesundheitliche Verfassung, körperliche Konstitution, Alter, psychische Eigenheiten oder fehlende Zuverlässigkeit darauf schließen lassen, dass sie den Anforderungen im Rettungsdienst nicht gewachsen sind.

Bei der erforderlichen fachlichen Qualifikation gehen alle Rettungsdienstgesetze davon aus, dass sowohl der Rettungswagen als auch der Krankentransportwagen mit mindestens zwei Personen zu besetzen sind, wobei die eine das Fahrzeug führt und die andere den Patienten oder die Patientin betreut. Für das Begleitpersonal gelten überwiegend folgende Regelungen:

Die Begleitperson des Rettungswagens muss mindestens die Qualifikation eines Rettungsassistenten bzw. einer -assistentin und die des Krankentransportwagens mindestens die eines Rettungssanitäters bzw. einer -sanitäterin aufweisen. Ausnahmen lassen die Gesetze von Hessen, Schleswig-Holstein und Thüringen zu; der Krankentransportwagen muss hier mit einem Rettungsassistenten bzw. einer -assistentin als Begleitperson besetzt sein. Bei den Anforderungen an den Fahrzeugführer oder die -führerin von Rettungswagen und Krankentransportwagen ist keine bundeseinheitliche Linie in den Rettungsdienstgesetzen erkennbar. Hier reicht in der Regel die geforderte Qualifikation bis zum Rettungssanitäter.

4.2.3 Transport durch den betrieblichen Rettungsdienst

4.2.3.1 Erfordernis
Es kann davon ausgegangen werden, dass der öffentliche Rettungsdienst grundsätzlich alle Transportprobleme löst. Dennoch kann ein betriebseigenes Notfallrettungs- und Krankentransportsystem zweckmäßig sein; auch kann sich die Pflicht des Unternehmers oder der Unternehmerin aus § 24 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zu der entsprechenden Forderung verdichten. Unter welchen Voraussetzungen dieser Fall eintritt, hängt vom Einzelfall ab. Es gilt allgemein: Kann der öffentliche Rettungsdienst aller Erfahrung nach die Notfallrettung oder den Transport nicht so rechtzeitig wie angezeigt bewerkstelligen, hat das Unternehmen eigene Vorsorge zu treffen. Die durchschnittliche Anfahrtszeit des öffentlichen Rettungsdienstes, d. h. die Zeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen an der "Haustür", liegt zwischen 10 und 15 Minuten.

4.2.3.2 Anforderungen an betriebliche Transporteinheiten
An die betrieblichen Transporteinheiten, mit denen Notfallpatienten und -patientinnen, Verletzte und Kranke unter medizinisch-fachlicher Betreuung im Betrieb oder auch vom Betrieb zur ärztlichen Behandlung oder ins Krankenhaus befördert werden, sind dieselben Anforderungen in sächlicher und personeller Hinsicht zu stellen wie an die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes. Dabei ist es gleichgültig, ob der Unternehmer bzw. die Unternehmerin der Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" nachkommt oder ob der Betrieb im Rahmen freiwilliger Fürsorge einen betriebseigenen Transportdienst vorhält. Entweder unterliegt er den Regelungen des für ihn einschlägigen Landesrettungsdienstgesetzes unmittelbar – so in den meisten Bundesländern – oder er hat die in diesen Gesetzen enthaltenen Grundsätze im Sinne von Mindestanforderungen gemäß § 24 Abs. 1 und 3 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu beachten. Dieses ist der Fall, wenn das Rettungsdienstgesetz das betriebliche Rettungswesen von seinem Geltungsbereich generell oder teilweise für den innerbetrieblichen Bereich ausnimmt. Im Übrigen, d. h. soweit das betreffende Rettungsdienstgesetz seine Anwendung auf den betriebseigenen Notfall- und Krankentransport vorsieht, bedarf das Unternehmen für den Betrieb desselben in der Regel der vorherigen Genehmigung des Landes.

