1 Anwendungsbereich
Die Arbeitsstättenverordnung [1] fordert, dass Fußböden u. a. rutschhemmend ausgeführt sein müssen. Die Arbeitsstättenregel, ASR A1.5/1,2 "Fußböden" [2] konkretisiert diese Forderung und verweist dabei auf die Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber durchzuführen ist.
Diese DGUV Information dient zur Bewertung der Rutschgefahr unter betrieblichen Bedingungen durch Prüfung der Rutschhemmung. Diese Prüfung ist keine Baumusterprüfung und kann somit weder zur Auswahl von Bodenbelägen im Planungsstadium noch zu einer Eingruppierung in eine Bewertungsklasse, R, der Rutschhemmung herangezogen werden. Hierfür ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ vorrangig zu beachten. Zwei typische Beispiele für die Anwendung dieser Information sind:
- Reinigung: Sie ist der wichtigste Punkt zur Erhaltung der Rutschhemmung, weil durch die Reinigung die dauerhafte Rutschhemmung entscheidend sowohl positiv als auch negativ beeinflusst werden kann. Ein bei seiner Verlegung rutschhemmender Bodenbelag kann durch eine mangelhafte Reinigung oder das falsche Reinigungsmittel in kürzester Zeit gefährlich glatt werden. Das Reinigungsverfahren muss verbessert werden. Der Erfolg der Maßnahme ist durch die Prüfung der Rutschhemmung feststellbar.
- Nutzungsänderung: In einem Verkaufsraum soll eine Backstation zum Aufbacken von Brötchen aufgestellt werden. Hier führen die fetthaltigen Krümel zu einer Verglättung des Bodenbelags. Eine nachträgliche Steigerung der Rutschhemmung ist erforderlich. Sie kann durch begleitende Messungen optimal den Erfordernissen angepasst werden.