3 Allgemeine Anforderungen

Der Hersteller einer Karusselltür muss folgende Dokumente mitliefern:

Die Tür muss mit einem Typenschild und CE-Kennzeichnung versehen sein.

Als Mindestanforderungen an die Informationen auf einem Typenschild gelten:

Die Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Die Einzelheiten müssen auch in den mitgelieferten Begleitdokumenten enthalten sein.

Darüber hinaus ist in Arbeitsstätten vom Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die insbesondere die spezifischen Anforderungen vor Ort berücksichtigt (siehe DGUV Information 208-022). Einige Hersteller bieten für diese Gefährdungsbeurteilung Hilfsmittel an.