4.2.3.3 Qualifikation des Personals für den betrieblichen Rettungsdienst
Auch wenn betriebliche Selbstversorgungssysteme der Notfallrettung und des Krankentransportes von den Rettungsdienstgesetzen einzelner Bundesländer nicht berührt werden, können an die betrieblichen Rettungs- und Transporteinheiten grundsätzlich keine minderen Anforderungen als die gesetzlichen gestellt werden. Die Rettungsdienstgesetze sind als Regeln der Technik anzusehen. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen der einschlägigen Norm für Krankenkraftwagen entsprechen (siehe Abschnitt 5.5). Ein "sachkundiger Transport" im Sinne von § 24 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" findet nur statt, wenn die betriebseigenen Systeme die gleichen Besatzungen auf dem Krankentransportwagen für den Krankentransport und dem Rettungswagen für die Notfallrettung aufweisen, wie sie für den öffentlichen Rettungsdienst gesetzlich vorgesehen sind. Will ein Unternehmen Notfallrettung und Krankentransport rund um die Uhr im Unternehmen durchführen, so hat es unter Berücksichtigung von Abwesenheitszeiten (z. B. Urlaub oder Krankheit) die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl an Notfallsanitätern oder -sanitäterinnen/Rettungsassistenten oder -assistentinnen zu gewährleisten.

Sofern nur Krankentransporte durchgeführt werden, weil zum Beispiel Notfälle im Betrieb äußerst selten eintreten und deshalb dem öffentlichen Rettungsdienst überlassen bleiben, müssen in der Regel Rettungssanitäter bzw. -sanitäterinnen in entsprechender Zahl zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt für die notwendigen Fahrzeugführer bzw. Fahrzeugführerinnen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung und eine notwendige Weiterbildung zu sorgen. Soweit Unfälle durch Einwirkung von Gefahrstoffen eintreten können, muss das Personal ohnehin einschlägig zusätzlich geschult werden, denn spezielle Kenntnisse auf diesem Gebiet werden dem Personal bei der allgemeinen Ausbildung zum Notfallsanitäter bzw. zur Notfallsanitäterin/zum Rettungsassistenten bzw. zur Rettungsassistentin nicht vermittelt.

4.2.3.4 Absprache
Für die Durchführung des Rettungstransportes in eigener Regie ist es unerlässliche Voraussetzung, dass das Unternehmen Absprachen mit geeigneten Krankenhäusern trifft und, sofern das nicht möglich ist, Verbindungen mit der Rettungsleitstelle des öffentlichen Rettungsdienstes unterhält. Diese kann bei Brandverletzungen z. B. durch Rücksprache mit der Zentralen Anlaufstelle für die Vermittlung von Betten für Schwerbrandverletzte erfolgen, die auch angeben kann, wo Betten für Schwerverbrannte frei sind.

4.2.4 Transport im Taxi/Pkw

Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen kann es ausreichen, den Transport im Pkw oder Taxi durchzuführen. Ob Verletzte neben dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugführerin durch eine weitere Person begleitet werden müssen, ist von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig.

4.2.5 Transportkosten

Gemäß § 43 Sozialgesetzbuch VII übernehmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten für den Transport zur ärztlichen Praxis und ins Krankenhaus in Höhe der nach Landesrecht festgesetzten oder vereinbarten Gebührensätze. Soweit es sich um einen betriebseigenen Transport handelt, sind die Erstattungssätze mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu vereinbaren.

4.2.6 Transport unter besonderen Bedingungen

Besondere Maßnahmen erfordert der sachkundige Transport unter schwierigen Randbedingungen, z. B. im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung. Soweit Verletzte z. B. mit Krankentragen oder Schleifkörben zu befördern sind, muss Personal in der Handhabung entsprechend unterwiesen und geübt sein.

4.3 Information der Versicherten

Die Versicherten müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Personen und Einrichtungen für die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen zur Verfügung stehen und was sie zu tun haben, damit den Verletzten optimal geholfen wird.

Rechtsgrundlagen:
§ 12 Arbeitsschutzgesetz
§§ 4 und 24 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 6 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung

4.3.1 Unterweisung

Die Unterweisung nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bezieht sich auch auf das Verhalten der Versicherten hinsichtlich der Durchführung der Ersten Hilfe bei Unfällen im Betrieb.

Durch die Unterweisung müssen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

Die Unterweisung ist bei Bedarf durchzuführen und in angemessenen Zeiträumen, mindestens einmal im Jahr, zu wiederholen.

