Anhang 3
Gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen Qualifikation/Fachkunde der ausbildenden Personen
Gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen (nach Kapitel 5.1)
- besitzen methodische und didaktische Erfahrungen in der Erwachsenenbildung
- haben den Teilnehmerzahlen angepasste Räumlichkeiten für Ausbildung, Prüfungsvorbereitung und Prüfung
- sind so gestaltet und ausgerüstet, dass die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann
- führen die praktischen Übungen sicher durch
- führen die Ausbildung mit qualifizierten Ausbildern oder Ausbilderinnen (siehe unten) durch
- koordinieren die Ausbildungsinhalte mehrerer Ausbilder oder Ausbilderinnen (z. B. durch einen Ausbildungskoordinator)
- bilden nach dem Stand der Technik unter Beachtung des aktuellen Vorschriften- und Regelwerkes aus. Hierzu ist zum Beispiel ein Rechtsverzeichnis, Aktualisierungsdienst oder Dokumentenmanagement erforderlich
- wenden geeignete Verfahren zur Sicherstellung der kompetenzorientierten Ausbildung an
- besitzen eine Prüfungsordnung.
Qualifikation/Fachkunde der ausbildenden Personen
Als Ausbilder oder Ausbilderin in der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten
kann tätig werden, wer
- das Tätigkeitsgebiet und die erforderlichen Kompetenzen von Brandschutzbeauftragten kennt
- über die für sein Lehrgebiet erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt und sich angemessen fortbildet
- über die didaktischen Fähigkeiten verfügt, die Ausbildungsinhalte erfolgreich zu vermitteln.