5 Folgerungen für die Treppenbenutzung und -unterhaltung

5.1 Unabhängig von ihrer Bauart müssen Treppen und Handläufe in einem einwandfreien Zustand gehalten werden. Auf Treppen dürfen keine Gegenstände abgestellt und gelagert werden. Regelmäßige Kontrollen des Treppenzustandes sind erforderlich.

 

Treppen sind weder Abstellflächen noch Lagerbereiche. Auch kurzfristiges Abstellen von Gegenständen ist zu vermeiden.

Durch Kontrollen können Mängel rechtzeitig erkannt und die Maßnahmen zu deren Behebung veranlasst werden.


5.2 Bei ausgetretenen oder beschädigten Stufenkanten sowie bei unebenen Auftritten sind Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung eines sicherheitstechnisch unbedenklichen Zustandes erforderlich. Beschädigte Kantenprofile müssen unverzüglich gegen neue ausgewechselt werden. Kantenprofile sind grundsätzlich bündig mit der Stufenoberfläche zu verlegen. Werden an bestehenden Treppen unterschiedliche Steigungen oder unterschiedliche Auftritte festgestellt, müssen diese Unterschiede durch bauliche Maßnahmen ausgeglichen werden.


5.3 Hast beim Begehen von Treppen fördert in erheblichem Maß das Unfallgeschehen. Den Treppenbenutzern muss deshalb die Einsicht vermittelt werden, dass Treppen nur ohne Hast sicher zu begehen sind. Auf Auslagen, Werbung oder plakative Hinweise sollte an Treppen verzichtet werden, um die Aufmerksamkeit des Benutzers nicht abzulenken.


5.4 Transportvorgänge über Treppen sollten so durchgeführt werden, dass den Transportierenden eine Hand zum Festhalten am Handlauf frei bleibt und ihnen die Sicht auf die Treppe durch das Transportgut nicht verdeckt wird.


5.5 Die Feuchtreinigung oder spezielle Maßnahmen der Pflege von Treppen, die bis zum Trocknen Glättebildung verursachen können, sollten außerhalb der Hauptbenutzungszeiten der Treppen erfolgen. Sofern dies betrieblich nicht möglich ist, muss auf die Glättebildung hingewiesen werden. Durch die Reinigung und Pflege darf die rutschhemmende Wirkung der Stufenoberflächen nicht verringert werden. (siehe hierzu auch BGR/GUV-R 181).