4.3.2. Aushänge über Erste Hilfe

Nach § 24 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" besteht die Verpflichtung, durch Aushänge, z. B. die von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene DGUV Information 204-001 Plakat "Erste Hilfe", oder in anderer geeigneter Form Hinweise über die Erste Hilfe an geeigneten Stellen im Betrieb anzubringen. Die DGUV Information 204-001 Plakat "Erste Hilfe" enthält Hinweise zur Ersten Hilfe beim Auffinden einer Person. Das Plakat soll die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Erster Hilfe keinesfalls ersetzen. Vielmehr kann es für die Ersthelfer und Ersthelferinnen einen "Knoten im Taschentuch" darstellen und an Gelerntes erinnern. Darüber hinaus soll es die Versicherten anregen, sich für die betriebliche Erste Hilfe ausbilden zu lassen.

Auf den Aushängen sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

Diese notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z. B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers oder einer Ersthelferin.

Jedem Verbandkasten oder Verbandschrank sollte eine von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene DGUV Information 204-006 "Anleitung zur Ersten Hilfe" beiliegen.

Die DGUV Information 204-001 Plakat "Erste Hilfe" der Unfallversicherungsträger stellt gleichsam die textlich minimierte Spitze einer Pyramide dar. Die weiterführende DGUV Information 204-006 "Anleitung zur Ersten Hilfe" in Heftform greift die Inhalte des Plakates auf und führt sie textlich in Heftform ausführlicher aus. Die Basis der Pyramide bilden die Handbücher zur Ersten Hilfe (DGUV Information 204-007 und 204-008). In diesen Handbüchern sind alle relevanten Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung zusammengefasst, sodass den ausgebildeten Ersthelfern und Ersthelferinnen ein handliches Nachschlagewerk für den täglichen Gebrauch zur Verfügung steht.

Pyramide Erste Hilfe

4.4 Dokumentation

Die lückenlose Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistungen liefert eine wichtige Grundlage für die Erste Hilfe und die Planung und Organisation des betrieblichen Rettungswesens.

Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Grundlage für die Planung der betrieblichen Ersten Hilfe sind die Gefährdungsbeurteilung und Kenntnisse des betrieblichen Unfallgeschehens. Zu diesem Zweck müssen das Unfall-/Erkrankungsgeschehen nach Zeit, Ort und Hergang, Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung sowie die Maßnahmen der Helfer und Helferinnen im Rahmen der Ersten Hilfe und der ärztlichen Erstversorgung und schließlich die Namen der Verletzten/Erkrankten sowie der Zeugen und Zeuginnen sowie Helfer und Helferinnen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen dienen der Dokumentation des Unfall- und Erkrankungsgeschehens und als Grundlage für die Verbesserungen des innerbetrieblichen Notfallmanagements. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren. Eine lückenlose Dokumentation dient auch als Nachweis für einen Unfall im Betrieb von Versicherten bei der Durchsetzung ihrer Leistungsansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" lässt offen, in welcher Form die Erfassung der zu dokumentierenden Daten zu erfolgen hat. Es steht den Unternehmen frei, ob die Dokumentation in einem Verbandbuch (z. B. DGUV Information 204-020), einem Meldeblock (z. B. DGUV Information 204-021) vornimmt oder sie im Zuge der elektronischen Datenverarbeitung vorgenommen wird.

Es ist auch nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle im Betrieb mit der Dokumentation zu betrauen ist. Sinnvoll erscheint es, diejenigen damit zu betrauen, denen es obliegt, im Einzelfall die Erste Hilfe zu leisten, also Ersthelfer oder Ersthelferin, Betriebssanitäter oder -sanitäterin oder Betriebsarzt oder -ärztin.

Gleichgültig, wer die Aufzeichnungen vornimmt, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Werden die Aufzeichnungen z. B. vom Betriebsarzt vorgenommen oder hat dieser den Verletzten erstversorgt, so können die in der Dokumentation aufgezeichneten Verletzungen dem Unternehmer oder der Unternehmerin nicht unter Berufung auf § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch vorenthalten werden.

