Vorbemerkung

Treppen gehören zu den baulichen Einrichtungen, deren Gestaltung vornehmlich durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt wird.

Die Sonderbauordnungen treffen für spezielle Bauten weitergehende Regelungen. Zu den Sonderbauordnungen zählen z.B. die Versammlungsstättenverordnung, Geschäfts- und Warenhausverordnung, Krankenhausbauverordnung, Industriebauverordnung.

Das Arbeitsstättenrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergänzt bezüglich der Treppen das Bauordnungsrecht der Länder durch betriebsbezogene Regelungen. Anforderungen an Treppen enthalten insbesondere Punkt 1.8 "Verkehrswege" und Punkt 2.1 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung. Die hierzu bis auf Weiteres geltenden Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 17/1,2 "Verkehrswege" und ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" ergänzen und konkretisieren den schutzzielorientiereten Verordnungstext.

Regelungen des Bauwesens über die konstruktive Gestaltung von Gebäudetreppen und deren Abmessungen enthält DIN 18 065 "Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße".

Für Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, wie sie z.B. in Hütten- und Walzwerken, in der chemischen Industrie, dem Bergbau und in Kraftwerken eingesetzt werden, enthalten DIN EN ISO 14 122 Teil 1 und Teil 3 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen" und DIN 24 531 Teil 1 bis Teil 3 "Roste als Stufen" Angaben für die Konstruktion.

Diese Information gibt Hinweise für die sicherheitsgerechte Gestaltung und Instandhaltung von Treppen. Bereiche mit besonderen Benutzungsbedingungen oder mit einem Benutzerkreis, für den besondere Gestaltungsanforderungen gelten müssen, sind hierin nicht berücksichtigt.

Solche Bereiche sind beispielsweise Baustellen. Hierfür gilt die UVV "Bauarbeiten" (BGV C 22 sowie GUV-V C22, bisher GUV 6.1).