Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung müssen Beschäftigte vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels unterwiesen werden. Im Rahmen der Unterweisung soll den Beschäftigten u. a. verdeutlicht werden, dass sich Unfälle mit bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit auch schon beim Absturz aus geringen Höhen ereignen können.
Die Unterweisung soll auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Eine wichtige Hilfestellung bietet diese DGUV Information, insbesondere Abschnitt 5 sowie die Gebrauchsanleitung des Herstellers. Die Unterweisung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich sowie bei besonderen Anlässen erfolgen, z. B. nach einem Unfall oder dem Einsatz neuer Leiterbauarten. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Der Unternehmer soll die durch die alltägliche Verwendung von Leitern und Tritten gewonnenen Erkenntnisse in die Unterweisungen einfließen lassen.
In der Regel beinhaltet eine Unterweisung:
Zusätzliche Gefährdungen können z. B. ausgehen von: