1 Anwendungsbereich

Die Arbeitsstättenverordnung [1] fordert, dass Fußböden u. a. rutschhemmend ausgeführt sein müssen. Die Arbeitsstättenregel, ASR A1.5/1,2 "Fußböden" [2] konkretisiert diese Forderung und verweist dabei auf die Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber durchzuführen ist.

Diese DGUV Information dient zur Bewertung der Rutschgefahr unter betrieblichen Bedingungen durch Prüfung der Rutschhemmung. Diese Prüfung ist keine Baumusterprüfung und kann somit weder zur Auswahl von Bodenbelägen im Planungsstadium noch zu einer Eingruppierung in eine Bewertungsklasse, R, der Rutschhemmung herangezogen werden. Hierfür ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ vorrangig zu beachten. Zwei typische Beispiele für die Anwendung dieser Information sind: