Vorwort

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen beim Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind in Kapitel 2.8 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) enthalten.

Nach Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" Buchstabe d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gelten Anschlagmittel und ihre Bestandteile als Lastaufnahmemittel und sind entsprechend Anhang 1 Ziffer 1.7.3 "Kennzeichnung der Maschine" zu kennzeichnen:

Es bestehen folgende Normen für Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern:

In dieser BG-Information sind die Regeln zusammengestellt, die bei der Verwendung und Instandhaltung von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern zu beachten sind.

Sind für spezielle Einsätze vom Hersteller weitergehende Festlegungen getroffen worden, sind auch diese zu beachten.

Zur Vereinfachung werden im nachfolgenden Text "Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern" unter dem Begriff "Anschlagmittel aus Chemiefasern" zusammengefasst.