Leitern und Tritte sind vor der Verwendung durch den Benutzer oder die Benutzerin auf ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Mängel sind der oder dem Vorgesetzten zu melden. Mit Mängeln behaftete Leitern und Tritte dürfen nicht verwendet werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung).
Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.
Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Verwendung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Eine mindestens jährliche Prüfung wird empfohlen.
Der Unternehmer hat die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.
Zur Qualifikation der Prüferperson siehe TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", sowie TRBS 1203 "Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen".
Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z. B. mit Hilfe einer Checkliste (Anhang 2) durchführen.
Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese zu nummerieren und die Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen.
Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:
Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten können Instandsetzungsarbeiten geringen Umfanges an Leitern und Tritten durchführen.
Beispiele hierfür sind:
Bei der Instandsetzung ist zu beachten, dass
Bei der Instandhaltung von Aufstiegen aus Holz sollen zum frühzeitigen Erkennen von Schäden nur durchscheinende Lacke, Lasuren und Imprägnierungen verwendet werden.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Leitern und Tritte nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit dieser Arbeitsmittel beeinträchtigen können, auf ihren sicheren Zustand durch eine befähigte Person überprüft werden.