9 Prüfung

Die Prüfpflicht für Karusselltüren ist in der Arbeitsstättenregel ASR A1.7 „Türen und Tore“ verankert. Aus dieser Schrift ist zu entnehmen:
„Kraftbetätigte (Karussell-)Türen müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.“

Weiter heißt es in der ASR A1.7:
„Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Karusselltüren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.“

Hinweis: Es liegt in der Sorgfaltspflicht des Betreibers sicherzustellen, dass eine mit der Prüfung beauftrage Firma über entsprechend befähigtes Personal verfügt. Es sind besondere Prüf- und Messmittel erforderlich.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Das Prüfbuch ist zusammen mit der Bedienungsanleitung und sonstigen technischen Dokumentationen am Betriebsort aufzubewahren und zur Einsicht bereit zu halten.