Die Tatsache, dass ein bestimmter Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Betrieb einen Unfall und dadurch eine bestimmte Verletzung erlitten hat, stellt kein Geheimnis im Sinne dieser Strafbestimmung dar. Ein solcher Unfall ist ein betriebliches Ereignis, das nicht nur einem beschränkten Personenkreis zur Kenntnis gelangt, an dessen Weitergabe allein der oder die Verletzte ein Interesse hat und das objektiv nicht geheimhaltungswürdig ist, weil der Betrieb und die Versicherten im Hinblick auf die Arbeitssicherheit ein schutzwürdiges Interesse am Bekanntwerden haben. Soweit der Arzt oder die Ärztin die Eintragungen im Verbandbuch, dem Meldeblock oder die Eingabe in die elektronische Datenverarbeitung selbst vornimmt, handelt er bzw. sie nicht als Arzt oder Ärztin, sondern als Beauftragter bzw. Beauftragte des Unternehmens. Die Angaben über "Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung" bei einem Unfall im Betrieb stellen keine Erkenntnisse dar, die Arzt oder Ärztin aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient oder Patientin und Arzt oder Ärztin gewinnt. Sie sind wesentliche Merkmale, die dem Unfallversicherungsträger mit der Unfallanzeige zu melden sind, damit dieser die notwendigen Feststellungen für das Entschädigungsverfahren treffen kann. Etwas anderes gilt für Tatsachen, die der Arzt bzw. die Ärztin anlässlich der Untersuchung des oder der Verletzten feststellt und die nicht zu dokumentieren sind.

Bei der Dokumentation handelt es sich um personenbezogene Daten. Das Bundesdatenschutzgesetz ist zu beachten. Es gilt für nichtöffentliche Stellen, soweit sie Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder in oder aus nicht automatisierten Dateien erheben, verarbeiten oder nutzen. Beispiele für nicht automatisierte Dateien sind Verbandbuch oder Meldeblock; die elektronische Datei benötigt eine Datenverarbeitungsanlage. Jede Datenverarbeitung, unabhängig vom Zweck, fällt unter das Bundesdatenschutzgesetz; ausgenommen sind lediglich persönliche und familiäre Tätigkeiten.

Die Erhebung der Daten der in § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" genannten Angaben ist auch nach § 28 Abs. 1 i. V. m. Absatz 6 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz zulässig.

Wird die Dokumentation innerhalb des Betriebes an beauftragte Stellen weitergegeben, liegt eine Nutzung der Daten vor. Übermittelt werden die Daten, wenn sie an einen Dritten, also an eine Person oder Stelle, weitergegeben werden. Beispiele sind die Weitergabe an die Betriebskrankenkasse oder an eine rechtlich selbstständige Tochter des Mutterunternehmens.

Selbstverständlich ist die Weitergabe der Dokumentation an den Unfallversicherungsträger nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs.6 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Die Unfallversicherungsträger prüfen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen auch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und nehmen nach § 199 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII damit zulässig Kenntnis von den personenbezogenen dokumentierten Daten.

Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln, d. h. Verbandbuch oder Meldeblock sind vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Dazu sind nach § 9 Bundesdatenschutzgesetz geeignete Maßnahmen zu treffen, z. B. Aufbewahrung unter Verschluss beim Ersthelfer bzw. bei der Ersthelferin, beim Betriebssanitäter bzw. bei der Betriebssanitäterin oder beim Betriebsarzt bzw. bei der Betriebsärztin. Wird die Dokumentation in elektronischer Form, z. B. durch den Ersthelfer oder die Ersthelferin geführt, ist durch technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nach Anlage Nr. 3 zu § 9 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz nur Berechtigte darauf Zugriff haben.

Die Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach fünf Jahren müssen die Dokumente datenschutzgerecht entsorgt werden (z. B. durch professionelle Datenträgervernichtung oder Schredder). Das Verbandbuch wird fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung, die Einzeldokumente des Meldeblockes jeweils nach fünf Jahren vernichtet; die Einzelfälle in der automatisierten Datei werden jeweils nach fünf Jahren nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz gelöscht.

4.5 Arbeitsunterbrechung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Verletzten Gelegenheit zu geben, nach einem Unfall Erste Hilfe in Anspruch nehmen zu können.

Rechtsgrundlagen:
§ 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Im Rahmen seiner oder ihrer Fürsorgepflicht hat der Unternehmer oder die Unternehmerin auch in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass die Versicherten die Arbeit mindestens so lange unterbrechen können bis Erste Hilfe geleistet ist – auch wenn die Betroffenen es nicht für notwendig halten. Sie sollen die Verletzung durch die mit den Aufgaben der Ersten Hilfe betrauten Personen beurteilen lassen, damit die erforderlichen Maßnahmen und Anweisungen getroffen werden können und somit einer etwaigen Verschlechterung vorgebeugt werden kann. Die eingeleiteten Erste-Hilfe-Maßnahmen werden dokumentiert. Dadurch können unter anderem die Ansprüche der Verletzten gesichert werden (siehe Abschnitt 4.4).